Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: 406 O 235/08) entschieden, dass ein nicht vorhandener Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Impressum nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Das Gericht verweist u.a. darauf, dass die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters für die Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Telemediengesetz soll der Verbraucher erfahren, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Dann genügt die Angabe eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers.
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Komplementär-GmbH im Impressum
Freitag, August 28th, 2009Abmahnung Christoph GmbH
Montag, Juli 20th, 2009Abmahnung Bock & Kerl GmbH
Donnerstag, Juni 25th, 2009In Internetveröffentlichungen wird berichtet, dass die Firma Bock & Kerl GmbH abgemahnt hat.
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