Produkte und Waren aus nicht europäischen Ländern kostengünstig in Deutschland oder Europa anzubieten, erscheint aus kaufmännischen Gesichtspunkten höchst lukrativ. Dabei fällt oft das Stichwort „Erschöpfungsgrundsatz“. Dieser Grundsatz, der u.a. im Markenrecht und im Urheberrecht gilt, setzt den Einflüssen des Urhebers oder Markeninhabers Grenzen, wenn die Ware mit seiner Zustimmung nach Europa geliefert wurde. Dies ist aber bei Importen aus asiatischen oder anderen nicht europäischen Ländern so nicht der Fall. Dann tritt keine Erschöpfung ein und der Markeninhaber oder der Urheber kann seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend machen.
Dies endet zum Teil in Abmahnungen. Unangenehm ist, dass derjenige, dem die Markenverletzung vorgeworfen wird, den Beweis für die Erschöpfung des Marken- oder Urheberrechts antreten muss. Dies ist in der Praxis häufig schwierig. Eine Unkenntnis entlastet den Verletzer nicht.













