Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat in einem Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 6 U 126/11) entschieden, dass ein Schreiben, mit denen Kundenansprüche zurückgewiesen werden, keine unlautere Irreführung enthalten darf. Dazu zählt, wenn ein Unternehmer darin ein Urteil das zu seinen Ungunsten ausfiel unzutreffend zitiert oder dieses leugnet. Damit hatten die Richter eine Berufung gegen ein Urteil der 11. Kammer für Handelsrecht vom Juni 2011 zurückgewiesen.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Fluggesellschaft gegen einen Passagier Ausgleichsansprüche wegen eines verspäteten Fluges innerhalb der EU zurück gewiesen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen ein, dass ein vom Fluggast zitiertes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2009 zugunsten des Kunden sprechen würde. Dennoch akzeptiere sie es nicht. Dabei wies sie daraufhin, dass die Sichtweise des EuGH umstritten sei und die Rechtslage wegen vieler Anfragen unklar sei. Daraufhin wurde die Fluggesellschaft wegen angeblicher Irreführung des Fluggastes abgemahnt.
Die Richter befanden, dass der Fluggast dem Unternehmen nicht vorwerfen kann, mit iihrem Antwortschreiben das Urteil nicht erwähnt zu haben. Auskünfte über die Rechtslage seien nur wettbewerbswidrig, wenn diese nicht zweifelhaft sei und der Vertragspartner planmäßig und wider besseres Wissens erkläre, ein geltend gemachtes Recht stehe dem Anspruchsteller nicht zu, heißt es in der Urteilbegründung. Nicht zu beanstanden sei dagegen, wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Urteile berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Urteile für unzutreffend halte und auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraue.













