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Posts Tagged ‘Landgericht Hamburg’

LG Hamburg: Persönlichkeitsanalyse bei Partnerbörsen darf nach Widerruf nichts kosten

Donnerstag, März 1st, 2012

Das hat in einem vom 31.01.2012 (Az.: Az. 312 O 93/11) entschieden, dass Internetpartnervermittlung bei einem Widerruf des Vertrages keine Gebühren mehr für Persönlichkeitsanalysen erheben dürfen. Das ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte die gegen die Betreiberin von zwei Partnerbörsen. Diese hatte Kunden die unbegrenzt mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten und sich Fotos anschauen wollten, eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft angeboten. Bestandteil des Angebots ist die Erstellung einer Persönlichkeitsanalyse in Form eines PDF-Dokuments. Bei einem Widerruf stellte die Kontaktbörsen dem Verbraucher 99 Euro für die Persönlichkeitsanalyse in Rechnung. Begründung: Bei der Persönlichkeitsanalyse handele es sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.

Das sahen die Richter anders. Die Persönlichkeitsanalyse sei als Bestandteil des Vertrags anzusehen ist und bei einem Widerruf müsste dafür nicht gezahlt werden.

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OLG Hamburg: Hotelbewertungen im Netz bleiben zulässig

Montag, Januar 23rd, 2012

Das hat in einem vom 18.01.2012 (Az.: 5 U 51/11) entschieden, dass  im Internet weiter zulässig sind. Damit hat die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, die erreichen wollte, dass ihre Häuser nicht mehr in dem Onlineportal bewertet werden dürfen.

Die Berlinerin hatte sich gegen das Angebot der Beklagten gewehrt. Diese bot auf ihrem Internetportal neben der Vermittlung von Reisen und Hotelübernachtungen auch einen Hotelbewertungsservice an. Weil einige Nutzer die Unterkunft der Klägerin bemängelt hatten, ging diese gegen das Angebot vor. 

Der 5. Zivilsenat entschied, dass ihr ein  nicht zustehe. Die Allgemeinheit habe ein schutzwürdiges Interesse an Informationen durch derartige Bewertungsportale, urteilten die Richter und wiesen schon wie das (Az.: (Az. 312 O 429/09) die Klage ab. Ihr Hotelbetrieb sei nicht schutzlos abträglichen Bewertungen ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeine Bewertungsverbot führe nach Ansicht der Richter dazu, dass das  Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. 

An der Entscheidung ändere auch nichts, dass die Bewertung anonym erfolgten. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der . Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

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LG Hamburg: Schleichwerbung in Blogbeiträgen ist wettbewerbswidrig

Mittwoch, Januar 18th, 2012

Das hat in einem Beschluss vom 03.01.2012 (Az. 312 O 715/11) entschieden, dass Schleichwerbung in Kommentaren in wettbewerbswidrig ist.

In einem Beitrag für einen Blog für praktische Erfahrungen mit Rechtschutzversicherungen hatte ein Versicherungsunternehmen die eigenen Leistungen angepriesen, ohne darauf hinzuweisen, dass der Eintrag von ihr stammte. In dem Fall konnte die des Kommentators zu einer bekannten Rechtschutzversicherung zurückverfolgt werden. Das forderte das Unternehmen auf, den wettbewerbswidrigen Verstoß zu unterlassen.

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LG Hamburg: Eingeschränktes Agenturprivileg bei unwahren Tatsachenbehauptungen

Montag, Januar 16th, 2012

Das hat in einem vom 11.11.2011 (Az.: 324 S 8/11) entschieden, dass das  für Journalisten nicht gilt, wenn eine Meldung darauf hinweist, dass sie den Bericht eines anderen Zeitungsverlags verbreitet.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Online-Magazin die Meldung einer großen Nachrichtenagentur über ein deutsches Supermodel übernommen, dass einem Pannen-ICE angeblich früher verlassen durfte, als die übrigen Fahrgäste. Die Nachricht stellte sich später als unwahr heraus. Das Magazin berief sich auf das sogenannte , wonach Journalisten Meldungen von Agenturen übernehmen dürfen, ohne einzelne Information überprüfen zu müssen. Demnach haftet der berichterstattende Journalist nicht, wenn sich später herausstellt, dass die Meldung falsch ist.

