Der Bundesgerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10) fest, dass auch Minderjährige ab einem Alter von sieben Jahren auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Schaden angerichtet haben.
Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger eine eigene Webseite betrieben. Dort setzte er einen Link auf eine Filesharing-Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten wurden. Im Folgenden erhielt er eine Abmahnung wegen Filesharing. Als er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch den entstandenen Schaden in Höhe von 2.015,38 Euro nicht zahlte, wurde er verklagt.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe fest, dass der Minderjährige für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels über eine Tauschbörse im Internet aufkommen muss. Dass das Kind dem Minderjährigenschutz unterliegt, spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es hier ausschließlich auf die Deliktsfähigkeit an.
Dieser Beschluss wird weitreichende Auswirkungen auf die laufenden Filesharing-Verfahren haben, denn viele Kinder und Jugendliche sind im Web aktiv und nehmen es mit dem Urheberrecht nicht immer so genau.
Wenn Sie oder Ihr Kind eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.













