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Posts Tagged ‘irreführend’

Irreführende Preiswerbung: Kein Mindestumsatz, keine Anschlussgebühr, rechnerische Grundgebühr

Montag, April 16th, 2012
Irreführende Preiswerbung

Irreführende Preiswerbung

In einem Fall der hat das Landgericht Konstanz mit Versäumnisurteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH, ein Unternehmen wegen irreführender Blickfangwerbung zur Unterlassung verurteilt. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife mit der Angabe „Kein “.

Diese Werbung wurde als beanstandet, da tatsächlich abhängig von dem Nutzungsverhalten eine sogenannte Administrationsgebühr in Höhe von 2,00 Euro monatlich berechnet wurde, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine kostenpflichtigen Verbindungen anfielen. Somit wurde ein gefordert. Auch dann, wenn keine kostenpflichtigen Verbindungen in Anspruch genommen wurden, entstand eine Zahlungspflicht. Darüber wurde zwar in einem Sternverweis informiert, allerdings ist ein solcher Verweis nicht geeignet, die durch die Blickfangwerbung hervorgerufene auszuräumen. Eine falsche Aussage kann nicht durch einen Sternverweis korrigiert werden. Da die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, musste die Klage erheben.

Die Werbung mit kostenlosen oder vergünstigten Leistungen im Bereich der verbrauchsunabhängigen Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen ist immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. So warb ein Vermittler mit einer „rechnerischen “ von 26,99 Euro, die weit unter der tatsächlich berechneten monatlichen von 34,95 Euro lag. Der Unternehmer begründete die Werbung mit einem Preisvorteil, den er nach Vertragsschluss den Kunden im Wege einer Gutschrift gewähren würde. In der Werbung hat er diesen Vorteil von dem Preis der abgezogen und gelangte so zu einer rechnerischen von 26,99 Euro. In der Werbung ist allerdings die Höhe der von den Kunden zu zahlenden schon aus Gründen der Preiswahrheit und Preisklarheit anzugeben.

Auch die Werbung mit einem Anschlusspreis von „0,00 Euro“ oder „kein Anschlusspreis“ ist , wenn die tatsächlich von dem Provider berechnet wird und lediglich eine Befreiung von der möglich ist. Auch in diesem Falle ist Kostentransparenz erforderlich, sodass die tatsächlich von dem Provider berechnete angegeben werden muss. Hierzu wurden der mehrere Fälle vorgetragen. Die Vertragspartner konnten sich nach Vertragsschluss durch eine SMS, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verschickt werden musste, mittels Freischaltung der SIM Karte von der befreien lassen. Kunden, die diese Möglichkeit nicht fristgerecht wahrnehmen, wird die auch nicht gut geschrieben.

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Oberlandesgericht München hält „Die faire Milch“ nicht für irreführend

Dienstag, April 3rd, 2012

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11 entschieden, dass eine Milchvermarktungsgesellschaft ihre weiter unter der Bezeichnung „Die “ anbieten darf. Die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ beurteilte das Gericht hingegen als .

Die Vorinstanz, das Landgericht Landshut, hatte der Milchvermarktungsgesellschaft mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 noch die Verwendung beider Aussagen verboten.

Die hatte die Werbeaussage „Die “ als beanstandet, weil für die Verbraucher der Eindruck entstehe, dass die Molkerei den Milchbauern als einzige einen fairen Preis von 40 Cent für jedes Kilo abgelieferter zahlt. Tatsächlich werde aber nur 25 % der angelieferten als „Die “ für 40 Cent je Kilo verkauft. Für die restliche werde ein wesentlich geringerer Preis gezahlt, der im Ergebnis lediglich zur Auszahlung eines Durchschnittspreises von 33,03 Cent (brutto) pro Kilo führt. Damit aber stehe die Molkerei insgesamt nicht „fairer“ da als ihre Wettbewerber, die zum Teil einen höheren Milchpreis zahlten.

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Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“ ist nicht irreführend

Donnerstag, März 22nd, 2012

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14.02.2012 entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke vertriebenen Produktes „“ in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt.

Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben,  sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke vertriebenen Produktes „“, auf der Früchte abgebildet sind, eine dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.

Die Aufmachung der streitgegenständlichen „-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten.  (weiterlesen …)

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OLG Braunschweig: Wettbewerbsverstoß mit der Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“

Freitag, Dezember 10th, 2010

Das hat in einem Beschluss vom 02.09.2010 (Az. 2 U 36/10) entscheiden, dass die Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ wettbewerbswidrig ist. Eine solche Formulierung wirke gegenüber Verbauchern .

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Irreführende Werbung – Verfügbarkeit von Waren

Freitag, November 12th, 2010

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2005, Az: I ZR 314/02 ausgeführt:

“Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, da゚   die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

 

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es , für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so dass die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG a.F. entwickelt hat.

 

Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.

 

Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.”

 

Daran anschließend hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 01.09.2005 (Az: 18 O 472/05) eine Werbung als wettbewerbswidrig erachtet, in der mit der Angabe geworben wurde, dass Ware “nachbestellt” sei, wenn der Verkäufer zu dem Zeitpunkt der Verbreitung der Werbung nicht mit einer kurzfristigen Lieferung rechnen kann, ohne zugleich auf diesen Umstand hinzuweisen.

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Werbung mit „30 m wasserdicht“ ist irreführend

Mittwoch, Dezember 23rd, 2009

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 6 U 34/07) entschieden, dass die Werbung mit der Aussage „30 m ist. Nach Auffassung der Frankfurter Richter erweckt die beanstandete Werbeaussage beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, die beworbene Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m benutzt zu werden. In dem zu entscheidenden Fall wurde die Uhr der Erwartung nicht gerecht, da sie nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m geeignet ist. Beim Tauchen mit einer Uhr in der Tiefe von 30 m sind wesentlich größere Belastungen vorhanden, als diese in der DIN 8310 vorgesehene Versuchsanordnung mit einem Überdruck von 3 bar. Unter anderem verweist das Gericht darauf, dass beim Tauchen ausgeübte Bewegungen sich Druck erhöhend auswirken.

Die durch die Uhr hervorgerufene Fehlvorstellung über die technischen Eigenschaften führen zu einer relevanten .

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Abmahnung CE-Kennzeichnung

Montag, Oktober 12th, 2009

Die CE-Kennzeichnung weist darauf hin, dass ein Produkt die EU-rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Produktsicherheit einhält. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der , dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wird.

Ein Abmahnrisiko besteht dann, wenn entweder unberechtigt ein angebracht wurde oder mit einer CE-Prüfung geworben ist. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen, so dass die Werbung mit einer CE-Prüfung unzulässig und ist.

Verantwortlich für die Kennzeichnung ist zunächst der . Beispielsweise bei asiatischen Importen sollte aber sichergestellt werden, dass eine entsprechende CE-Kennzeichnung vorliegt und auch die entsprechende Dokumentation vorhanden ist. Im Zweifel muss der Importeur für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung sorgen.

Für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung muss eine Richtlinien-konforme Darstellung des CE-Kennzeichens verwendet werden.

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Unvollständige Preisangaben

Donnerstag, September 10th, 2009

In einem Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 315 O 17/09) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass unvollständige sind und eine nach sich ziehen können. In dem streitigen Angebot wurde Online für Tickets geworben, die schon ab € 19,90 zu haben seien. Allerdings enthielt das Preisangebot den Sternchenverweis auf zusätzliche Kosten, beispielsweise Vorverkaufs- oder Systemgebühren. Dies sahen die Hamburger Richter als an. Die ausgesprochene war nach Auffassung des Landgerichts Hamburg berechtigt.

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