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Achtung bei der Vereinbarung einer Garantie!

9. August 2012

Schon häufiger ist es zu Abmahnungen gekommen, aufgrund  von nicht hireichenden Grantieaussagen in Angeboten vo Onlineshops.

Dabei ist grundsätzlich darauf hinzueisen, dass an eine Werbung mit einer erhebliche Anfdorderungen gestellt werden, damit diese auch als hnireichend im Sinne des Gesetzes angesehen und nicht als wettbewrbswidrig abgemahnt werden können.

Bei einer Werbung mit einer sollte imme rklar gesagt werden, dass die gesetzlchen gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss auch der Getungsbereich der in räumlicher Hinsicht klar sein und der Garantiegeber. An wen sich der im Fall der Geltendmachung seiner Rechte aus einer wenden muss, ist ebenfalls zu sagen, neben weiteren Informationen, die hier auch schon betrachtet wurden.

Da aber eine eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer, also regelmäßig dem und dem , darstellt, kann darin auch einiges separat und unabhäöngig von den sonstigen gesetzlichen Regelungen vereinbart werden.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Freiburg hat, zum Aktenzeichen 5 C 348/11, entschieden, dass es aber in einer Garantievereinbarung in Bezug auf ein Fahrzeug grundsätzlich die Möglichkeit gibt, die Rechte des Kunden auch “negatv zu bestimmen”. Klar muss sein, dass eine ein “Mehr” gegenüber der gesetzlichen ist und daher auch dieses “Mehr” vom Garantiegeber beispielsweise von der Wartung in einem bestimmten Autohaus abhängig gemacht werden kann.

 

Haben Sie Fragen zum Thema “Garantie und ” oder sonst zur Absicherung Ihres Onlineauftritts? Gerne können Sie und kontaktieren.

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 06 0

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Garantie und Gewährleistung

6. Mai 2011

Rechtstipps für den zu und .




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BGH: Gewährleistungsausschluss im Internet

27. Oktober 2010

http://www.telemedicus.info/article/1873-...

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Unzulässige Werbung mit Garantieangaben

27. Januar 2009

Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 54/08, MIR 2008, Dok. 255) vom 04.07.2008 stellt die Werbeaussage mit dem Inhalt „24 Monate auf dieses Produkt“ einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB und damit einen erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.v. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, wenn sie nicht die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben beinhaltet, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und nicht den Hinweis darüber, dass diese Rechte durch die nicht eingeschränkt werden. § 477 Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

 

Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gem. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Jedenfalls seit dem 12.12.2007 ist die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt UGP-Richtlinie 2005/29/EG) anzuwenden und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechend Richtlinien-konform auszulegen. Hiernach werden nach Ansicht des OLG Frankfurt auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst und damit auch eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ermöglicht. Über die wettbewerbsrechtliche Unwirksamkeit einer AGB-Klausel soll die kundenfeindlichste Auslegung entscheiden.

 

Der Verstoß stellt nach der Begründung des OLG Frankfurt auch keine bloße Bagatelle i.S.v. § 3 UWG dar. Insoweit reiche es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei in der vorliegenden Konstellation schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin zwei Jahre beträgt (unter Hinweis auf die §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 BGB).

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