Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: XI ZR 370/10) entschieden, dass die Bank bei Missbrauch beweisen muss, dass das Geld mithilfe der Originalkarte aus dem Automaten gezogen worden ist. Denn nur dann könne davon ausgegangen werden, dass der Kunde Karte und die Geheimnummer fahrlässig zusammen aufbewahrt habe.
In dem vorliegenden Fall war einem Bankkunden eine Kreditkarte für einen Geldautomaten ausgehändigt worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Betrag für die tägliche Auszahlungen auf 1.000 Euro begrenzt. Zudem war der Karteninhaber verpflichtet, den Verlust oder Missbrauch der Karte der Bank sofort mitzuteilen. Bis dahin sollte der Kunde nur bis zu einem Betrag von 50 Euro haften. In einer Nacht wurden dann an verschiedenen Geldautomaten sechsmal jeweils 500 Euro abgehoben. Davon war auch der Kontoinhaber betroffen.
Eine schematische Anwendung des Anscheinbeweises scheide nach Ansicht der Richter aus, wenn die Bank nicht nachweise, dass die Originalkarte an einem Geldautomaten benutzt wurde. Die Bank habe “zu beweisen, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen.”
Sei das Geld dagegen mit PIN und Kartenkopie abgehoben worden, könne das gemeinsame Aufbewahren nicht einfach vermutet werden. Es sei auch denkbar, dass Kriminelle durch Skimking an die PIN gelangt seien, der Kunde also gar nichts für das Ausspähen der Geheimnummer könne.
Die Richter legten die Bankklauseln so aus, dass sie auch gilt, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Das bedeutet: Selbst wenn er schuldhaft gehandelt, also Karte und PIN zusammen aufbewahrt hat, muss er lediglich 50 Euro selbst tragen. Der im Kleingedruckten bestimmte Höchstbetrag schütze nach Auffassung der Richter den Kunden, sodass er bei dem Kartenmissbrauch nur diesen Betrag selbst zahlen muss.













