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Posts Tagged ‘Haftung’

Urheberrechtsverletzung: Ehepartner haften für ihre Ehepartner? – OLG Köln sagt “Nein”!

Mittwoch, Mai 23rd, 2012

Das OLG Köln hat unter dem 16.05.2012 entschieden, dass der , der ist, nicht “automatisch” für durch den anderen begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Anders als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bestehen keine Überwachungspflichten, sofern man nicht davon ausgehen muss, dass der andere sich unter Verwendung des gemeinsam genutzten Internetanschlusses urheberrechtswidrig verhält.

Während in dem konkreten Fall die Ehefrau als Anschlussinhaberin vom Landgericht Köln noch zu Unterlassung und Zahlung von Aufwendungs- und Schadensersatz verurteilt wurde, hat das OLG Köln in der Berufung das Urteil aufgehoben und die Revision zum zugelassen.

Das Gericht ging vorliegend davon aus, dass die bloße Mitnutzungsmöglichkeit für den nicht schon die entsprechend begründet. Die Anschlussinhaberin hatte die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt, als eine solche, die auch tatsächlich zu ihrer eigenen führen würde.

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/urheberrechtsverletzung-ehepartner-haften-fur-ihre-ehepartner-olg-koln-sagt-nein

 

Urteil im Volltext:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_239_11_Urteil_20120516.html

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Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Dienstag, Mai 22nd, 2012

Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine vom selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Kenntnis davon hat, dass der den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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Landgericht Nürnberg-Fürth: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen

Freitag, Mai 11th, 2012

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einem aktuell verkündeten Urteil die vom Bundesgerichtshof für postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen zur Wehr gesetzt.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Ein Nutzer hatte die seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der nicht einverstanden. Er wies den darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom gerichtlich gerügten Teile der löschte er nicht. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das zu betreiben und hier dem der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

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BGH: Haftung von Minderjährigen im Zusammenhang mit Filesharing

Dienstag, November 15th, 2011

Der Bundesgerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10) fest, dass auch ab einem Alter von sieben Jahren auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Schaden angerichtet haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger eine eigene Webseite betrieben. Dort setzte er einen Link auf eine -Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten wurden. Im Folgenden erhielt er eine wegen . Als er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch den entstandenen Schaden in Höhe von 2.015,38 Euro nicht zahlte, wurde er verklagt.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe fest, dass der für die von ihm begangene durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels über eine Tauschbörse im Internet aufkommen muss. Dass das Kind dem Minderjährigenschutz unterliegt, spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es hier ausschließlich auf die Deliktsfähigkeit an.

Dieser Beschluss wird weitreichende Auswirkungen auf die laufenden -Verfahren haben, denn viele Kinder und Jugendliche sind im Web aktiv und nehmen es mit dem Urheberrecht nicht immer so genau.

Wenn Sie oder Ihr Kind eine erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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LG Stuttgart: Haftung von Sedo für Markenverletzungen

Freitag, August 12th, 2011

http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainr…

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Haftung des Hotelbetreibers für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Mittwoch, August 3rd, 2011

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 18.08.2010 klargestellt, dass einen keinerlei treffen, wenn ein Hotelgast über den Urheberrechtsverletzungen begeht. Bei Überlassung entsprechender muss allerdings der Hotelgast über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben informiert worden sein.

Für Rechteinhaber wird es dann schwierig, Ansprüche durchzusetzen. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main stellt eine einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Hotelbetreibers dar, wenn dem Abmahnenden bekannt ist, dass der Anschluss durch ein Hotel genutzt werde.

 

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Haftung eines Internet-Café-Betreibers für Urheberrechtsverstöße

Mittwoch, Juni 22nd, 2011

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) klargestellt, dass auch ein Internet-Café-Betreiber für seiner Kunden geradestehen muss. Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, dass ein Internet-Café-Betreiber mit der nicht unwahrscheinlichen Möglichkeit rechnen muss, dass Kunden über die ihnen überlassenen Internetzugänge begehen. Der Betreiber haftet dann als , wenn er nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverstöße ergriffen hat. Dazu gehört beispielsweise die Sperrung der für das erforderlichen Ports.

Für den Internet-Café-Betreiber gelten dann die rechtlichen Anforderungen an Unterlassungserklärungen, wie diese auch ansonsten zu stellen sind. Eine löst die Vermutung einer Wiederholungsgefahr aus. Um diese Vermutung auszuräumen, bedarf es einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

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Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel – Haftungsausschluss

Montag, September 6th, 2010

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Diese Ausschluss widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7 BGB.

