
Abmahnung wegen Herstellung und Verkauf des Staatstrojaners
Das Unternehmen DigiTask wurde vom IT-Unternehmen Wavecon GmbH wegen der Entwicklung und des Verkaufs des sog. Staatstrojaners an die Strafverfolgungsbehörden abgemahnt.
Nach Ansicht des abmahnenden Unternehmens verstoße die Herstellung und der Verkauf der Software gegen § 202c StGB und dies sei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig.
Die Software ermögliche den Zugriff auf Daten fremder Rechner und vor allem auch die Übermittlung dieser Daten. Dies sei insbesondere deshalb unzulässig, weil für die Übermittlung von Gesprächen im Internet keine Ermächtigungsgrundlage für die Behörden existiere. Darüber hinaus besteht durch die Software die Möglichkeit, weitere Überwachungsfunktionen unbemerkt hinzuzufügen. Die Strafverfolgungsbehörden verstoße beim Einsatz der Software somit gegen § 202a StGB.
Des Weiteren habe die abgemahnte Firma in der Vergangenheit damit geworben, dass auch auf den “core of private life” zugegriffen werden könne. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Online-Durchsuchung, wonach der Kernbereich privater Lebensführung vor staatlichem Einblick geschützt sein soll, sei schlichtweg kein rechtmäßiger Einsatz der Trojaner-Software durch Strafverfolgungsbehörden möglich.
Die “Retourkutsche” auf diese Abmahnung folgte sofort: In dieser Woche mahnt das Unternehmen DigiTask den IT-Dienstleister Wavecon ab. Als Begründung für die Gegenabmahnung wird das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten von Wavecon herangezogen. Wavecon hatte den Text der Abmahnung auch auf seiner Unternehmens-Web-Seite veröffentlicht und gefordert, DigiTask möge bis zum 24.10.2011, 15:00 Uhr, eine Unterlassungserklärung abgeben. Laut DigiTask-Anwalt Winfried Seibert sei das diskriminierend. Diese Art Pranger verstoße mithin gegen das Wettbewerbsrecht. Überdies bestreitet DigiTask auch den Vorwurf der Rechtswidrigkeit. Digitale Ausspähungen seien immer nur auf richterliche Anordnung hin erfolgt.













