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Dienstag, November 22nd, 2011
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.08.2010 (Az.: 103 O 34/10) entschieden, dass ein Onlinehändler nicht wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden kann, wenn im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Handelsregistereintrag fehlt.
Im vorliegenden Fall bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Auf der Webseite machte der Anbieter keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Auch gab er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum nicht an. Dies führte zu einer Abmahnung, in deren Rahmen der Händler zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Kosten nicht zahlte.
Das Landgericht entschied zu Gunsten des Händlers und wies die Klage ab. Als Begründung führten die Richter aus, dass es sich zwar bei den fehlenden Angaben um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung handele und somit ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vorliege, jedoch sei dieser Verstoß nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Die im Internetangebot fehlenden Angaben seien nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hinzu kommt, dass für die Entscheidung, ober der Verbraucher mit dem Händler in geschäftlichen Kontakt tritt, diese Angaben auch irrelevant seien.

Mit Hilfe unserer Shopprüfung sind Sie auf der sicheren Seite!
Trotz dieser Entscheidung sollten Sie als Onlinehändler auf ein vollständiges Impressum im Sinne des § 5 TMG achten. Auch wenn kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß aufgrund der Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG gegeben ist, liegt bei fehlenden bzw. unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben im Impressum grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.
Tags: Impressum, LG Berlin, Wettbewerbsrecht
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Donnerstag, November 3rd, 2011
Wer als Onlinehändler keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies gilt auch bei einem fehlerhaften Impressum.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 04.08.2011 – Az.: 6 W 70/11). Nach Ansicht der Richter kommt es darauf an, wer die Abmahnung ausspricht und die einstweilige Verfügung beantragt. Erfolgt sie durch einen Konkurrenten, soll nur ein niedriger Streitwert angesetzt werden. Anders sieht es bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs durch Verbraucherschutzverbände aus. Hier setzt das Gericht einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro fest, da die Allgemeinheit ein großes Interesse daran hat, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert wird.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Streitwert bei einem fehlerhaften Impressum in der Regel bei 2.000 Euro liegen soll (Beschluss v. 14.06.2011 – Az.: 13 U 50/11).
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Onlineshop abmahnsicher gestaltet wird. Das gilt nicht nur für die Widerrufsbelehrung und das Impressum, sondern für den ganzen Internetauftritt.

ACHTUNG: Ab dem 05.11.2011 müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden!
Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.
Tags: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Impressum, OLG Celle, OLG Frankfurt a.M., streitwert
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Freitag, Oktober 14th, 2011
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 103 O 34/10) entschieden, dass die Daten – in welchem Handelsregister, unter welcher Nummer der Händler registriert ist und welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer er führt – im Impressum eines Onlinehändlers zu erscheinen habe. Das Fehlen dieser Daten stelle aber einen Bagatellverstoss dar, der nicht abgemahnt werden könne. Es liege keine spürbare Beeinträchtigung vor. Auch brauche der Verbraucher zur Geltendmachung von Rechten keine Handelsregisterdaten.
Tags: Impressum, Landgericht Berlin
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Mittwoch, August 24th, 2011
Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 08.08.2011 (Az. 10 O 111/11) eine einstweilige Verfügung gegen einen Anwalt erlassen. Dieser hatte auf seinen Internetseiten nicht die Daten der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, insbesondere nicht deren Namen und Anschrift bekannt gegeben. Dies sah das Landgericht Dortmund als abmahnfähig an und untersagte dem Anwalt eine aus Sicht der Dortmunder Richter fehlerhafte Werbung. Der Streitwert wurde auf € 10.000,00 festgesetzt.
Dies zeigt, dass auch Anwälte durchaus abmahngefährdet sind. Hintergrund sind die Anforderungen aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die am 17.05.2010 in Kraft getreten ist. Hier ist durchaus zu beobachten, dass noch einige Anwälte die rechtlichen Anforderungen nicht optimal umgesetzt haben.
