Rasch Rechtsanwälte mahnen im März für die Künstlergruppe Unheilig das Album „Große Freiheit“ ab. Rasch Rechtsanwälte vertreten dabei die Firma Universal Music GmbH aus Berlin. In der Abmahnung wird den Betroffenen die Nutzung von Filesharing-Systemen erklärt. Nach den Ausführungen der Rasch Rechtsanwälte sind diese Filesharing-Systeme oder Tauschbörsen ein „Umschlagplatz“ für digitale Daten. Wörtlich heißt es:
„Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführung der auf bestimmten Internetseiten zu findenden so genannten „Torrent“-Dateien zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten, beispielsweise ein bestimmtes Musikalbum, vorhalten. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt, wobei nicht danach unterschieden wird, welches Programm der jeweilige Teilnehmer im Einzelnen verwendet.“
Weitergehend wird darauf verwiesen, dass die Bereitstellung von Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung des Rechteinhabers die Urheberrechtsverletzung darstellt. Daraus leiten dann die Rasch Rechtsanwälte einen Unterlassungsanspruch, einen Schadensersatzanspruch und Auskunftsansprüche her. Es wird dann darauf verwiesen, dass der Anschlussinhaber mit zur Aufklärung der Frage beitragen muss, wer als Täter die über seinen Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
Dies ist nicht uneingeschränkt zu bejahen. Zunächst einmal hat im Rahmen von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ein Betroffener keinerlei Verpflichtungen, Beweise für die jeweilige Gegenseite zu suchen und zu sammeln. Eine sekundäre Beweislast kann nur dann entstehen, wenn der primären Darlegungslast Genüge getan wurde. Allein die Angaben aus der Abmahnung lassen dies aber nicht zu. Beispielsweise kann für den Betroffenen nicht nachvollzogen werden, ob zu dem jeweils fraglichen Zeitpunkt die angegebene IP-Adresse tatsächlich genutzt wurde.
In der hier vorliegenden Abmahnung aus März 2010 ist bemerkenswert, dass der angebliche Verstoß vom 16.03.2010 stammen soll. Die Abmahnung stammt von Ende März. Hier sind die Rasch Rechtsanwälte schnell aktiv geworden. Ansonsten werden derzeit Verstöße aus dem Zeitfenster November 2009 bis Februar 2010 abgemahnt.