Kann man jetzt unbekümmert Musik oder sonstige geschützte Werke im Internet öffentlich zur Verfügung stellen bzw. “öffentlich zugänglich machen”, wie das Gesetz es nennt?
Die Antwort auf diese Frage lautet weiterhin ganz klar “nein”.
Die Rechteinhaber haben weiterhin aus dem Urherrechtsgesetz die Mögilchkeit, Ansprüche gegen diejenigen geltend zu machen, die unberechtigt gechützte Werke herunterladen und damit kopieren oder auch für andere öffentlich zugänglichmachen, wie es regelmäßig in Internettauschbörsen geschieht.
Wichtig: Das Urteil betrifft im Speziellen den Umstand, dass der durch die Abmahnung in Anspruch genommene nicht der Täter oder auch ein Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat war. Dies konnte im Verfahren bewiesen werden.













