Schon häufiger ist es zu Abmahnungen gekommen, aufgrund von nicht hireichenden Grantieaussagen in Angeboten vo Onlineshops.
Dabei ist grundsätzlich darauf hinzueisen, dass an eine Werbung mit einer Garantie erhebliche Anfdorderungen gestellt werden, damit diese auch als hnireichend im Sinne des Gesetzes angesehen und nicht als wettbewrbswidrig abgemahnt werden können.
Bei einer Werbung mit einer Garantie sollte imme rklar gesagt werden, dass die gesetzlchen gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss auch der Getungsbereich der Garantie in räumlicher Hinsicht klar sein und der Garantiegeber. An wen sich der Kunde im Fall der Geltendmachung seiner Rechte aus einer Garantie wenden muss, ist ebenfalls zu sagen, neben weiteren Informationen, die hier auch schon betrachtet wurden.
Da aber eine Garantie eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer, also regelmäßig dem Verkäufer und dem Käufer, darstellt, kann darin auch einiges separat und unabhäöngig von den sonstigen gesetzlichen Regelungen vereinbart werden.
So hat beispielsweise das Amtsgericht Freiburg hat, zum Aktenzeichen 5 C 348/11, entschieden, dass es aber in einer Garantievereinbarung in Bezug auf ein Fahrzeug grundsätzlich die Möglichkeit gibt, die Rechte des Kunden auch “negatv zu bestimmen”. Klar muss sein, dass eine Garantie ein “Mehr” gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung ist und daher auch dieses “Mehr” vom Garantiegeber beispielsweise von der Wartung in einem bestimmten Autohaus abhängig gemacht werden kann.
Haben Sie Fragen zum Thema “Garantie und Gewährleistung” oder sonst zur Absicherung Ihres Onlineauftritts? Gerne können Sie und kontaktieren.
Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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