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Posts Tagged ‘fliegender Gerichtsstand’

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urberrechtsverletzungen

Montag, Januar 2nd, 2012

Das am Main hat in einem Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 30 C 1849/11 – 25) entschieden, dass für Klagen bei Urheberrechtsverletzungen und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet, dass angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn der Verstoß einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Damit erteilte das Gericht dem sogenannten fliegenden  nach freier Wahl des Klägers eine Absage.

In dem vorliegenden Fall, war in einem Online-Magazin ein Artikel über „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ mit dem Bild eines Mitglieds des deutschen Hochadels illustriert worden. Der Kläger ließ den Bericht abmahnen und wollte die Anwaltskosten erstattet bekommen. Der Fall landete vor dem in , obwohl keine der Beteiligten dort ansässig war. Trotz der erhobenen Zuständigkeitsrüge des Beklagten stellte der Kläger keinen Verweisungsantrag. 

Die Richter lehnte die Klage als unzulässig ab. Der de unerlaubten Handlungen gemäß § 32 ZPO ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstands bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz fordern, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolge, sondern ein örtlicher  nur dort gegeben sein kann, wo sich der Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, begründete das Gericht sein Urteil.

Das sei entweder der Wohnort oder Geschäftssitz des Beklagten, oder der Wohnort des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts, muss die ”uferlosen Ausdehnung“ des fliegenden Gerichtsstands begrenzt werden. Die Wahl des Gerichtsstandes einzig begrenzt durch die Zahl der vorhandenen Gerichte hierzulande sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein gesetzlich geschütztes Interesse des Klägers erkennbar, sich bei Rechtsverstößen ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen zu können, so die Richter. Die Auswahl des gesetzlichen Richters in das freie Belieben des Klägers zu stellen, sei der Zivilprozessordnung fremd, begründete das Gericht.

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Fliegender Gerichtsstand

Montag, August 22nd, 2011

Das Landgericht Dresden hat in einer Entscheidung vom 03.08.2007 (Az.: 41 O 1313/07 EV) entschieden, dass ein deutscher Händler für Elektrohaushaltsgeräte und Haushaltswaschmaschinen mit einem Internetshop eine luxemburgische Gesellschaft, die einen Onlineshop anbietet, vor einem deutschen Gericht wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch nehmen kann.

Das Gericht führt dazu aus:

„Beide Parteien unterliegen dem Geltungsgericht der EuGVVO, nach dessen Art. 5 Nr. 3, 31 das Landgericht Dresden als Gericht am Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses zuständig ist (vgl. BGH GRUR 2006, 736 für Art. 5 Nr. 3. EuGvU). Die Werbung der Verfügungsbeklagten unter einer deutschen Internetadresse, die zum Abruf u.a. in Deutschland bestimmt ist, richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland (BGH GRUR 2005, 431). Potenzielle Kunden des Verfügungsklägers können über das Internet auf die Seiten der Verfügungsbeklagten gelangen und Ware bei ihr bestellen.“

Das Gericht macht damit deutlich, dass auch Wettbewerbesverstöße von ausländischen Gesellschaften mit einer klaren Ausrichtung auf den deutschen Markt nicht hingenommen werden müssen.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung? – Maßstäbe OLG Naumburg

Montag, August 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich in einem Urteil vom 12.10.2007 mit dem Thema ausführlich auseinander setzen müssen. In dem dort vorliegenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob eine Vielzahl von Abmahnungen geeignet ist, um den in einer umfassenden Abwägung zu begründen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Indiz allein nicht dazu geeignet ist. Eine zahlenmäßige Beschränkung sehen die §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht vor. Die Richter des OLG Naumburg zogen daraus den Schluss, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten:

„Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Der Abmahnende selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt er bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für die Gerichts- und Anwaltskosten zu haften.“,

so das OLG Naumburg mit Bezugnahme auf ein Urteil des OLG München vom 12.12.2006 (Az.: 6 W 2908/06). Dabei wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst weder eine staatliche Institution geschaffen hat, um die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren, noch der Unterlassungsanspruch zahlenmäßig begrenzt wurde. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass es systemwidrig wäre, wenn ein Unternehmen nur wenige Mitbewerber abmahnen dürfte.

Auch die Nutzung des fliegenden Gerichtsstandes gem. §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar.

„Zwar mag die Klägerin auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen ‚testen’. Die gesetzlichen Vorschriften öffnen ihr jedoch diese Möglichkeit. Im Übrigen liegt die Befassung verschiedener Gerichte mit diesen Fragen im Interesse der Allgemeinheit. Denn auf diese Weise wird eine schnelle Klärung der Rechtsfragen vorbereitet. Ein Kläger braucht sich grundsätzlich für seine Gerichtsstandswahl grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.“

Eine andere Beurteilung wäre nach Ansicht des OLG Naumburg nur dann möglich, wenn das Wettbewerbsrecht als „Mittel des Angriffs“ gegen Wettbewerber eingesetzt würde. Dies käme nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn ein Kläger in einer Vielzahl von Fällen immer den wählte, der vom allgemeinen des jeweiligen Mitbewerbers am weitesten entfernt läge. Dann könnte der Anschein entstehen, dass der entfernte nur deshalb gewählt worden sei, um dem Gegner die Verteidigung zu erschweren. Jedoch sollte es dem jeweiligen Kläger auch dann noch möglich sein, die Motive seiner Gerichtsstandswahl darzulegen und den Schein zu entkräften.

Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass weder eine hohe Anzahl von Abmahnungen noch die Wahl des Gerichtsstandes, soweit sie plausibel dargelegt werden kann, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg zu der Beurteilung als rechtsmissbräuchlich führen kann.

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Fliegender Gerichtsstand zulässig?

Mittwoch, November 25th, 2009

Das am Main hat in einem Beschluss vom (Az.: 31 C 1141/09-16) darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht für eine - anwendbar sind.

Sollte sich diese Rechtsprechung auch bei anderen Gerichten durchsetzen, könnte dies ein erheblicher Vorteil für die Abmahnopfer sein. Zurzeit suchen sich die Abmahnkanzleien immer wieder den aus, der bisher stabil zu ihren Gunsten entschieden hat.

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Fliegender Gerichtsstand abgelehnt

Samstag, Oktober 10th, 2009

Hier wird über eine Entscheidung des berichtet, in der die Anwendung des fliegenden abgelehnt wird:

http://www.telemedicus.info/article/1524-AG-Frankfurt-stellt-sich-gegen-fliegenden-Gerichtsstand.html#extended

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Fliegender Gerichtsstand

Freitag, Oktober 9th, 2009

Hier wird über eine Entscheidung zum Thema “” berichtet:

http://www.internet-law.de/2009/10/der-gerichtsstand-ist-fliegend.html

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Fliegender Gerichtsstand

Mittwoch, September 16th, 2009

Das hat in einem Verfahren deutlich gemacht (Az.: 31 C 1141/09-16), dass der fliegende bei Gerichtsverfahren über nicht immer richtig ist. Die Kanzlei Kornmeier hatte versucht, ihren Anspruch vor dem durchzusetzen. Dies sah das Frankfurter Gericht aber anders und verwies den Rechtsstreit nunmehr an das Bochum.

Wir können in Anbetracht dieser aktuellen Entscheidung nur empfehlen, spezialisierte Beratungen in Anspruch zu nehmen, um möglichst Zahlungen zu vermeiden.

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