In seinem Urteil vom 01.09.2005 hat das Landgericht Osnabrück (Az: 18 O 472/05) Angaben zur Ermittlung der Höhe des Streitwerts in Wettbewerbssachen gemacht:
“Maßgebend ist das Interesse der Klägerin an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Der Umfang des Interesses hängt von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (unter Hinweis auf OLG Stuttgart, WRP 1997, 239). Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrung- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d.h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung, Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen.”
Zur Bemessung der Höhe des Gegenstandswerts hat das LG Berlin (Urt. v. 29.05.2007, Az: 102 O 93/07) ausgeführt, dass dieser nicht in Relation zum Wert der angebotenen Ware zu bestimmen ist. Bei der Klage des Wettbewerbers auf Unterlassung nach § 8 Abs. 2 UWG ist für den Streitwert allein das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgeblich. Dabei sind als Faktoren unter anderem die “Gefährlichkeit” der zu unterbindenden Handlung, die Unternehmensverhältnisse der Beteiligten, die Intensität des Wettbewerbs der Parteien sowie die Auswirkungen und das Interesse an der Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.













