In Internetveröffentlichungen findet sich der Hinweis, dass das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 11.11.2010 (Az.: 6 W 157/10) eine Grundsatzentscheidung zur vorbeugenden Unterlassungserklärung getroffen hat.
Diese Auffassung teilen wir nicht. Zwar enthält die Entscheidung Ausführungen zu einer erweiterten Unterlassungserklärung, dass damit eine vorbeugende Unterlassungserklärung auch nach Auffassung der Kölner Richter ein „Allheilmittel“ gegen zukünftige Abmahnungen ist, ergibt sich nach unserer Auffassung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln nicht.
Doch im Einzelnen: Das Oberlandesgericht Köln hat aufgrund einer sofortigen Beschwerde eines von einer Abmahnung Betroffenen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.08.2010 abgeändert. Beide Parteien hatten die Hauptsache (den Kern des Rechtsstreits) übereinstimmend für erledigt erklärt. Es ging in dem nunmehrigen Beschlussverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Hier war die Beschwerde des von der Abmahnung Betroffenen erfolgreich.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um den Titel „I Surrender“ der Künstlergruppe The Disco Boys. Dieser Titel befindet sich auf dem German Top 100 Chart Container. Wie durch eine einfache Internetrecherche herauszufinden ist, wird dieser Titel durch die Kanzlei Kornmeier & Partner abgemahnt. Diese hatte dann eine einstweilige Verfügung beantragt, da ihr eine von dem Betroffenen über den Anwalt abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichte.
Praxistipp:
Das Verfahren macht deutlich, dass entgegen manchen anders lautenden Gerüchten durchaus Unterlassungsansprüche gerichtlich auch im Rahmen von einstweiligen Verfügungen durchgesetzt werden. Hier können wir nur noch einmal den Praxistipp wiederholen, auf Abmahnungen angemessen zu reagieren und diese nicht einfach beiseite zu legen.
In den Gründen zu dem Beschluss vom 11.11.2010 weist das Gericht noch einmal deutlich darauf hin, dass an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hohe Anforderungen zu stellen sind. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
„An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen.“
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