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Posts Tagged ‘Gegenabmahnung’

Gegenabmahnung und Retourkutschen – Auch hier Missbrauch möglich

Donnerstag, Februar 10th, 2011

Das Berlin hat in einem Beschluss vom 13.04.2010 (Az.: 5 W 65/10) das Thema oder Gegenabmahnungen aufgegriffen. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Gegenabmahnungen. Es waren mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Internetauftritt an zwei Tagen zeitlich nacheinander und anschließend mit zwei Abmahnungen belegt worden. Hier stellt das Berlin die Anforderung auf, dass zur Vermeidung des Vorwurfs eines Rechtsmissbrauchs bereits bei der ersten der gesamte Internetauftritt wettbewerbsrechtlich zu prüfen ist und die verschiedenen Wettbewerbsverstöße in einer zusammengefasst werden sollen.

Das Gericht weist darauf hin, dass Gegenmahnungen oder nicht schon allein wegen ihres Charakters als Gegenangriff als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sind. Die Anforderung an eine oder Retourkutsche heißt allerdings, dass in einem besonderen Maße schonend agiert wird.

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Gegenmaßnahmen gegen eine Abmahnung – Wie brauchbar?

Montag, Februar 1st, 2010

In den Foren werden immer wieder verschiedene Gegenmaßnahmen gegen Abmahnungen diskutiert. Hier einige Beispiele und deren Nachteile.

1.      

Hier soll verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung (gerichtliches Eilverfahren) ohne Anhörung des Abgemahnten erfolgt. Mit der soll das Gericht die Möglichkeit haben, auch im Eilverfahren beide Sichtweisen, sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht, zur Kenntnis zu nehmen.

: Da bei vielen Abmahnungen der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gilt, kann sich der Abmahner das zuständige Landgericht aussuchen. Dann müsste – konsequenterweise – bei allen Landgerichten eine entsprechende hinterlegt werden. Dies verursacht nicht unerhebliche für die anwaltliche Beratung. Wichtig ist, dass eine keine „Garantie“ dafür ist, dass keine einstweilige Verfügung erlassen wird. Darüber entscheidet der Richter allein. In vielen Fällen, sowohl bei wettbewerbsrechtlichen als auch bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wird trotz einer die einstweilige Verfügung erlassen.

2.      

Hier sieht die Zivilprozessordnung eine Möglichkeit vor, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Was auf den ersten Blick sehr reizvoll aussieht, hat noch einen weiteren, dem ersten Anschein nach positiven Effekt. Wie oben ausgeführt, kann sich in vielen Fällen der Abmahner den Gerichtsstand aussuchen. Bei einer negativen Feststellungsklage hätte dagegen der Abgemahnte die Möglichkeit, einen Gerichtsstand zu wählen.

: Die Vorteile bestehen leider nur dem ersten Anschein nach. Der Abmahner hat die Möglichkeit, eine so genannte „Leistungsklage“ zu erheben, beispielsweise um seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Diese Leistungsklage führt dann dazu, dass die in den Hintergrund treten muss. Wenn es ungünstig läuft, hat dann der Abgemahnte zwei gerichtliche Verfahren zu bezahlen.

3.      

Dies ist ein Instrument aus dem Bereich der wettbewerbsrechtlichen . Im Bereich der wegen Urheberrechtsverletzungen und Filesharing ist eine solche Maßnahme nicht möglich.

Aus unserer Sicht sind daher Gegenmaßnahmen, die als „Allheilmittel“ betitelt werden, mit großer Vorsicht zu betrachten. Häufig ergeben sich sehr unangenehme rechtliche Konsequenzen, wenn bei der Abwehr von Abmahnungen unvorsichtig agiert wird.

Darüber hinaus ist der Rat, nichts zu bezahlen und nichts zu unterschreiben aus unserer Sicht leichtsinnig. Es muss bei allen Abmahnern mit einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Verfahren gerechnet werden.

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OLG Hamm: Keine Kostenerstattung der Gegenabmahnung

Donnerstag, Januar 14th, 2010

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die für eine geltend gemacht werden können. Der Kläger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € für seine . Er begründete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe. Außerdem sei er durch den Erst-Abmahnenden gezielt behindert und beschädigt worden.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm scheiterte.

Deutlich weist das darauf hin, dass der Abgemahnte sich gegen eine unberechtigte im Wege der Feststellungsklage wehren kann. Eine ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben. Auch ein Schadensersatz gegen den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nach Auffassung des OLG nicht. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen sieht das Gericht nicht:

„Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung – wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt – grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber.“

Eine Besonderheit des Falles: Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die erste , die dann Auslöser für die war, als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der abmahnende Kleinunternehmer hatte insgesamt 2.430,36 € in 2008 bis zur „auslösenden “ umgesetzt. Hier führt das OLG aus:

„Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten (der Erst-Abmahner) stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der in eklatanter Weise verschloss.“

Hier wird noch einmal die „Denke“ des deutlich. Bei der Gegenüberstellung von 10 Abmahnungen mit den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten und möglichen Prozesskostenrisiken ist festzustellen, dass diese mit einem Umsatz von unter 3.000,00 € nicht einmal ansatzweise abgedeckt sind. Selbst bei dieser Konstellation sieht das OLG noch nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch als gegeben, sondern formuliert im Konjunktiv!? Dies bestätigt leider die in der Praxis immer wiederkehrende Erfahrung, dass mit dem Einwand des „Rechtsmissbrauchs“ bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus vorsichtig umgegangen werden sollte.

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Gegenabmahnung zulässig

Mittwoch, Juli 29th, 2009

So hat es das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 05.12.2008 (Az. 6 W 157/08 ) entschieden.

Weitere Informationen hier:

http://www.wb-law.de/news/allgemein/1002/olg-frankfurt-gegenabmahnung-zulaessig/#more-1002

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