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Posts Tagged ‘Landgericht Köln’

LG Köln: Fehlende Angaben zur Garantiezeit von Autos sind wettbewerbswidrig

Donnerstag, März 1st, 2012

Das hat in einem Urteil vom 03.08.2011 (Az.: 84 O 95/11) entschieden, dass ein Auto auf einer Online-Auktionsplattform nur dann als Neuwagen beworben werden darf, wenn zwischen der Fabrikation und dem nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Ein Kfz-Händler hatte gegen den Betreiber mehrerer geklagt, der dort Autos aus dem EU-Ausland sowie aus Drittländern anbot. Die angeblichen Neuwagen waren bereits seit über zwölf Monate zugelassen. Angaben zur Garantie, machte der Anbieter in den Offerten nicht.

Die Richter entschieden, dass bei Neuwagen der Kunde eine uneingeschränkte erwarte. Daher müsse in der Werbung darauf hingewiesen werden, ob diese wegen der bereits erfolgten Zulassung verkürzt sei. Zudem darf ein Auto nur als “Neu” beworben werden, solange das Modell unverändert weitergebaut werde und es wegen der langen Standzeit keine Mängel aufweise. Nach Auffassung der Kammer handelte der Internethändler wettbewerbswidrig, indem er die Angaben planmäßig verschwieg, um den Absatz dieser “Altfahrzeuge” zu fördern.

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OLG Köln: Präsentation eines nachgeahmten Kinderstuhls auf Messe führt zu Schadensersatz

Montag, Februar 27th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 11.11.2011 (Az.: 6 U 43/11) entschieden, dass das Ausstellen eines nachgeahmten Kinderstuhls auf einer Messe einen Wettbewerbsverst0ß darstellt, der Schadensersatzansprüche begründet.

In dem vorliegenden Fall war ein Kinderhochstuhl auf drei aufeinander folgenden Jahren auf der Messe Kind & Jugend in Köln gezeigt worden. Dagegen hatte die deutsche Herstellerin eine einstweilige Verfügung vor dem (Az.: 28 O 317/10) erwirkt. Eine Ausstellerin und deren niederländische Lieferantin wurde zu 20.000 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Nach Auffassung der Richter sei durch die Präsentation des Stuhls die Bereitschaft zu entnehmen, den deutschen Fachbesuchern das ausgestellte Produkt selbst oder durch Vertriebspartner liefern zu wollen. Zudem liege ein an die inländischen Kunden gerichtetes Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG bereits dann vor, wenn im Inland zum Erwerb in einem ausländischen Staat aufgefordert wird, in dem die Veräu­ßerung kein Urheberrecht verletze.

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LG Köln: Werbung mit Gütesiegel aus Basis von Kundenbewertungen unzulässig

Freitag, Februar 10th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 05.01.2012 (Az.: 31 O 491/11) entschieden, dass die Werbung mit einem Gütesiegel, das auf Kundenbewertungen beruht, irreführend und unlauter ist.

Betreibe des  ”holidaycheck.de” hatte gegen ein Konkurrenzportal geklagt. Dieses vermittelte ebenfalls Reisen und Zimmer über das Internet. Die angebotenen Hotels wurden auf den Seiten mit Gästebewertungen, mit einem ”Gütesiegel der Touristik” beworben. Die Klägerin hielt dies für irreführend, weil bei den Nutzern der Eindruck entstünde, es handele sich um ein offizielles Gütesiegel.
 
Auch das Landgericht hielt das Siegel für unzulässig, weil die Verbraucher erwarten, dass dieses nach einer Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen werde. Die ausgewiesene Bewertung sei nicht objektiv und unabhängig erfolgt, urteilten die Richter. Sie basiere auf die persönlichen Meinungen von  Hotelbesuchern, die nicht ausreichend überprüft worden seien. Der Zusatz “der Touristik” erwecke gemeinsam mit dem “Gütesiegel” zudem den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Siegel eines anerkannten Verbandes handele.

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Kompromiss bei Streit um Tagesschau-App in Sicht

Freitag, Januar 6th, 2012

Im Rechtsstreit um die Tagesschau-App scheint eine Einigung zwischen Verlegern und der in greifbare Nähe gerückt zu sein. Das Medienmagazin Journalist berichtet in seiner aktuellen Ausgabe davon, dass die Verlage  und die Vertreter der öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalt zur vorläufigen Beilegung des Streits ein sogenanntes “Agreement of Understanding” ausgehandelt haben, das einen Verhaltenskatalog enthält. Denkbar sei dem Bericht zur Folge, ein Umbau innerhalb des -Angebots: Videos und Audios könnten stärker nach vorn gestellt, reine Textteile etwas entschlackt werden.