Da sah das Hamburger Landgericht anders. Die Richter stellten fest, dass das  Model in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die Meldung lasse sie als jemanden erscheinen, der wegen ihres Prominentenstatus eine Vorzugsbehandlung in Anspruch genommen hätte. Nach Aufassung der Richter, kann sich das Magazin nicht auf das Privileg berufen. Aus der Nachricht ergebe sich bereits das die Agentur eine Zeitungsmeldung übernommen habe und dass sie nicht selbst recherchiert wurde. Die Revision gegen das wurde nicht zugelassen.

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LG Hamburg: Werbung muss über Abgabemengen informieren

Freitag, Januar 13th, 2012

Das hat in einem Versäumnisurteil vom 29.09.2011 (Az.: 327 O 272/11, F 5 0330/11) entschieden, dass Mindest- und Maximalabgabemenge wesentliche  Informationen sind, dass sie dem Verbraucher in der Werbung mitgeteilt werden müssten.

Geklagt hatte die gegen eine große Elektronikmarktkette. Diese hatte für um 25 Prozent herabgesetzte iTunes-Karten geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass davon nur handelsübliche Mengen verkauft werden. Das wurde von den Wettbewerbshütern als irreführend beanstandet. Das Unternehmen verweigerte die Abgabe einer  mit dem Hinweis, das zwei bis drei Karten eine haushaltsübliche Menge seien, und der Verbraucher nicht die Abgabe einer größeren Anzahl dieser Karten erwartet habe. 

Das sah das Hamburger Landgericht anders. Nach Auffassung der Richter, seien zumindest vier Gutscheinkarten noch eine haushaltsübliche Menge, zudem der Verbraucher keine Gelegenheit gehabt hätte, sich auf eine unter dieser Zahl liegende Abgabe einzustellen. Das untersagte dem Unternehmen die iTunes-Karten mit einem Rabatt zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur für maximal drei Karten gewährt werde.

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OLG Hamburg: ASP-Vertrag ist immer Mietvertrag

Donnerstag, Januar 5th, 2012

Das hat in einem vom 15.12.2011 (Az.: 4 U 85/11) entschieden, dass ein Vertrag, der das befristete Nutzen von IT-Infrastruktur vorsieht, als mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen gilt. Mit seiner Entscheidung hat das eine Berufung gegen ein  des zurückgewiesen. Der  (Application Service Providing) regelt die zeitlich befristete Onlinenutzung von Software. 

In dem vorliegenden Fall ging es bei einer Marketing-Aktion um das Versenden von Newslettern über eine Online-Plattform. Der Anbieter warb mit einer hohen Zustellungsquote. Eine Vielzahl der abgeschickten E-Mails kam bei den Empfänger nicht an. Zudem waren die , entgegen der gesetzlichen Aufbewahrtungspflicht, vom Anbieter gelöscht worden. Dieser verlangte für den E-Mail-Versand mehr Geld und klagte vor dem Hamburger Landgericht gegen den Auftraggeber. 

Die Richter urteilten, dass es unerheblich sei, ob überhaupt nachgeprüft werden könne, ob die E-Mails abgeschickt wurden. Nach Auffassung des Gerichts  sei  anzuwenden bei dem der Nutzer zu beweisen hätte, dass die Mails die Empfänger nicht erreicht haben. Da für die  der Anbieter verantwortlich sei, muss es nach Ansicht des Gerichts zu einer Beweislastumkehr kommen. Nachdem der Anbieter die  gelöscht hatte, konnte er den Nachweis nicht erbringen. Der Senat verwies in seinem  auf eine Entscheidung des . ( vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04). Demnach stelle ein Anbieter bei einem  befristet IT-Infrastruktur bereit. Dem    Kunden werde damit eingeräumt, diese über einen Bildschirm zu nutzen.

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LG Hamburg: “Elbphilharmonie Konzerte” dürfen weiter gefördert werden

Dienstag, Januar 3rd, 2012

Das hat in einem vom 22.12.2o11 (Az.: 315 O 80/11) entschieden, dass die Stadt Hamburg auch weiterhin die “Elbphilharmonie Konzerte” veranstalten und fördern darf. Damit wies das eine Klage des Verbands der deutschen Konzertdirektionen ab, der ein Verbot erreichen wollte. Der Zusammenschluss deutscher, privater Konzertveranstalter warf der HamburgMusik gGmbH vor, die Preisgestaltung sei auf Kostenunterdeckung angelegt. Mit unlauteren würden Wettbewerber vom Markt verdrängt.