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Wettbewerbsverstöße in AGB: Haftungsausschlüsse

Donnerstag, September 2nd, 2010

“Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.” 

Dieser ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

“Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind”.

Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB; die für Personenschäden ist unabdingbar.

“Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf Schäden am verkauften Ersatzteil und nicht auf mittelbare Schäden, Montagefolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Montage- und Demontagekosten, Abschleppgebühren, Leihwagen, Standgebühren usw. gelten als mittelbare Schäden und werden nicht ersetzt”

Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.

“x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind”

Diese Klausel wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.

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Haftung des WLAN- Betreibers

Dienstag, November 24th, 2009

Häufig wird die Frage gestellt, inwiefern jemand für den Betrieb eines drahtlosen Netzwerks haftet.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der von einer Rechtsverletzung über den eigenen weiß und diese billigt, auch für diese Verletzung als verantwortlich herangezogen werden kann.

Weiterlesen: http://www.die-abmahnung.de/wordpress/haftung-des-wlan-betreibers

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Störerhaftung Online-Bilddatenbank

Mittwoch, Oktober 21st, 2009

Das hat in einem Beschluss vom (Az.: 9 W 119/08) zu der Frage der eines Betreibers einer - Stellung genommen. Das Gericht verweist darauf, dass ursprünglich fremde Informationen dann im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG als „eigene“ Informationen zu werten sind, wenn sich der Diensteanbieter diese zu Eigen gemacht hat. Hier stellt das Gericht insbesondere darauf ab, ob sich der Diensteanbieter mit den fremden Inhalten derart identifiziert, dass er die Verantwortung insgesamt oder für bewusst ausgewählte Teile davon übernimmt. Als Kriterien für die Beurteilung dieser Frage zieht das Gericht u.a. die Art der Datenübernahme, ihren Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte sowie die Gesamtschau des jeweiligen Angebotes heran. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass aufgrund der Gesamtdarstellung der Betreiber der - in Anspruch genommen werden konnte.

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Nicht immer Haftung für Familienmitglieder

Dienstag, September 15th, 2009

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung (Az.: 31 C 1738/07-17) entschieden, dass nicht immer von einer von Familienmitgliedern auszugehen ist. Das Gericht verweist darauf, dass eine dann nicht in Betracht kommt, wenn der Filesharer zur Tatzeit nicht zu Hause war. Darüber hinaus konnte mit Hilfe einer Zeugenaussage nachgewiesen werden, dass die Rechner ausgeschaltet waren.

Auch hier bestätigt sich, dass Zahlungen möglichst gegenüber den Abmahnern im Bereich des Urheberrechts vermieden werden sollen.

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Verkaufsagenten

Freitag, März 20th, 2009

Nach der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 07.12.2004 (Az. 11 O 48/04) bietet ein „Verkaufsagent” gewerblich Waren bei einer Internetauktion anbietet. Damit haftet er für Wettbewerbsverstöße des hinter ihm stehenden Verkäufers und muss als Gewerbetreibender auch Gewährleistung bieten.

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Wer seine Zugangsdaten nicht schützt, haftet!

Donnerstag, März 12th, 2009

Der hat mit einer Entscheidung vom 11.03.2009 die desjenigen bestätigt, der die für seinen - nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt.
Es ging dabei um Verstöße gegen Wettbewerbs- und Urheberrecht. Als Ergebnis sieht sich jeder - Nutzer einem Haftungsrisiko ausgesetzt, der im Zweifel nicht hinreichend klar darstellen kann, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten genutzt hat, um die Kenntnisnahme über seine und damit die Nutzung seines - Kontos durch Dritte zu verhindern.
Ganz am Rande sei erwähnt, dass dies im Übrigen wohl auch weitestgehend § 2 der - entspricht.

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Director einer Limited haftet als Störer

Sonntag, November 30th, 2008

Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 09.01.2007 (Az: 16 O 241/06) entschieden, dass der eine Ltd. als im wettbewerbsrechtlichen Sinn angesehen werden kann, wenn er als faktischer anzusehen ist (BGHZ 150, 61; BGHZ 104, 44). Im dort zu entscheidenden Fall war der als Verantwortlicher bei unter den „Angaben zum Verkäufer” geführt. Er hatte sich auf Schreiben hin gemeldet und wurde vom LG Darmstadt als im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG angesehen und nicht nur als subalterner Angestellter.

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