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Posts Tagged ‘Fristbeginn’

Widerrufsbelehrung: Fristbeginn “mit Erhalt der Ware”

Mittwoch, Dezember 16th, 2009

Die Widerrufsfrist beginnt nach dem Urteil des LG Hamburg vom 02.11.2006 (Az: 327 O 516/06) nicht “mit ”. Eine solche kollidiert mit den Vorschriften der §§ 312d, 312c BGB, nach denen der eine Information des Verbrauchers i.S.v. § 312c Abs. 2 BGB voraussetzt.

Die über den Beginn der Widerrufsfrist durch die Formulierung “Die Frist beginnt mit Eingang der Warenlieferung bei Ihnen” wurde durch das (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) für unzulässig angesehen. Der setzt neben dem Eingang der Ware auch die textmäßige voraus.

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Widerrufsbelehrung bei Amazon

Donnerstag, Dezember 10th, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) es für unzulässig erklärt, bei Angeboten über die Handelsplattform www.amazon.de wie folgt über den zu belehren: “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser ”.

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Neue Abmahnvariante: Beginn der Widerrufsfrist

Montag, Mai 25th, 2009

Einer , die übersendet wurde, konnten wir den Hinweis entnehmen, dass neuerdings durch Herrn , vertreten durch die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann angebliche Verstöße abgemahnt werden, die aus der Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung resultieren. Insbesondere wird gerügt, dass darüber belehrt wird, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Infoverordnung zu laufen beginnt.

Gerügt wird konkret, dass Verbraucher mit dieser Art der überfordert werden und der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat. Hervorzuheben ist, dass es nach Ansicht des Herrn Lohmann zumindest erforderlich gewesen wäre, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Weiter soll für den auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV Voraussetzung sein. Dies werde auch in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-Infoverordnung deutlich hervorgehoben. Eine insoweit unvollständige Information sei unzulässig (unter Hinweis auf den Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2009, Az.: 406 O 69/09).

Es wird daher dringend geraten, die über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.

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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Vorsicht bei dieser Formulierung!

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den zunächst der ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche löse den aus. Dies ist mit der oben zitierten nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung”). Es fehlt der Hinweis darauf, dass die eigentliche des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese den Lauf von Fristen auslöst.

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