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Posts Tagged ‘Kreditkarte’

BGH: Bank muss bei Missbrauch den Einsatz von Originalkarte beweisen

Donnerstag, Januar 26th, 2012

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: XI ZR 370/10) entschieden, dass die Bank bei Missbrauch beweisen muss, dass das Geld mithilfe der Originalkarte aus dem Automaten gezogen worden ist. Denn nur dann könne davon ausgegangen werden, dass der Kunde Karte und die Geheimnummer fahrlässig zusammen aufbewahrt habe. 

In dem vorliegenden Fall war einem Bankkunden eine Kreditkarte für einen ausgehändigt worden. In den  war der Betrag für die tägliche Auszahlungen auf 1.000 Euro begrenzt. Zudem war der Karteninhaber verpflichtet, den Verlust oder Missbrauch der Karte der Bank sofort mitzuteilen. Bis dahin sollte der Kunde nur bis zu einem Betrag von 50 Euro haften. In einer Nacht wurden dann an verschiedenen sechsmal jeweils 500 Euro abgehoben. Davon war auch der Kontoinhaber betroffen. 

Eine schematische Anwendung des Anscheinbeweises scheide nach Ansicht der Richter aus, wenn die Bank nicht nachweise, dass die Originalkarte an einem  benutzt wurde. Die Bank habe “zu beweisen, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen.”

Sei das Geld dagegen mit PIN und Kartenkopie abgehoben worden, könne das gemeinsame Aufbewahren nicht einfach vermutet werden. Es sei  auch denkbar, dass Kriminelle durch  an die PIN gelangt seien, der Kunde also gar nichts für das Ausspähen der Geheimnummer könne.

Die Richter legten die Bankklauseln so aus, dass sie auch gilt, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Das bedeutet: Selbst wenn er schuldhaft gehandelt, also Karte und PIN zusammen aufbewahrt hat, muss er lediglich 50 Euro selbst tragen. Der im Kleingedruckten bestimmte Höchstbetrag schütze nach Auffassung der Richter den Kunden, sodass er bei dem Kartenmissbrauch nur diesen Betrag selbst zahlen muss.

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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten

Donnerstag, März 3rd, 2011

Pressemitteilung des Budnesgerichtshofs vom 03.03.2011

Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte , denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte beigefügt war. Um die verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die kostenlos sein.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer . Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.

Der Kunde wird durch die Zusendung der auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung – etwa durch Zerschneiden – zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.

Urteil vom 3. März 2011 – I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung

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