Herr Klaus Lohmann mahnt nach den vorliegenden Informationen wieder ab. Wir haben schon ein Abmahnopfer von Herr Lohmann beraten.
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Update 2: Abmahnung Klaus Lohmann
Dienstag, Juni 16th, 2009Abmahnung wegen Werbung mit CE-Kennzeichen
Freitag, Mai 29th, 2009Uns wird eine aktuelle Abmahnung übersendet. Darin wird durch Herrn Klaus Lohmann wettbewerbsrechtlich beanstandet, dass sein Mitbewerber mit einer Aussage „CE-Geprüft” wirbt. Bei dem CE-Kennzeichen soll es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers handeln, mit dem er die Konformität seines Produktes mit den geltenden EU-Richtlinien bestätigt. Es sei kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiere weder eine besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität, sondern eben nur die Tatsache, dass der Hersteller dies behauptet. Die Werbung mit dieser Aussage wird als wettbewerbswidrig angesehen unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08.
Neue Abmahnvariante: Beginn der Widerrufsfrist
Montag, Mai 25th, 2009Einer Abmahnung, die übersendet wurde, konnten wir den Hinweis entnehmen, dass neuerdings durch Herrn Klaus Lohmann, vertreten durch die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann angebliche Verstöße abgemahnt werden, die aus der Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung resultieren. Insbesondere wird gerügt, dass darüber belehrt wird, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Infoverordnung zu laufen beginnt.
Gerügt wird konkret, dass Verbraucher mit dieser Art der Belehrung überfordert werden und der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat. Hervorzuheben ist, dass es nach Ansicht des Herrn Lohmann zumindest erforderlich gewesen wäre, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Weiter soll für den Fristbeginn auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV Voraussetzung sein. Dies werde auch in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-Infoverordnung deutlich hervorgehoben. Eine insoweit unvollständige Information sei unzulässig (unter Hinweis auf den Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2009, Az.: 406 O 69/09).
Es wird daher dringend geraten, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.
Update: Abmahnung Klaus Lohmann
Montag, März 9th, 2009Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Klaus Lohmann vorgelegt. Gerügt wurden angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Für Herrn Lohmann werden durch den Herrn Rechtsanwalt Jacobs Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht.
Abmahnung Klaus Lohmann
Freitag, Januar 30th, 2009Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandats eine Abmahnung von Herrn Klaus Lohmann zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hintergründe der rechtlichen Auseinandersetzung mit unserem Mandanten sind angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße.