An der HamburgMusik gGmbH, die die Elphilharmonie-Konzertreihe unter anderem in der Laeiszhalle veranstaltet, hält die ebenfalls beklagte Stadt Hamburg eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2 Prozent. Die Richter waren der Ansicht, dass als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig seien. Ein könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu drängen. Das sei in diesem Fall aber nicht ersichtlich. Vielmehr hätten mit den günstigen Eintrittspreisen neue Zuschauergruppen gewonnen werden sollen, teilte das mit. Das ist den Angaben zu Folge noch nicht rechtskräftig.

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LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen buch.de-Gutscheine

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Das darf Gutscheine nicht auf preisgebundene Bücher anrechnen. Das hat das  in einer einstweiligen Verfügung entschieden, teilte der mit. Das Verfahren war den Angaben zufolge vom Börsenverein und einem Berliner Buchhändler initiiert worden. Zuvor war bekannt geworden, dass das Online-Portal Gutscheine im Wert von fünf und zehn Euro zum Weihnachtsgeschäft gestreut oder über Firmen wie Zalando oder Click and Buy versandt hatte. 

Die Richter befanden, dass  auch wenn ein Dritter nach Einlösung des Gutscheins die Preisdifferenz bezahle, liege ein Verstoß gegen die Preisbindung vor. Hierdurch werde ein Preiswettbewerb eröffnet, den das Gesetz verhindern wolle. Entscheidend sei die Sicht des Endkunden, der den Eindruck erhalte, für das Buch weniger bezahlen zu müssen als bei anderen Buchläden.

Das (Az.: 315 O 182/11) hatte bereits im April diesen Jahres dem Online-Shop studibooks untersagt, Zuzahlungen von “Fördern” auf den Kaufpreis von Fachbüchern anzurechnen.

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LG Hamburg, Verhandlung vom 12.10.2011: Verschärfung der Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Rechtsverstößen in Filesharing-Fällen

Freitag, Oktober 28th, 2011

Das hat die Anforderungen hinsichtlich der Darlegung und Glaubhaftmachung von Rechtsverstößen verschärft. Das teilte bei einer Verhandlung am 12.10.2011 mit, dass Globalerklärungen und Verweise auf übliche Verfahrensweisen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von Rechtsverstößen in -Sachen nicht mehr ausreichen. Konkrete Verstöße müssen durch konkreten Vortrag mit konkreten eidesstattlichen Versicherungen der Online-Ermittler vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus sollen in Zukunft die entsprechenden Ermittlungsvorgänge und Werke in digitalisierter Form mit eingereicht werden.

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LG Hamburg: AGB-Klausel “Rücksendung in Originalverpackung” zulässig

Dienstag, Oktober 4th, 2011

Das hat mit vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10 entschieden, dass die : “Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.” zulässig ist. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Bitte und es kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens auch klar zum Ausdruck. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkennt hierin unzweifelhaft, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Im Übrigen ist die Klausel auch nicht als Einschränkung des oder als Hemmschwelle zur Ausübung zu verstehen.

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Landgericht Hamburg – Urteil vom 08.10.2010 – Az: 308 O 710/09

Freitag, November 12th, 2010

Hier die Entscheidung des im Volltext – vom 08.10.2010 – Az: 308 O 710/09:

U_308_O_710_09B

Ergänzung zu diesem Beitrag:

– € 15,00 Schadensersatz – Muss “Altfälle abschreiben”?

http://abmahnung-blog.de/…

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Urteil Landgericht Hamburg – € 15,00 Schadensersatz – Muss Rasch Rechtsanwälte “Altfälle abschreiben”?

Freitag, November 12th, 2010

In dem des Landgerichts Hamburg, das nunmehr im Volltext vorliegt (, Az.: 308 O 710/09) hatte die Kanzlei geklagt. Es ging um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe Rammstein und um die Musikaufnahme „Dreh dich nicht um“ von Westernhagen. Die Aufnahme „Engel“ stammt aus dem Jahr 1998. Die Aufnahme „Dreh dich nicht um“ stammt aus dem Jahr 1992.

