Das Oberlandesgericht Köln hat mit einem Beschluss vom 22.11.2011 (Az.: 6 W 256/11) entschieden, dass der Streitwert für Fotos die ohne Zustimmung des Urhebers für die Online-Auktionsplattform Ebay eingesetzt werden, 3.000 Euro beträgt. Die von den Richtern festgelegte Summe gilt für Privatverkäufer und Kleingewerbetreibenden. Zuvor war im Oktober 2011 vom Landgericht Köln (Az.: 33 O 643/11) im Fall eines Fotoklaus 6.000 Euro als Streitwert festgesetzt worden.
Ein Unternehmen verkaufte in dem vorliegenden Fall über seinen Onlineshop sowie über Ebay unter anderem Kunststoffbälle mit denen Garten- und Fischteiche abgedeckt werden. Von den Bällen hatte er ein eigens Produktfotos ins Netz gestellt. Ein Privatverkäufer benutzte für sein Angebot diese Fotos, die er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte.
Nach Ansicht der Richter sind höhere Streitwerte dann angemessen, wenn die fremder Bilder mit einem Urheberrechtsvermerk oder Kopierschutz versehen sind. Auch wenn es sich bei den Anbieter um keine Kleingewerbetreibende oder Privatverkäufer handle, ziehe der Einsatz von Fotos ohne Genehmigung eine höhere Schadensersatzsumme nach sich.