Tags: Einstweilige Verfügung, Impressum, Vermögensschadenshaftpflicht
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Donnerstag, Januar 6th, 2011
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 U 312/10) entschieden, dass nicht für jede Internetseite ein Impressum gemäß den Regelungen des Telemediengesetzes bereitgehalten werden muss. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Internetauftritt, der eine vorgehaltene Wartungsseite veröffentlichte und den Besucher auf einen späteren Besuch verwies. Hier stellen die Düsseldorfer Richter klar, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht gelten. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe ‚alles für die Marke’ stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.“
Die Besonderheit war hier, dass der soeben zitierte Slogan auf der Wartungsseite mit veröffentlicht war. Auch das Firmenlogo wurde veröffentlicht.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist ein Domaininhaber, der die Besucher auf einen späteren Zugriff der Internetseite verweist und erklärt, die Seite werde zurzeit gründlich überarbeit, aus dem Schneider. Ob dies alle Gerichte so sehen, bleibt allerdings zweifelhaft.
Eine Besonderheit hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf. Nach den Ausführungen des Gerichts im Tatbestand klagte eine Rechtsanwaltsfachangestellte die Abmahnungskosten ein und behauptete, sie würde neben ihrer Tätigkeit im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (!) noch eine Werbeagentur betreiben. Hier ist man doch immer wieder erstaunt, welche Art von Verflechtungen sich in der Praxis ergeben.
Tags: Impressum
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Montag, September 20th, 2010
Herr Stefan Förster, Inhaber der Firma Sehmar Automobile, aus Suhl mahnt über die Kanzlei Schneider & Schneider aus Schleusingen Impressumsverstöße bei Autoscout24.de ab. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße in Höhe von € 5.001,00 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 755,80 netto.
Auch bei wettbewerbesrechtlichen Abmahnungen können Sie gerne unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter 0800/1004104 nutzen.
Tags: Impressum, Schneider und Schneider, Sehmar Automobile, Stefan Förster
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Dienstag, April 20th, 2010
Die Nicht-Angabe des Impressums nach § 5 Telemediengesetz stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 4 Rn. 11.169).
Eine Anbieterkennzeichnung, die nur und ohne weiteren Hinweis oder Link auf der Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit gehalten wird, genügt nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2003 (Az.: 20 O 12/03) nicht den gesetzlichen Anforderungen an Fernabsatzverträge.
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04) ist ein “Powerseller”, der auf der Verkaufsplattform “ebay” auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren sowie im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Name und Adresse offenzulegen.
Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) entschieden, dass ein gewerblicher Anbieter verpflichtet ist, seine Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse in seinem Impressum anzugeben.
Tags: Angabe, Impressum
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Dienstag, November 24th, 2009
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) darauf hingewiesen, dass ein Impressum – wie der Gesetzgeber es fordert – eine klare und verständliche Information erfordert. Wörtlich führt das OLG Hamm aus:
„Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als ‚Rechtliche Informationen des Verkäufers’ besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“
Deutlich weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei einem solchen Verstoß um keine Bagatelle handelt.
Tags: 04.08.2009, 4 U 11/09, Bagatelle, Impressum, OLG Hamm
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Montag, Oktober 12th, 2009
Im Rahmen einer ersten Beratung wird uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Braune und Partner vorgelegt.
Abgemahnt werden angebliche Wettbewerbsverstöße, die in der Form vorgelegen haben sollen, dass der Abgemahnte zwar als privater Händler im Internet aufgetreten, tatsächlich aber als gewerblicher Händler anzusehen sei.
Als Privater hatte der Betroffene angeblich unter anderem Impressumspflichten nicht erfüllt.
Dies führt dazu, dass nun auch eine Vergütung an die abmahnenden Anwälte gefordert wird, die auf Basis eines Gegenstandswertes von 6.000,- Euro errechnet und mithin in Höhe von über 450,- Euro angegeben ist.
Es ist zu beachten, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, eine durch die Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In einigen Fällen sollte man hier genau darauf schauen, wie diese Erklärungen formuliert sind, da man sich regelmäßig auf die Laufzeit von 30 Jahren zum dargestellten Unterlassen und auch direkt zur Zahlung der Anwaltsvergütung verpflichtet…
Lassen Sie sich unbedingt vor der Unterschrift beraten!
