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Posts Tagged ‘Große Freiheit’

Auch Rasch Rechtsanwälte werden schneller – Große Freiheit – Unheilig

Freitag, April 30th, 2010

Uns liegt eine der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für die GmbH vor. Es geht um das Musikalbum „“ der Künstlergruppe . Bemerkenswert ist, dass es um einen angeblichen Urheberrechtsverstoß aus April 2010 geht. Nur 12 Tage später wurde die versandt.

Offensichtlich erhöhen die Abmahnkanzleien in bestimmten Bereichen die Geschwindigkeit. Auch in dieser wird von ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 € gefordert.

Bevor vorschnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und eine Zahlung geleistet wird, sollte auf jeden Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Insbesondere die Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € für zukünftige Verstöße erscheint uns nicht angemessen.

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Abmahnung Universal Music – Unheilig – Große Freiheit durch Rasch Rechtsanwälte

Freitag, April 9th, 2010

mahnen im März für die Künstlergruppe das Album „“ ab. vertreten dabei die Firma GmbH aus Berlin. In der wird den Betroffenen die Nutzung von Filesharing-Systemen erklärt. Nach den Ausführungen der sind diese Filesharing-Systeme oder Tauschbörsen ein „Umschlagplatz“ für digitale Daten. Wörtlich heißt es:

„Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführung der auf bestimmten Internetseiten zu findenden so genannten „Torrent“-Dateien zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten, beispielsweise ein bestimmtes Musikalbum, vorhalten. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt, wobei nicht danach unterschieden wird, welches Programm der jeweilige Teilnehmer im Einzelnen verwendet.“

Weitergehend wird darauf verwiesen, dass die Bereitstellung von Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Urheberrechtsverletzung darstellt. Daraus leiten dann die einen Unterlassungsanspruch, einen Schadensersatzanspruch und Auskunftsansprüche her. Es wird dann darauf verwiesen, dass der Anschlussinhaber mit zur Aufklärung der Frage beitragen muss, wer als Täter die über seinen Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

Dies ist nicht uneingeschränkt zu bejahen. Zunächst einmal hat im Rahmen von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ein Betroffener keinerlei Verpflichtungen, Beweise für die jeweilige Gegenseite zu suchen und zu sammeln. Eine sekundäre Beweislast kann nur dann entstehen, wenn der primären Darlegungslast Genüge getan wurde. Allein die Angaben aus der lassen dies aber nicht zu. Beispielsweise kann für den Betroffenen nicht nachvollzogen werden, ob zu dem jeweils fraglichen Zeitpunkt die angegebene IP-Adresse tatsächlich genutzt wurde.

In der hier vorliegenden aus März 2010 ist bemerkenswert, dass der angebliche Verstoß vom 16.03.2010 stammen soll. Die stammt von Ende März. Hier sind die schnell aktiv geworden. Ansonsten werden derzeit Verstöße aus dem Zeitfenster November 2009 bis Februar 2010 abgemahnt.

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