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Posts Tagged ‘Hans Hauser’

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung Hans Hauser

Donnerstag, August 19th, 2010

Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung vom 11.08.2010 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Herr rechtsmissbräuchlich abmahnt. In der Entscheidung wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Der Kläger hat sich auch im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Richtigkeit der gerichtsbekannten hohen Anzahl von Abmahnungen bis 01.10.2009 gewandt. Diese werden nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass der Kläger nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels Erfolgsaussicht zumindest keine weiteren Abmahnungen ausgesprochen hat. Dass seine im Juni 2010 wieder aufgenommene geringere, aber immer noch umfangreiche Abmahntätigkeit – 52 Abmahnungen binnen weniger Tage – andere Zwecke verfolgt als bisher, konnte der Kläger nicht dartun. Auch die streitgegenständliche enthielt die Aufforderung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von € 238,00.“

Deutlich wird dann das Landgericht München zum Schluss des Urteils:

„Es kann auch nicht angehen, dass der Kläger sich im try and error-Prinzip mit einzelnen kürzeren Abmahnwellen an eine Anzahl von Abmahnungen herantastet, die von den Gerichten gerade noch als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen werden.“

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dann zurückgewiesen.

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Missbrauchsurteil gegen Hans Hauser

Donnerstag, August 20th, 2009

Das Landgericht München hat mit vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine des Herrn als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der Missbrauch liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Landgericht München führte weiter in seiner Begründung aus:

„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’

Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“


Thomas Feil
(Rechtsanwalt)

Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.

In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere des OLG München, das Herrn Rechtsmissbräuchlichkeit bescheinigte.

Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Hans Hauser – Urteil

Mittwoch, August 19th, 2009

Nach einem uns von der Abmahnwelle e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Das Oberlandesgericht München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:

„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“

Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.

Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.

Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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Abmahnung Hans Hauser

Dienstag, März 10th, 2009

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche von vor, die dieser einem Konkurrenten gegenüber selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes ausgesprochen hat. Gegenstand der ist ein angeblicher Fehler im Impressum (Aufsichtsbehörde). Für die Erstellung der verlangt Herr Hauser eine Überweisung von 178,50 € brutto als Pauschalbetrag an sich. Weiter verlangt Herr Hauser die Abgabe einer Unterlassungserklärung und droht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an.

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