Im Juni 2011 hatten acht Zeitungsverlage, darunter der Süddeutsche Verlag, der Axel Springer Verlag und die FAZ, Klage vor dem gegen die und den NDR eingereicht  (Az. 31 O 360/11). Sie werfen dem mobilen Internetangebot “Presseähnlichkeit” vor. Die Verlage wehren sich “gegen die textdominante Berichterstattung in der Tagesschau- ohne jeglichen Sendungsbezug”. Sie sind der Ansicht, dass die Textanteile, die zusätzlich zu Videos und Audiobeiträgen in der Tagesschau- angeboten werden, den Zeitungen unrechtmäßig Konkurrenz machen.Die Richter forderten die Zeitungsverleger und die   im Oktober 2011 zu einer außergerichtlichen Einigung auf.  Diese hatte das mobile Angebot für Smartphones und Tablet Computer 2010 gestartet. Bisher haben knapp 2,5 Millionen die kostenlose heruntergeladen. Nach der Weihnachtspause, wollten Verleger und Öffentlich-Rechtliche weiter verhandeln. Der nächste Gerichtstermin ist für den 22. März geplant.

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LG Köln: Werbung mit Testergebnissen muss vollständig und lesbar sein

Dienstag, Dezember 13th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 6.10.2011 (Az.: 31 O 205/11) entschieden, dass schwer lesbare Fundstellenangaben bei Werbung mit Testergebnissen wettbewerbswidrig und unzulässig sind. 

In dem vorliegenden Fall war in einem Prospekt mit Tests verschiedener Unternehmen und Stiftungen geworben worden. Das Ergebnis war unleserlich gedruckt. Deshalb wurde das Unternehmen von der  abgemahnt. Diese war zudem der Ansicht, dass auch auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesten Chargen lesbar hinzuweisen sei, weil  man sonst gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Das urteilte, dass der Werbende das Testsiegel vollständig abbilden und dabei auch die Fundstelle veröffentlichen müsse. Der Werbeprospekt sei daher so zu gestalten, dass diese erkennbar ist oder die Angabe in der Artikelbeschreibung steht. Die Richter wiesen die Verpflichtung zurück, zusätzlich das Mindesthaltbarkeitsdatum von Lebensmitteln lesbar aufzuführen. Bei den Tests handle es sich um eine Momentaufnahme. Dem Verbraucher sei bei Lebensmitteln ohne weitere Aufklärung bewusst, dass der Test Chargen betroffen habe, die zum Zeitpunk der Werbung nicht mehr zum Verkauf stünden, urteilten die Richter.

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LG Köln: Kachelmann-Fotos aus der U-Haft unzulässig

Dienstag, November 29th, 2011

Das Kölner Landgericht hat in einem Urteil vom 9.11.2011 (Az.: 28 O 225/11) entschieden, dass von einem Paparazzi heimlich aufgenommene Fotos, die den ehemaligen -Wettermoderator  in der U-Haft zeigen, nicht veröffentlicht werden dürfen. Im Gegenzug bekam der Moderator das Recht zugesprochen, einen Pressefotografen zu fotografieren und das Bild bei Twitter zu zeigen.

In dem vorliegenden Fall, hatte der Moderator zur Kamera gegriffen und lichtete den Fotografen einer Boulevardzeitung ab, der unweit seiner  Wohnung  auf  ihn gewartet hatte. Das Foto veröffentlichte der Moderator beim Kurznachrichtendienst Twitter. Dagegen klagte der Fotograf. Dieser hatte zuvor heimlich Fotos von Kachelmann während eines Hofgangs gemacht. Dagegen erwirkte er vor dem eine einstweilig Verfügung, die vom Oberlandesgericht bestätig wurde.

Nach Ansicht der Richter verletzten die Aufnahmen Kachelmanns Recht am eigenen Bild. Auch eine Person der Zeitgeschichte müsse ein privater Rückzugsraum zugestanden werden, urteilten die Richter. Umgekehrt wurde die Klage des Fotografen vom Landgericht abgewiesen. Kachelmann habe mit der Veröffentlichung gezeigt, wie der Umgang der Medien mit Prominenten und die Bebilderung erfolge, was von  gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse sei. Zudem  habe er den Fotojournalisten nicht in dessen privatem Umfeld fotografiert, sondern bei der Arbeit, begründete das Gericht seine Entscheidung.

