Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 5 W 105/09) darauf hingewiesen, dass die auch für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts wichtiger Bestandteil der Verbraucherinformationen ist. Fehlt diese Information, kann dies zu einer Abmahnung führen. Auch über die Gefahrtragung des Unternehmers bei der Rücksendung der Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts ist entsprechend zu belehren. In beiden Fällen verweist das Gericht darauf, dass es sich jetzt nicht mehr um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt.
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