Die Rechteinhaber forderten für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von € 300,00. Dabei wurde auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler sowie den Erfolg der Aufnahmen verwiesen. Weiterhin wurden Anwaltskosten nach einem Streitwert von € 9.600,00 berechnet.

In der Entscheidung stellt das klar, dass jeweils nur € 15,00 für jede Musikaufnahme als Schadensersatzanspruch in Frage kommt. Die von den Rechteinhabern angewandte Lizenzanalogie sieht das Landgericht so nicht als angemessen an. In der Entscheidung wird auch auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main verwiesen, das ohne nähere Begründung eine Lizenz von € 150,00 für eine Musikaufnahme annimmt.

Dann verweist das Hamburger auf die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen (VR-OD) und den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zwischen Bitkom und der GEMA beim DPMA. In den Ausführungen verweist das darauf, dass zwar die Bekanntheit der Künstler zu berücksichtigen sei, dass aber in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahmen nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen ist. Mangels näherer Angaben durch die Rechteinhaber geht das von 100 Downloads aus und betrachtet diese Annahme bereits schon als hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von € 17,50 zu zahlen. Wörtlich heißt es dann weiter in der Entscheidung:

„Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzsrechts führt …, erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von € 15,00 für das Downloadangebot für eine Aufnahme für angemessen.“

Spannend sind die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Abmahnkosten. Das sieht einen als gegeben an. Die Beklagten sind aber nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht wirksam abgemahnt worden. Hier führt das wie folgt wörtlich aus:

„In der legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, u.a. die Klägerin, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4.120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu den jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.

Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame . Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welche Abmahnende bezüglich welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.“

Mit diesen Ausführungen wird es für nunmehr schwer, in den Abmahnungen, die für mehrere Rechteinhaber ausgesprochen worden sind, Anwaltskosten geltend zu machen. In der letzten Zeit mahnt zwar nur noch für die Universal Music GmbH ab, in der Vergangenheit war dies aber nicht so der Fall. In Kombination mit dem stark reduzierten Schadensersatz sind wir nunmehr gespannt, wie sich auf diese neue Situation einstellen und mit den „alten Abmahnungen“ umgehen werden.

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Illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse – Landgericht Hamburg entscheidet über Schadensersatzforderung zweier Musikverlage

Donnerstag, Oktober 28th, 2010

Pressemitteilung des im Original:

Das hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte,  verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,– pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen ( vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“.  Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem nicht beteiligt.

Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,– Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das die angemessene Lizenz auf €15,– pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) -  den Beklagten zu 1) – hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.  Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. 

Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts Dr. Conrad Müller-Horn Sievekingplatz 2 20355 Hamburg
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The Pirate Bay wieder zugänglich

Mittwoch, Mai 19th, 2010

Nach Berichten im Internet ist der Dienst des deutschen - Anbieters wieder verfügbar, nachdem ihm zuvor die Betätigung per einstweiliger Verfügung durch das untersagt wurde:

http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2343209/the-pirate-bay-ist-wieder-online/

Bitte beachten Sie, dass nicht nur illegal ist und Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auslöst, sofern man nicht die notwendigen Rechte an dem “getauschten” Werke besitzt, sondern dass damit auch eine vorliegen kann.

Sind Sie Adressat einer geworden? Wir informieren Sie gerne zunächst allgemeine über Möglichkeiten der Reaktion und die damit verbundenen Chancen und Risiken.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Irreführende Angaben über Lieferbarkeit

Donnerstag, November 26th, 2009

Das hat in seinem vom (Az.: 312 O 74/09) darauf hingewiesen, dass Angaben zur von Waren irreführend sind, wenn der Anbieter oder sein Zulieferer nicht über einen entsprechenden Lagerbestand verfügen. In dem zu entscheidenden Fall waren Artikel in der Preissuchmaschine mit einer Lieferzeit von zwei bis vier Tagen und im Online-Shop mit einer Lieferzeit von fünf bis sieben Tagen beworben worden. Dies, obwohl weder Anbieter noch der Zulieferer in der Lage waren, innerhalb dieser Frist die Waren zu liefern. Dies sah das Hamburger als unzulässig an.