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LG Köln: 50.000 Euro Schadensersatz für Werbung mit Pippi Langstrumpf

Freitag, September 16th, 2011

Das verurteilte (Urteil vom 10.08.2011 – Az.: 28 O 117/11) einen Discounter zur Zahlung von 50.000 Euro , weil dieser ohne Lizenz eine Woche lang mit einem Foto der für Kostüme geworben hat. Nach Feststellung des Gerichts wurde durch diese Art der Werbung das Urheberrecht verletzt. Hierzu reicht es bereits aus, wenn die Kostüme sowie das Foto eine große Ähnlichkeit mit aufweisen. Eine genaue Ähnlichkeit muss nicht vorliegen.

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LG Köln: Keine Sperrpflicht für den Internetzugangsanbieter

Dienstag, September 6th, 2011

Das hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 28 O 362/10) entschieden, dass ein Access-Provider bei nicht als Störer haftet. Eine auf Seiten des Providers bestehe nicht. Die Einrichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar und darüber hinaus auch unzumutbar, aufgrund der Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen. Im Übrigen stelle eine solche Sperre auch kein taugliches Mittel zur Unterbindung von Rechtsverletzungen dar.

 

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Geschwindigkeit beim Landgericht Köln ?!

Freitag, April 1st, 2011

In einem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hatten wir für unsere Mandantschaft Beschwerde beim eingelegt. Offensichtlich ist das stark überlastet oder bearbeitet die Akten eher nachlässig. Auf ein Schreiben aus November 2009 erhielten wir jetzt im März 2011 (!) eine Antwort. Hier hat sich das Gericht offensichtlich Zeit gelassen.

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Landgericht Köln spricht Rasch Rechtsanwälte € 5.155,60 zu

Montag, Januar 17th, 2011

Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2010 (Az.: 28 O 585/10) vor. Darin entscheidet die 28. Zivilkammer des Landgerichts zu Gunsten der Kanzlei Rechtsanwälte, dass die von der Kanzlei Rechtsanwälte vertretenen Klägerinnen insgesamt € 5.155,60 erhalten.

Hintergrund war eine Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2006, bei insgesamt 202 Musikdateien heruntergeladen worden sein sollen. Das Gericht verweist bei der Frage, welche Anwaltsgebühren für die Abmahnungen zu erstatten sind, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 29.12.2009 (Az.: 6 U 101/09). Auf Basis der dortigen Entscheidung, bei der ein so genannter Gegenstandswert von € 200.000,00 und damit Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.380,00 angesetzt worden sind, kommt hier in dieser Entscheidung das zu einem Gegenstandswert von € 30.000,00 und damit zu € 1.680,10 Anwaltsgebühren. Wörtlich führt das Gericht wie folgt aus:

„Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann.“

In der Entscheidung des OLG Köln war es insgesamt um 964 Musikdateien gegangen. In dem hier dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um 202 Musikdateien.

Daneben muss nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung in Höhe von € 3.475,50 gezahlt werden. Die Eltern konnten in diesem Fall nicht ausreichend nachweisen, dass sie ihren Aufsichtspflichten nachgekommen waren und hinreichende Maßnahmen getroffen hatten, um Rechtsverletzungen durch die Kinder zu verhindern. Rechtsanwälte hatten insgesamt einen in Höhe von € 3.475,00 geltend gemacht. Es waren für 17 Musikdateien jeweils € 200,00 als Lizenzschaden angesetzt worden. Für eine 18. Musikdatei ein Teilbetrag in Höhe von € 75,50, woraus sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 3.475,00 ergibt.

In seinen Entscheidungsgründen verweist das darauf, dass eine Lizenzgebühr von € 200,00 für jede Musikdatei gemäß § 287 ZPO angemessen sei. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Der Verletzer hatte vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. … Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.“

Hier sah das Gericht die € 200,00 pro Musikdatei als richtigen Wert an.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln macht deutlich, dass die Rechtsanwälte offensichtlich zuerst die von der Verjährung bedrohten „Altfälle“ im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren sich näher anschaut. In den aktuellen Abmahnungen der Rechtsanwälte werden allerdings keine Summen von mehr als € 5.000,00 gefordert, sondern standardmäßig € 1.200,00. Ob die Rechtsanwälte in Anbetracht der Kölner Rechtsprechung ihre Berechnungsmethoden umstellen, bleibt abzuwarten.

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Müssen abmahnende Rechteinhaber eine Rechtekette nachweisen?

