Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 30 C 1849/11 – 25) entschieden, dass für Klagen bei Urheberrechtsverletzungen und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet, dass angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn der Verstoß einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Damit erteilte das Gericht dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand nach freier Wahl des Klägers eine Absage.
In dem vorliegenden Fall, war in einem Online-Magazin ein Artikel über „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ mit dem Bild eines Mitglieds des deutschen Hochadels illustriert worden. Der Kläger ließ den Bericht abmahnen und wollte die Anwaltskosten erstattet bekommen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht in Frankfurt, obwohl keine der Beteiligten dort ansässig war. Trotz der erhobenen Zuständigkeitsrüge des Beklagten stellte der Kläger keinen Verweisungsantrag.
Die Richter lehnte die Klage als unzulässig ab. Der Gerichtsstand de unerlaubten Handlungen gemäß § 32 ZPO ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstands bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz fordern, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolge, sondern ein örtlicher Gerichtsstand nur dort gegeben sein kann, wo sich der Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, begründete das Gericht sein Urteil.
Das sei entweder der Wohnort oder Geschäftssitz des Beklagten, oder der Wohnort des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts, muss die ”uferlosen Ausdehnung“ des fliegenden Gerichtsstands begrenzt werden. Die Wahl des Gerichtsstandes einzig begrenzt durch die Zahl der vorhandenen Gerichte hierzulande sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein gesetzlich geschütztes Interesse des Klägers erkennbar, sich bei Rechtsverstößen ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen zu können, so die Richter. Die Auswahl des gesetzlichen Richters in das freie Belieben des Klägers zu stellen, sei der Zivilprozessordnung fremd, begründete das Gericht.













