Gelegentlich wird von Ebay-Mitgliedern nach einem Kauf der Einwand erhoben, dass sie den Kauf nicht selbst ausgeführt hätten, sondern dieser durch einen Unbefugten getätigt worden sei. Oft ist dies lediglich eine bloße Schutzbehauptung, die der Käufer vorbringt, weil er sich später entschlossen hat, den Artikel doch nicht haben zu wollen. Manchmal trifft die Aussage aber doch zu. Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nun zur Entscheidung vorliegen (Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09).
Ohne Wissen der Ebay-Kontoinhaberin hatte ihr damaliger Verlobter den Artikel „VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung“ im Wert von rund 34.000 Euro zur Auktion ab 1 Euro eingestellt. Am darauffolgenden Tag wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Gebot von 1.000 Euro. Er verlangte mit seiner Klage nun von der Inhaberin des Ebay-Nutzerkontos Schadensersatz.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Nr. 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. (…)“. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart worden sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Somit kann sich der Bieter auch nicht auf diese Regelung berufen.
Die Inhaberin des Mitgliedskontos trifft prinzipiell nur dann eine vertragliche Haftung, wenn sie einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Der BGH stellte fest, dass die Beklagte ihrem damaligen Verlobten aber keine Vollmacht eingeräumt hatte. Auch das Argument, dass sie ihre Ebay-Zugangsdaten besser hätte gegen unbefugten Zugriff sichern müssen, akzeptierte der BGH nicht.
Das Gericht führte aus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht nicht dem vermeintlich Vertretenen, sondern dem Geschäftspartner zuweist (§§ 164, 177, 179 BGB). Damit hat im vorliegenden Fall der Bieter das Risiko zu tragen, dass die eingestellten Artikel ohne Vollmacht zum Verkauf angeboten worden sind.Der BGH stellte fest, dass Ausnahmen von dieser Regel nur in sehr engen Grenzen zulässig seien, wie beispielsweise bei der sogenannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Diese Ausnahmen greifen jedoch bei einer einmaligen unbefugten Nutzung des Ebay-Nutzerkontos nicht. Die Klage auf Schadensersatz wurde daher im Ergebnis abgewiesen.