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Posts Tagged ‘Landgericht Frankfurt’

Wettbewerbsverstoß AGB: Ersatzlieferungsklausel

Donnerstag, September 16th, 2010

Das a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) entschieden, dass eine Ersatzlieferungsklausel, ein in Qualität und Preis vergleichbares Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist unwirksam sei. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.

“Sind wir zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die oder die Mängelbeseitigung mindestens zweimal fehl oder sind bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen”.

Diese Klausel ist unzulässig. Dem Kunden stehen diese Rechte bereits zu, wenn er ergebnislos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Außerdem impliziert die Klausel den Ausschluss der Rechte nach § 437 Nr. 3 BGB und ist daher nach §§ 475 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

Die Klausel: “Sollte (…) nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei (…) verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann (…) entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistungen anbieten oder vom Vertrag zurücktreten” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, denn das Lieferrisiko wird – ohne einen in seiner Person liegenden triftigen Grund – auf den Verbraucher verlagert (unter Hinweis auf BGH, BauR 2005, 1473).

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Landgericht Frankfurt Urteil vom 22.09.2009 Einstweilige Verfügung Filesharing aufgehoben!

Mittwoch, November 11th, 2009

Das am Main hat in einem (Az: 2 – 18 O 162/09) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Es ging um das Lied „Hard To Say I’m Sorry 2k9″ der Künstlergruppe “Aquagen“.

Zunächst hatte das im Juli 2009 eine einstweilige Verfügung erlassen. Basis der einstweiligen Verfügung war die im Rahmen eines Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ermittelte IP-Adresse. Die Abgemahnte hatte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Gegen die einstweilige Verfügung wurde dann Widerspruch eingelegt. Nach dem Widerspruch trug die Betroffene vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt die streitgegenständliche mp3-Datei auf ihrem Rechner gehabt habe. In der fraglichen Zeit sei sie auf der Arbeitsstelle gewesen. Nur sie und ihr Lebensgefährte hätten Zugriff auf die Internetverbindung. Der Rechner sei während der fraglichen Zeit ausgeschaltet gewesen, es sei niemand zu Hause gewesen. Andere Personen hätten keinen Zugang zur Wohnung.

Das kommt dann zu folgenden neuen Erkenntnissen:

„Die angegriffene einstweilige Verfügung war schon deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin (DigiProtect) nach dezidiertem Bestreiten der Täterschaft durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft machen konnte, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat bzw. die festgestellten IP-Adressen tatsächlich dem Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet werden können.“

Insbesondere stellt das auf den Vortrag der Anschlussinhaberin ab, dass sie zur fraglichen Zeit nicht online gewesen ist und der Computer ausgestellt war. Dies war durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Abmahnopfers und des Lebensgefährten glaubhaft gemacht worden.

Weiter führt das am Main wie folgt aus:

„Denn die Kammer konnte sich mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine Überzeugung dahin verschaffen, dass für die behauptete Rechtsverletzung mittels des Online-Anschlusses der Antragsgegnerin eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für die mit dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin und ihres Lebensgefährten, die angegeben haben, zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten überhaupt nicht online gewesen zu sein.

Dass die im vorliegenden Verletzungsfall vom 07.03.2009 festgestellte IP-Adresse 217.230.38.208 angeblich der Antragsgegnerin zugeordnet war, ergibt sich hier lediglich aus der Anlage ASt 10. Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist und letztlich von jedem beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die vorgelegten auf einem Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann jedoch der vorgelegten Anlage ASt 10 nicht sicher entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellervertreter ausdrücklich dazu befragt, ob die Übereinstimmung der auf der Anlage ASt 10 aufgeführten Mitteilungen mit denjenigen vom Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf CD übermittelten Daten eidesstattlich versichert werden könne, was nicht der Fall war.

Die Antragsgegnerin ist mit dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht als Störerin zu qualifizieren, zumal die Antragstellerin die Antragsgegnerin ausdrücklich als Täterin und nicht als Störerin in Anspruch nehmen will.“

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung für andere Verfahren vielversprechend. Folgende Besonderheiten sind aber hier zu bedenken:

1.

Anhand der eidesstattlichen Versicherung konnten sowohl die Antragsgegnerin (das Abmahnopfer) und ihr Lebensgefährte nachweisen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht online und nicht zu Hause waren.

2.

Die Firma DigiProtect oder besser gesagt Ihr Prozessbevollmächtigter konnte nicht an Eides statt versichern, dass die Auflistung mit der vom Provider übersandten CD deckungsgleich ist. Dies wird zukünftig in anderen Verfahren sicherlich schon rein prophylaktisch gleich miterklärt werden.

Diese beiden Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn auch unter dem Gesichtspunkt dieses aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, wenn darüber zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder nicht.

Wir wollen zwar nicht die Freude über diese Entscheidung trüben, möchten allerdings durchaus darauf hinweisen, dass hierin nicht das Allheilmittel für alle anderen Abmahnsituationen gesehen werden kann.

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Streitwert – ein Lied

Montag, September 28th, 2009

Das am Main hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2009 (Az.: 2-06 O 296/09) einen von € 10.000,00 für den Song „Hard To Say I’m Sorry“ der Musikgruppe Aquagen angenommen. Der Titel „Hard To Say I’m Sorry“ von Aquagen war im Rahmen von Filesharing zum Download angeboten worden. Der wurde dann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens festgesetzt.

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Streitwert bei Ed Hardy

Mittwoch, August 26th, 2009

Nach Presseberichten hat das in einer aktuellen Entscheidung den bei einer Abmahnung von auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Begründung: Der sei angemessen, wenn es zu einem einmaligen Angebot eines T-Shirts auf einer Internetplattform wie eBay käme.

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Freiwillige Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale

Montag, Januar 26th, 2009

Ein Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vorschriften begründet gegenüber dem Verletzten eine so genannte Wiederholungsgefahr. Dieselbe wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt, so dass die Wiederholungsgefahr entfällt. Das am Main (Urteil vom 09.04.2008, Az.: 3/8 O 190/07) hatte über eine Konstellation zu entscheiden, in der der Verletzer nach Erhalt einer Abmahnung unaufgefordert und freiwillig gegenüber der   eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt lässt eine solche Unterlassungserklärung allerdings die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so dass zu Gunsten des Verletzten weiterhin ein Unterlassungsanspruch besteht.

Mehr Informationen hier http://recht-freundlich.de/download/Freiwillige_Unterwerfung_gegenüber_der_Wettbewerbszentrale_2008-08-18.PDF

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