In der Preisangabenverordnung werden Händler verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Grundpreis anzugeben. Wer Waren an Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig abgibt, ist von den Vorgaben der Preisangabenverordnung betroffen. Dies betrifft auch Anbieter im Internet. Der Grundpreis ist neben dem Endpreis anzugeben. Die Preisangabenverordnung verlangt in § 2 Abs. 1, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird. Die Mengeneinheiten für den Grundpreis sind jeweils 1 Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter der Ware.
Von dieser Verpflichtung sind alle Waren betroffen, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Menge oder Fläche angeboten werden. Damit werden nicht nur Lebensmittel erfasst, sondern auch viele andere Waren (z.B. Blumenerde, Stoffe oder Geschenkbänder).
Fertigverpackungen sind Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden. Offene Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung werden dagegen in Anwesenheit des Käufers abgemessen. Bei diesen Waren in offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung kann eine Veränderung des Inhalts vorgenommen werden, ohne dass es dem Verbraucher ersichtlich wird.
Werden dagegen Waren üblicherweise in bestimmten Mengeneinheiten abgegeben, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Hier gab es mit einem Mandanten vor kurzem die Diskussion, ob Kaffeepads beim Verkauf die Angabe eines Grundpreises erfordern. Unser Mandant hat in Anbetracht möglicher rechtlicher Risiken sich dazu entschieden, den Grundpreis bei den Internetveröffentlichungen mit anzugeben. Letztendlich hängt die Frage, ob ein Grundpreis anzugeben ist, davon ab, ob üblicherweise in Mengeneinheiten oder eher nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft wird.













