Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az: 2 – 18 O 162/09) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Es ging um das Lied „Hard To Say I’m Sorry 2k9″ der Künstlergruppe “Aquagen“.
Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt im Juli 2009 eine einstweilige Verfügung erlassen. Basis der einstweiligen Verfügung war die im Rahmen eines Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ermittelte IP-Adresse. Die Abgemahnte hatte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Gegen die einstweilige Verfügung wurde dann Widerspruch eingelegt. Nach dem Widerspruch trug die Betroffene vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt die streitgegenständliche mp3-Datei auf ihrem Rechner gehabt habe. In der fraglichen Zeit sei sie auf der Arbeitsstelle gewesen. Nur sie und ihr Lebensgefährte hätten Zugriff auf die Internetverbindung. Der Rechner sei während der fraglichen Zeit ausgeschaltet gewesen, es sei niemand zu Hause gewesen. Andere Personen hätten keinen Zugang zur Wohnung.
Das Landgericht Frankfurt kommt dann zu folgenden neuen Erkenntnissen:
„Die angegriffene einstweilige Verfügung war schon deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin (DigiProtect) nach dezidiertem Bestreiten der Täterschaft durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft machen konnte, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat bzw. die festgestellten IP-Adressen tatsächlich dem Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet werden können.“
Insbesondere stellt das Landgericht Frankfurt auf den Vortrag der Anschlussinhaberin ab, dass sie zur fraglichen Zeit nicht online gewesen ist und der Computer ausgestellt war. Dies war durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Abmahnopfers und des Lebensgefährten glaubhaft gemacht worden.
Weiter führt das Landgericht Frankfurt am Main wie folgt aus:
„Denn die Kammer konnte sich mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine Überzeugung dahin verschaffen, dass für die behauptete Rechtsverletzung mittels des Online-Anschlusses der Antragsgegnerin eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für die mit dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin und ihres Lebensgefährten, die angegeben haben, zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten überhaupt nicht online gewesen zu sein.
Dass die im vorliegenden Verletzungsfall vom 07.03.2009 festgestellte IP-Adresse 217.230.38.208 angeblich der Antragsgegnerin zugeordnet war, ergibt sich hier lediglich aus der Anlage ASt 10. Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist und letztlich von jedem beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die vorgelegten auf einem Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann jedoch der vorgelegten Anlage ASt 10 nicht sicher entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellervertreter ausdrücklich dazu befragt, ob die Übereinstimmung der auf der Anlage ASt 10 aufgeführten Mitteilungen mit denjenigen vom Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf CD übermittelten Daten eidesstattlich versichert werden könne, was nicht der Fall war.
…
Die Antragsgegnerin ist mit dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht als Störerin zu qualifizieren, zumal die Antragstellerin die Antragsgegnerin ausdrücklich als Täterin und nicht als Störerin in Anspruch nehmen will.“
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung für andere Verfahren vielversprechend. Folgende Besonderheiten sind aber hier zu bedenken:
1.
Anhand der eidesstattlichen Versicherung konnten sowohl die Antragsgegnerin (das Abmahnopfer) und ihr Lebensgefährte nachweisen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht online und nicht zu Hause waren.
2.
Die Firma DigiProtect oder besser gesagt Ihr Prozessbevollmächtigter konnte nicht an Eides statt versichern, dass die Auflistung mit der vom Provider übersandten CD deckungsgleich ist. Dies wird zukünftig in anderen Verfahren sicherlich schon rein prophylaktisch gleich miterklärt werden.
Diese beiden Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn auch unter dem Gesichtspunkt dieses aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, wenn darüber zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder nicht.
Wir wollen zwar nicht die Freude über diese Entscheidung trüben, möchten allerdings durchaus darauf hinweisen, dass hierin nicht das Allheilmittel für alle anderen Abmahnsituationen gesehen werden kann.