Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einer einmaligen Verwendung fremder Bilder § 97 a Abs. 2 UrhG durchaus anwendbar ist. In dem gerichtlichen Verfahren waren Anwaltskosten von über € 1.000,00 sowie ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden. Das Amtsgericht hat zunächst die Abmahnkosten auf € 100,00 gedeckelt und auf § 97 a Abs. 2 UrhG verwiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln, verwies das Landgericht darauf, dass bei einer einmaligen Verwendung von Bildern eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall vorliegen dürfte. Der Berufungskläger wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung wohl zurückzuweisen sei.
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Nutzung fremder Bilder bei eBay – § 97 a Abs. 2 UrhG anwendbar
Mittwoch, August 17th, 2011Wie ist das mit der Unterlassungsforderung nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010?
Freitag, Mai 14th, 2010Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 12.05.2010 die Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers auch gegen denjenigen bejaht, der selbst die angebliche Verletzungshandlung nicht begangen hat.
Aus diesem Grund wird man weiterhin darauf gefasst sein müssen, dass die Rechteinhaber, die derzeit bereits gegen das Filesharing vorgehen, dies auch zukünftig tun.
Allein die Forderung auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, geht nunmehr ins Leere, während die Kosten der Abmahnung (bis 100,- Euro) noch von dem berechtigt Abgemahnten gefordert werden können. Hinsichtlich der Beweislast zu der Frage welche Person die Verletzung begangen hat, sind die Ausführugen des BGH im Volltext der Entscheidungsgründe abzuwarten.
OLG Hamm: Keine Kostenerstattung der Gegenabmahnung
Donnerstag, Januar 14th, 2010Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Kosten für eine Gegenabmahnung geltend gemacht werden können. Der Kläger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € für seine Gegenabmahnung. Er begründete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe. Außerdem sei er durch den Erst-Abmahnenden gezielt behindert und beschädigt worden.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm scheiterte.
Deutlich weist das OLG Hamm darauf hin, dass der Abgemahnte sich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage wehren kann. Eine Gegenabmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben. Auch ein Schadensersatz gegen den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nach Auffassung des OLG nicht. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen sieht das Gericht nicht:
„Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung – wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt – grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber.“
Eine Besonderheit des Falles: Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die erste Abmahnung, die dann Auslöser für die Gegenabmahnung war, als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der abmahnende Kleinunternehmer hatte insgesamt 2.430,36 € in 2008 bis zur „auslösenden Abmahnung“ umgesetzt. Hier führt das OLG aus:
„Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten (der Erst-Abmahner) stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der Abmahnung in eklatanter Weise verschloss.“
Hier wird noch einmal die „Denke“ des OLG Hamm deutlich. Bei der Gegenüberstellung von 10 Abmahnungen mit den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten und möglichen Prozesskostenrisiken ist festzustellen, dass diese mit einem Umsatz von unter 3.000,00 € nicht einmal ansatzweise abgedeckt sind. Selbst bei dieser Konstellation sieht das OLG noch nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch als gegeben, sondern formuliert im Konjunktiv!? Dies bestätigt leider die in der Praxis immer wiederkehrende Erfahrung, dass mit dem Einwand des „Rechtsmissbrauchs“ bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus vorsichtig umgegangen werden sollte.
Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch, wenn ich Dateien über eine Tauschbörse verbreitet habe?
Mittwoch, Dezember 9th, 2009Wie hoch der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber den entstandenen Schaden in zweierlei Art und Weise berechnen. Entweder kann der konkret entstandene Schaden geltend gemacht werden. Dieser ist allerdings in Online-Situationen kaum festzustellen, denn wie oft eine Datei vervielfältigt worden ist und wie hoch der Verdienstausfall des Rechteinhabers deshalb war, lässt sich nur selten sagen.
Die zweite Variante ist die nachträgliche Lizenzierung. Der Rechteinhaber stellt dem Verletzer die Kosten in Rechnung, die entstanden wären, wenn der Verletzer das Verbreitungsrecht legal lizenziert hätte. Das kann sehr teuer werden und pro angebotenen Werk schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.
Wer trägt das Kostenrisiko einer Abmahnung?
