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Posts Tagged ‘Landgericht’

Irreführende Werbung der comdirect-Bank für kostenlose Visakarte untersagt

Mittwoch, April 11th, 2012

Auf Antrag der hat das die -Bank zur Unterlassung der irreführenden Werbung für eine verurteilt, wenn die Ausstellung dieser Karte entgegen der werblichen Ankündigung von einem monatlichen Geldeingang auf dem Girokonto abhängig gemacht wird ( vom 20.03.2012, Az. 5 O 80/11 – nicht rechtskräftig).

Die hatte im Internet und Zeitungsanzeigen für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ mit folgendem Hinweis geworben:

  • „Kostenloses Girokonto.
  • Ohne Mindestgeldeingang.
  • Kostenlose EC- und .
  • Kostenlos weltweit Bargeld abheben.“

In einer anderen Werbung hieß es dann:

  • „Kostenlose Kontoführung – ohne Mindestgeldeingang.
  • Kostenlose EC- Maestro- und .
  • Kostenlos weltweit Bargeld abheben…“

Einem Kunden, der aufgrund dieser Werbung ein Konto bei der Bank eröffnet hatte, bestätigte die Bank zwar die Eröffnung seines Girokontos, verweigerte aber gleichzeitig die Ausstellung der von ihm beantragten . Zur Begründung teilte die Bank mit, dass sie „aufgrund eines objektiven automatisierten Verfahrens derzeit dem Wunsch auf Ausstellung einer Kreditkarte nicht entsprechen kann“. Als der Kunde im Hinblick auf die Werbeankündigung nochmals nachfasste, wurde ihm von der Bank per E-Mail mitgeteilt: „Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist.“

Die beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der von einem Gehaltseingang abhängig gemacht wurde. Die Direktbank verteidigte sich u. a. damit, dass sie sich eine Bonitätsprüfung vorbehalten müsse und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weshalb die Klage erhoben hatte.

Das Gericht weist in seinem daraufhin, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehen könne, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bank mache offensichtlich die Ausstellung der Visakarte von der durch Gehaltseingänge nachgewiesenen Bonität des Kunden abhängig, was aus der Werbung nicht hervorgehe. Auch nach der Gestaltung der Werbung habe der Kunde keinen Grund, an der Möglichkeit der Ausstellung der Visakarte ohne monatlichen Gehaltseingang zu zweifeln.

„Wir begrüßen die klare Entscheidung des Landgerichts“, erklärt Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der und Experte für das Wettbewerbsrecht im Finanzmarkt. „Wer mit dem umfassenden Service eines Girokontos unter Herausstellung der Besonderheit ‚ohne Mindestgeldeingang‘ wirbt, muss sich daran auch festhalten lassen“ so Breun-Goerke weiter.

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Rechtsmissbrauch bei einer vier Monate alten Ltd.

Donnerstag, Januar 7th, 2010

Das Würzburg hat in einem vom (Az.: 14 O 1631/08) geurteilt, dass eine erst vor kurzem eingetragene Limited dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn schon 20 Abmahnungen vier Monate nach der Gründung versandt worden sind. Die Ltd. war am 30.05.2008 gegründet und bis September 2008 – so räumt die Ltd. selber ein – seien ca. 20 Abmahnungen versandt worden. Das Würzburg führt dazu wie folgt aus:

“Der Anspruch scheitert zwar nicht bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis i.S.d. §§ 1, 2 UWG, da jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 ein Onlineshop bestand, in den über 200 Artikel eingestellt . Allerdings ergibt sich hier aus einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien, dass der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wurde.

… Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin allein im Zeitraum vom 21.7.2008 bis 29.8.2008 13 Abmahnungen vorgenommen hat mit einer Kostennote von jeweils 899,40 €, insgesamt also 11.692,20 €. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll vor dem Marburg (Az.: 2 O 252/08), dass bis zum Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.09.2008 ca. 20 Abmahnungen von der Verfügungsklägerin erstellt worden sind.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfügungsklägerin erst zum 30.05.2008 eingetragen worden ist, ergibt sich bereits aus der Zahl der Abmahnungen, dass ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer behaupteten gewerblichen Tätigkeit gestanden hat.

… Letztlich hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 28.07.2008 lediglich in einem äußerst geringen Umfang am Markt teilgenommen hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Gesamtschau, dass die Abmahntätigkeit aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden lediglich dem Gebühreninteresse des beauftragten Rechtsanwalts dienen kann. Demzufolge ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich und somit unzulässig.”

Eine Besonderheit des Falls: Der die Limited vertretende Anwalt hatte diese selbst gegründet. Ursprünglich war sogar die Domain der abmahnenden Limited auf den Anwalt gemeldet!

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IP-Adressen und landgerichtliche Entscheidungen

Freitag, November 13th, 2009

Im Rahmen einer Akteneinsicht für einen Mandanten, die wir beim Köln beantragt haben, wird uns die Akte im Beschlussverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG überreicht. In den letzten Tagen gingen einige Berichte durchs Netz, die von immensen Mengen von IP-Adressen in solchen urheberrechtlichen gerichtlichen Auskunftsverfahren sprachen.

In dieser Akte geht es „nur“ um insgesamt 310 IP-Adressen, für die verlangt wurde.

Offensichtlich variieren die Zahlen in den verschiedenen Verfahren immens.

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Gewerbliches Ausmaß?

Montag, September 21st, 2009

Das hat in einem Beschluss vom 06.05.2009 (Az.: 2 O 112/09) den Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG verneint. Nach Auffassung der Kieler Richter lag keine Verletzungshandlung „im gewerblichen Ausmaß“ vor. Es müsse eine Rechtsverletzung vorliegen, die eine erhebliche Qualität hat. Dies ist anzunehmen, wenn eine Nutzung über den Rahmen hinaus erfolgt, der zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch erfolgt. Ein einmaliges Herauf- und Herunterladen von Dateien in Musiktauschbörsen begründet „kein gewerbliches Ausmaß“.

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Urteil gegen Thomas Horn

Mittwoch, Juli 29th, 2009

Uns wird ein des Landgerichts vorgelegt. Herr Horn hat verloren und die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Abgemahnt wurde die angeblich rechtswidrige Nutzung einer Wort-Bildmarke.

Der schönste Satz des Landgerichts: “Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.”

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Verfügbarkeit von Waren

Dienstag, März 3rd, 2009

Der hat mit vom 07.04.2005, Az: I ZR 314/02 ausgeführt:”Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so dass die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG a.F. entwickelt hat.

Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.

Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben die sofortige der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.”

Daran anschließend hat das Osnabrück mit vom 01.09.2005 (Az: 18 O 472/05) eine Werbung als wettbewerbswidrig erachtet, in der mit der Angabe geworben wurde, dass Ware “nachbestellt” sei, wenn der Verkäufer zu dem Zeitpunkt der Verbreitung der Werbung nicht mit einer kurzfristigen Lieferung rechnen kann, ohne zugleich auf diesen Umstand hinzuweisen.

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