Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 02.09.2010 (Az. 2 U 36/10) entscheiden, dass die Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ wettbewerbswidrig ist. Eine solche Formulierung wirke gegenüber Verbauchern irreführend.
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OLG Braunschweig: Wettbewerbsverstoß mit der Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“
Freitag, Dezember 10th, 2010Werbung mit „30 m wasserdicht“ ist irreführend
Mittwoch, Dezember 23rd, 2009Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 10.04.2008 (Az.: 6 U 34/07) entschieden, dass die Werbung mit der Aussage „30 m wasserdicht“ irreführend ist. Nach Auffassung der Frankfurter Richter erweckt die beanstandete Werbeaussage beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, die beworbene Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m benutzt zu werden. In dem zu entscheidenden Fall wurde die Uhr der Erwartung nicht gerecht, da sie nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m geeignet ist. Beim Tauchen mit einer Uhr in der Tiefe von 30 m sind wesentlich größere Belastungen vorhanden, als diese in der DIN 8310 vorgesehene Versuchsanordnung mit einem Überdruck von 3 bar. Unter anderem verweist das Gericht darauf, dass beim Tauchen ausgeübte Bewegungen sich Druck erhöhend auswirken.
Die durch die Uhr hervorgerufene Fehlvorstellung über die technischen Eigenschaften führen zu einer relevanten Irreführung.
Abmahnung CE-Kennzeichnung
Montag, Oktober 12th, 2009Die CE-Kennzeichnung weist darauf hin, dass ein Produkt die EU-rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Produktsicherheit einhält. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wird.
Ein Abmahnrisiko besteht dann, wenn entweder unberechtigt ein CE-Kennzeichen angebracht wurde oder mit einer CE-Prüfung geworben ist. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen, so dass die Werbung mit einer CE-Prüfung unzulässig und irreführend ist.
Verantwortlich für die Kennzeichnung ist zunächst der Hersteller. Beispielsweise bei asiatischen Importen sollte aber sichergestellt werden, dass eine entsprechende CE-Kennzeichnung vorliegt und auch die entsprechende Dokumentation vorhanden ist. Im Zweifel muss der Importeur für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung sorgen.
Für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung muss eine Richtlinien-konforme Darstellung des CE-Kennzeichens verwendet werden.
Unvollständige Preisangaben
Donnerstag, September 10th, 2009In einem Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 315 O 17/09) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass unvollständige Preisangaben irreführend sind und eine Abmahnung nach sich ziehen können. In dem streitigen Angebot wurde Online für Tickets geworben, die schon ab € 19,90 zu haben seien. Allerdings enthielt das Preisangebot den Sternchenverweis auf zusätzliche Kosten, beispielsweise Vorverkaufs- oder Systemgebühren. Dies sahen die Hamburger Richter als irreführend an. Die ausgesprochene Abmahnung war nach Auffassung des Landgerichts Hamburg berechtigt.













