In dem Urteil des Landgerichts Hamburg, das nunmehr im Volltext vorliegt (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) hatte die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geklagt. Es ging um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe Rammstein und um die Musikaufnahme „Dreh dich nicht um“ von Westernhagen. Die Aufnahme „Engel“ stammt aus dem Jahr 1998. Die Aufnahme „Dreh dich nicht um“ stammt aus dem Jahr 1992.
Die Rechteinhaber forderten für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von € 300,00. Dabei wurde auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler sowie den Erfolg der Aufnahmen verwiesen. Weiterhin wurden Anwaltskosten nach einem Streitwert von € 9.600,00 berechnet.
In der Entscheidung stellt das Landgericht Hamburg klar, dass jeweils nur € 15,00 für jede Musikaufnahme als Schadensersatzanspruch in Frage kommt. Die von den Rechteinhabern angewandte Lizenzanalogie sieht das Landgericht so nicht als angemessen an. In der Entscheidung wird auch auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main verwiesen, das ohne nähere Begründung eine Lizenz von € 150,00 für eine Musikaufnahme annimmt.
Dann verweist das Hamburger Gericht auf die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen (VR-OD) und den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zwischen Bitkom und der GEMA beim DPMA. In den Ausführungen verweist das Gericht darauf, dass zwar die Bekanntheit der Künstler zu berücksichtigen sei, dass aber in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahmen nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen ist. Mangels näherer Angaben durch die Rechteinhaber geht das Gericht von 100 Downloads aus und betrachtet diese Annahme bereits schon als hoch. Wird der GEMA-Tarif VR-OD 5 von € 0,175 für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von € 17,50 zu zahlen. Wörtlich heißt es dann weiter in der Entscheidung:
„Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzsrechts führt …, erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von € 15,00 für das Downloadangebot für eine Aufnahme für angemessen.“
Spannend sind die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Abmahnkosten. Das Gericht sieht einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Die Beklagten sind aber nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht wirksam abgemahnt worden. Hier führt das Gericht wie folgt wörtlich aus:
„In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, u.a. die Klägerin, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4.120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu den jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.
Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welche Abmahnende bezüglich welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.“
Mit diesen Ausführungen wird es für Rasch Rechtsanwälte nunmehr schwer, in den Abmahnungen, die für mehrere Rechteinhaber ausgesprochen worden sind, Anwaltskosten geltend zu machen. In der letzten Zeit mahnt Rasch Rechtsanwälte zwar nur noch für die Universal Music GmbH ab, in der Vergangenheit war dies aber nicht so der Fall. In Kombination mit dem stark reduzierten Schadensersatz sind wir nunmehr gespannt, wie Rasch Rechtsanwälte sich auf diese neue Situation einstellen und mit den „alten Abmahnungen“ umgehen werden.