Montag, November 23rd, 2009Die (Anwalts-)Kosten einer Abmahnung trägt grundsätzlich zunächst einmal der Abmahnende. Dieser kann im Falle der berechtigten Abmahnung seine Aufwendungen dem Abgemahnten in Rechnung stellen. Kann der Abgemahnte nicht zahlen, weil er insolvent ist oder sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung unberechtigt ist, bleibt der Abmahnende auf den Anwaltskosten sitzen. Insofern trägt er das Kostenrisiko der Abmahnung.
Inkassounternehmen fordert Abmahnkosten
Freitag, September 25th, 2009Zunehmend treten Fälle auf, dass Inkassounternehmen oder auf Inkasso spezialisierte Kanzleien Abmahnkosten außergerichtlich geltend machen. Hier gilt das Grundprinzip, sich nicht von den häufig drohend formulierten Schreiben einschüchtern zu lassen. Auch wiederholte Schreiben verbessern die rechtliche Position des Abmahners und des Inkassounternehmens nicht.
Hier empfiehlt sich die Überprüfung, inwieweit die Schadensersatzforderungen tatsächlich zu Recht geltend gemacht werden.
Das finanzielle Risiko ist bei solchen Auseinandersetzungen gering. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können nur die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden. Bei einem Streitwert von € 650,00, der Basis für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ist, beträgt bei einem „normalen“ Verfahrensverlauf das Prozesskostenrisiko in der I. Instanz inklusive der Umsatzsteuer € 569,35.
Anerkennung von Anwaltskosten
Donnerstag, September 24th, 2009In vielen Unterlassungserklärungen, die den Abmahnungen als Entwurf beigefügt sind, wird auf die Anwaltskosten verwiesen. Hier ist darauf zu achten, dass auf keinen Fall die Erstattungspflicht der Anwaltskosten anerkannt wird. Wer im Rahmen einer entsprechenden Erklärung sich verpflichtet, Anwaltskosten zu zahlen, hat kaum eine Chance, aus dieser Erklärung herauszukommen.
Keine Kostenerstattung bei Ed Hardy
Montag, September 21st, 2009Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 29.05.2009 (Az.: 30 C 374/08-71) entschieden, dass keine Erstattungspflicht für die Kosten einer Abmahnung besteht, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür sah das Gericht bei der Klägerin an.
Schadensersatz eingeklagt
Sonntag, September 13th, 2009Das Amtsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 09.03.2009 (Az.: 29 C 1957/08-86) zugunsten von DigiProtect entschieden. Es ging um den Tonträger „3 Tage Wach“ des Künstlers Lützenkirchen. Geltend gemacht wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von € 801,80. Dabei ging es um einen Gebührenanspruch auf Basis eines Gegenstandswertes von € 10.000,00 und eine Schadensersatzpauschale in Höhe von € 150,00. Zu der geforderten Lizenzgebühr bemerkt das Gericht lapidar:
„Die geltend gemachte Lizenzgebühr in Höhe von € 150,00 steht der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.“
In der Begründung wird des Weiteren auf die Lizenzanalogie verwiesen.
Abmahnkosten Rasch Rechtsanwälte
Samstag, August 29th, 2009Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 01.04.2009 (Az.: 28 O 889/08) ein Abmahnopfer der Rasch Rechtsanwälte zu Anwaltskosten in Höhe von 5.832,40 EUR verurteilt. Das Gericht hielt einen Streitwert von 400.000,00 EUR für angemessen!
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/PDF/LG%20Koeln,%20Az.%2028%20O%20889-08.pdf
Kosten offen legen
Freitag, Oktober 31st, 2008Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2007 (Az.: 315 O 347/07) müssen gewerbliche Anbieter in Auktions-Plattformen, wie z.B. eBay, nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV offen legen, welche Kosten dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Bezahldienstes (wie z.B. PayPal) in Rechnung gestellt werden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Ware oder Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich zur Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung, zu zahlen sind (Endpreise). Als sonstige Preisbestandteile sind einzurechnen – außer der Umsatzsteuer – auch alle sonstigen Preisbestandteile und Nebenkosten. Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssen die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.