Freitag, Januar 7th, 2011

Das hat in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Rechteinhabern Anwaltsgebühren in Höhe von € 3.454,60 nebst Zinsen zugesprochen. Hintergrund war das Angebot von 3.749 Audiodateien zum Herunterladen. Das Ganze fand im Juni 2006 statt. Am 30.12.2009 (also knapp vor dem Verjährungsende) beantragten die Rechteinhaber einen Mahnbescheid in Höhe von € 5.925,60. Dieser enthielt sowohl die Forderung des Rechtsanwaltshonorars als auch einen Schadensersatzanspruch. Nachdem die Rechteinhaber die Klage in Höhe von € 2.471,00 zurückgenommen hatten, stritten die Parteien noch über die Anwaltsgebühren.

Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht interessant. Hier soll allerdings das Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, inwieweit müssen Rechteinhaber Nachweise erbringen, dass sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche berechtigt geltend machen.

Das verweist in seinen Urteilsgründen darauf, dass grundsätzlich eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen sei, die lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Wenn Juristen „grundsätzlich“ sagen, gibt es immer Ausnahmen, die hier nach Auffassung des Landgerichts Köln ebenfalls vorlagen. Eine solche Ausnahme sahen die Kölner Richter dann gegeben, wenn die Rechteinhaberschaft „lediglich pauschal und unsubstantiiert“ bestritten wird. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass sein Bestreiten ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen erfolge, um den Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren. Das zeige sich auch „aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen“. Hier scheint es offensichtlich zwischen den Rechteinhabern und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben zu haben. Es verwundert dabei schon, dass das Gericht hier von pauschalen und wiederkehrenden formularmäßigen (!) Schriftsätzen spricht.

Weiter heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:

„Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtschutz leer laufen lassen.“

Die Urteilsgründe sind dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verwiesen (GRUR-RR 2008, 282).

Wir können die Auffassung des Landgerichts Köln so nicht teilen. Hier wird es den Rechteinhabern leicht gemacht, ihre Ansprüche durchzusetzen. In jedem urheberrechtlichen Verfahren außerhalb der Tauschbörsen-Rechtsstreite gilt der auch vom wiederholte Grundsatz, dass eine lückenlose Rechtekette darzulegen und nachzuweisen ist. Hier werden keine besonderen Anforderungen an das Bestreiten gestellt. Selbstverständlich ist hier der Rechteinhaber in der Pflicht. Sicherlich ist es verständlich, dass das Gericht sich über formularmäßige Vorträge in gerichtlichen Auseinandersetzungen ärgert. Dies darf aber nicht dazu führen, dass faktisch eine Beweislastumkehr stattfindet, die die schwierigen Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen noch verstärkt.

In der Praxis hatte ein Betroffener nicht nur die Schwierigkeit, dass die Ermittlungen häufig unklar bleiben und nicht überprüfbar sind, nunmehr bleibt auch die Frage der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen im Dunkeln.

Dies ist auch deshalb ärgerlich, da uns Fälle bekannt sind, in denen Rechteinhaber nachweislich zu Unrecht Forderungen geltend gemacht haben und in Abmahnungen pauschal behaupteten, sie hätten die ausschließlichen Nutzungsrechte. Sollte das seine Rechtsprechung aufrechterhalten, so entfällt jede brauchbare rechtliche Überprüfung. Für eine solche „Bevorzugung“ von Rechteinhabern besteht nach unserer Auffassung auch kein Grund. Im Vorfeld von Abmahnungen – so unsere Erwartung – ist zu klären, ob der jeweilige Mandant, der urheberrechtliche Abmahnungen verschicken möchte, berechtigt ist, solche Ansprüche geltend zu machen. Dann liegen doch „eigentlich“ alle Unterlagen vor.

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Landgericht Köln hält Streitwert von 400 000 EUR bei Filesharing für berechtigt

Dienstag, Dezember 14th, 2010

Die Kollegen berichten von einer aktuellen Entscheidung des .

http://www.lampmann-behn….

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Anforderungen an eine Unterlassungserklärung

Montag, September 20th, 2010

Verschiedene Gerichte haben in Entscheidungen Anforderungen an Unterlassungserklärungen formuliert. Beispielsweise hat das in einem Beschluss vom 25.05.2010 (Az.: 28 O 168/10) zu den Unterlassungserklärungen Stellung genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Erklärungen, die nur abstrakt gehalten sind und nicht auf die konkrete Rechtsverletzung Bezug nehmen, sind unzureichend. Hier weist das darauf hin, dass Betroffene eine solche Unterlassungserklärung nicht zu akzeptieren brauchen, da sie nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es muss also auf Musiktitel oder die jeweils abgemahnten Alben in der Erklärung Bezug genommen werden. Anderenfalls fehlt die Spezifizierung des Verletzungsobjekts.