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Zu Unrecht abgemahnt

Dienstag, August 25th, 2009

Das hat in einem vom 22.11.2008 (Az.: 310 S 1/08) festgestellt, dass ein zu Abgemahnter wegen einer Urheberrechtsverletzung keinen Schadensersatz verlangen kann. Hintergrund war eine kostenpflichtige . Es stellte sich aber später heraus, dass die IP-Adressen verwechselt worden waren. Daraufhin versuchte das Abmahnopfer, die für die Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet zu verlangen. Dies lehnte das ab.

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Thomas Horn verliert vor dem LG Hamburg

Donnerstag, August 6th, 2009

Herr hat vor dem ein markenrechtliches Verfahren verloren. Mit vom 21.07.2009 (Az.: 312 O 267/09) konnte Herr mit seinem Antrag nicht durchdringen, einem Unternehmen das Anbieten der Gestaltung von T-Shirts mittels der Plattform durch den Kunden untersagen zu lassen. Streitgegenständlich waren zwei sog. -Motive.

Herr macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, die das ablehnte. Nach der Begründung fehlte es an einer markenrechtlichen Verwendung. Zur Begründung führte das aus:

„Das Angebot der Antragsgegnerin unter der Rubrik (…) stellt eine Dienstleistung dar, die es dem Nutzer der Webseite ermöglicht, sich virtuell ein T-Shirt zu gestalten, um sich dieses dementsprechend herstellen und zuschicken zu lassen. Dass sich die Antragsgegnerin dabei einer implementierten Software eines Drittanbieters bedient, ist nicht von Relevanz, da diese lediglich technischer Bestandteil ihres Internet-Angebotes ist, das sie insgesamt zu verantworten hat. Im Rahmen der Präsentation dieses Dienstleistungsangebotes fand jedoch keine Verwendung des angegriffenen Zeichens statt, da dieses insbesondere nicht zur Gestaltung der Internetseite genutzt wurde. Dass die Antragsgegnerin T-Shirts mit entsprechendem Aufdruck unmittelbar herstellt und vertrieben hat, ist nicht dargelegt. Die bloße Bereitstellung der Grafik in der Motiv-Galerie reicht für eine markenmäßige Verwendung bei dem Angebot und Verkauf von T-Shirts hingegen nicht aus. Denn allein die Darstellung in einer Bilderauswahl neben vielen anderen Gestaltungsmöglichkeiten erweckt nicht ohne weiteres den Eindruck, dass es sich hierbei um eine Marke oder ein Kennzeichen des angebotenen Produkts handelt. Der Screenshot entsprechend Anlage AST 7, der offenkundig das Ergebnis eines Gestaltungsakts der Antragstellerseite selbst wiedergibt, lässt weder erkennen, dass diese T-Shirts-Gestaltung unmittelbar von der Antragsgegnerin angeboten worden sei noch ist insoweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Angebot der Antragsgegnerin aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Herstellung von T-Shirts mit herkunftshinweisenden Kennzeichen gerichtet ist.

Darüber hinaus verneinte das die Verwechselungsgefahr zwischen beiden Motiven. Im Ergebnis wurde die zunächst erlassene aufgehoben.

Dieses Urteils finden Sie hier.

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Gerichtsverfahren HanseNet gegen freenet.de

Dienstag, Februar 3rd, 2009

Heute findet vor dem um 11.00 Uhr ein in einem Gerichtsverfahren der Telekommunikation GmbH gegen die .de AG statt. Der Termin ist vor der 12. Zivilkammer.

Parallel findet ein weiteres Verfahren der 1&1 Internet AG gegen die AG vor der 16 Kammer für Handelssachen statt. Der Wettbewerbskampf zwischen den TK-Anbietern scheint also härter zu werden.

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Gerichtsverfahren Verein für lauteren Wettbewerb gegen Media Markt

Dienstag, Februar 3rd, 2009

Heute um 10.00 Uhr wird eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg in einem Verfahren des Vereins für lauteren Wettbewerb gegen Media Markt Hamburg-Nedderfeld verkündigt. Diesmal ist Media Markt in der Beklagten-Rolle und nicht als Abmahner unterwegs.

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