Tags: Braune und Partner, Ebay, gewerblich, Impressum, privat, Wettebwerbsrecht, Widerrufsrecht
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Freitag, Oktober 9th, 2009
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein rechtsgültiges Impressum nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei der Bezeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ davon ausgeht, dass er hier auch einen Link zum Impressum oder ggf. einer weiteren Informationsseite findet. Wenn dies nicht der Fall ist, genügt eine solche Gestaltung der Seiten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es wäre dann reiner Zufall, wenn der durchschnittliche Nutzer vor dem Bestellvorgang noch auf die Mich-Seite gelangen würde. Es fehlt eine klare und verständliche Formulierung des Impressums. Damit wird auch nicht vollständig und richtig über die Identität und den Vertreter des anbietenden Unternehmens informiert.
Tags: 4 U 11/09, 4.08.2009, Anforderung, Formulierung, Impressum, OLG Hamm
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Samstag, September 12th, 2009
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes zu entscheiden. Im Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) weist das Gericht darauf hin, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Impressum genannt werden müssen.
Deutlich weist das Oberlandesgericht Hamm auch darauf hin, dass ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine Bagatelle ist. Daher ist bei der Verwendung des Impressums hohe Sorgfalt anzulegen.
Tags: 04.08.2009, 4 U 11/09, Abmahnung, Impressum, OLG Hamm
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Freitag, August 28th, 2009
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: 406 O 235/08) entschieden, dass ein nicht vorhandener Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Impressum nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Das Gericht verweist u.a. darauf, dass die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters für die Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Telemediengesetz soll der Verbraucher erfahren, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Dann genügt die Angabe eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers.
Tags: Abmahnung, GmbH, Impressum, Telemediengesetz, TMG, § 5
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Dienstag, August 4th, 2009
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Firma Avacomm Systems GmbH aus Valley vor. Vertreten wird die Firma durch die Rechtsanwälte Weiler und Partner.
Es geht um einen angeblichen Impressumsverstoß. Für den Verstoß wird ein Gegenstandswert von 25.000,00 EUR angesetzt. Da geht der Kollege, der die Abmahnung unterschrieben hat, aber “sportlich” zur Sache. Als Fachanwalt für Steuerrecht sind ihm möglicherweise die gängigen Streitwertfestsetzungen der Gerichte bei Impressumsverstößen nicht so bekannt.
Tags: Abmahnung, Avacomm Systems, Impressum, Weiler
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Mittwoch, Juni 24th, 2009
Durch den Verein Abmahnwelle e.V. wurden uns mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma Admiral Deutscher Handelskontor GmbH aus Dresden übersandt. Die Firma Admiral Deutscher Handelskontor GmbH rügt bei Mitbewerbern im Bereich des Kfz-Handels im Internet angebliche Fehler im Impressum (Nennung des persönlich haftenden Gesellschafters mit vollständiger Firma und Namen des Geschäftsführers in der Anbieterkennzeichnung). Als Gegenstandswert werden jeweils € 15.000,00 angenommen. Beigefügt sind den Abmahnschreiben zwei gerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Leipzig sowie des Landgerichts Berlin, die jeweils von der Firma Admiral Deutscher Handelskontor GmbH in ähnlich gelagerten Fällen erwirkt wurden.
Es ist hervorzuheben, dass die Firma Admiral Deutscher Handelskontor GmbH in einem Fall durch die Rechtsanwaltskanzlei Krause & Partner und in einem weiteren Fall durch Herrn Rechtsanwalt Tino Kuprat vertreten wurde. Beide Kanzleien firmieren unter derselben Adresse (Hübnerstraße 8, 01069 Dresden).
Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung der Abmahnungen.
Tags: Abmahnung, Admiral Deutscher Handelskontor GmbH, Impressum
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Donnerstag, Februar 26th, 2009
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.04.2007 (Az. 16 O 223/07) entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte zu benennen ist. Es liege auch kein Bagatellverstoß vor, weil die Angaben im Impressum es dem Verbraucher ermöglichen sollen, seine Rechte unproblematisch und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dafür bedarf es der Information über den Geschäftsführer.
Tags: Impressum, Vertretungsberechtigter, Vertreung
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Donnerstag, Februar 26th, 2009
Nach der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07, MIR 2008, Dok. 144) genügt allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben”, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen. Dies sei typischerweise die Angabe einer E-Mail-Adresse. Dem Nutzer bzw. Interessenten müsse es auch ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars erkennbar sein, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Diensteanbieter möglich ist. Diesem genüge das Bereitstellen eines Kontaktformulars ohne zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse nicht.Die Regelungen des § 5 TMG sind im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß den §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Tags: Impressum, Kontaktformular
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