In der Argumentation verweist das auch darauf, dass eine Unterlassungserklärung ohne näher konkretisierte Verletzungshandlung wohl § 97 UrhG wiedergibt. Nach dieser Regelung darf ohne ein entsprechendes Benutzungsrecht ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht durch Dritte verwertet werden. In der Unterlassungserklärung sollen aber unklare Grenzen vermieden werden. Es muss eindeutig ersichtlich sein, in welcher Spezifizierung der Vertragsstrafenanspruch zum Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgelobt wurde.

Auch sieht das Gericht den häufig in Unterlassungserklärungen zu findenden Zusatz mit „insbesondere“ nicht als ausreichend an, wenn der Bezug zu den abgemahnten Werken nicht eindeutig ist. 

Daher sollte jede Unterlassungserklärung mit der nötigen Vorsicht und Präzision verfasst werden.

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Landgericht Köln möchte keine Beschwerden

Montag, August 9th, 2010

In den Beschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG verweist das darauf, dass nach einer Entscheidung des OLG Köln dem nicht beteiligten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht zusteht. Weiter heißt es:

„Die in diesen Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internetanschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 – 6 W 39/09 …).“

 

Dies ist für Abmahnbetroffene wichtig. Häufig wird von den abmahnenden Kanzleien versucht, einen gewissen Druck mit Verweis auf die landgerichtlichen Entscheidungen nach § 101 Abs. 9 UrhG aufzubauen. Wie das OLG Köln richtig feststellt, sagt die Entscheidung für den konkreten Einzelfall zunächst einmal nichts.

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Landgericht Köln 21.04.2010 zur Anwendung § 97 Abs. 2 UrhG

Freitag, Juli 23rd, 2010

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs wird uns eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vorgelegt, die die Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft erstritten haben. Im Rahmen der Entscheidung wird auch zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG Anwendung findet. Dazu führen die Kölner Richter wie folgt aus:

„Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs war daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten
(Dreier/Schulze, a.a.O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.“

Auch verweist das darauf, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es geht um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird. Dies ist aus Sicht des Gerichts eine komplexe Materie.

Zu den Abmahnkosten führt das Gericht aus, dass ein Streitwert von € 50.000,00 für ein gesamtes Album angemessen ist. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes berücksichtigt das Gericht auch, ob ein Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Dies ergibt dann eine Forderung in Höhe von € 1.379,80. Darin enthalten ist eine 1,3 Geschäftsgebühr von € 1.359,80 zuzüglich der Auslagenpauschale von € 20,00. Dabei verweist das auf die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln.

Anmerkung zum Schluss: In der vorliegenden Entscheidung wurden nicht nur die Gebühren geltend gemacht, sondern auch der Unterlassungsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits wurden insgesamt dem Beklagten auferlegt.

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Aktuell: Landgericht Köln zum Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Donnerstag, Juli 22nd, 2010

Die Rechtsanwälte überreichen eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) im Rahmen einer außergerichtlichen Korrespondenz. Im Rahmen dieses Verfahrens nimmt das zu der Frage Stellung, ob eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. … Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfang am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.“

Das Gericht macht zum wiederholten Male deutlich, dass pauschale Vorwürfe eines „Rechtsmissbrauchs“ nicht geeignet sind, erfolgreich gegen Abmahnungen vorzugehen. Allerdings entdecken wir in der Beratungspraxis immer wieder Phänomene, die durchaus Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bieten. Beispielsweise übermittelt derzeit ein Rechteinhaber nach der ersten Abmahnung während der noch laufenden Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine erneute Abmahnung wegen weiterer Verstöße. Dies könnte durchaus rechtsmissbräuchlich sein. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine rechtmissbräuchliche Massenabmahnung bestehen.

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Kein Kontakt mit dem Bürger?

Mittwoch, Juli 21st, 2010

Das ergänzt seine Beschlüsse gem. § 101 Abs. 9 UrhG neuerdings mit folgendem Text:

„Mit diesem Beschluss wird lediglich der Provider verpflichtet, die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber gegenüber dem Antragsteller offen zu legen.

Das Gericht hat nicht geprüft, ob eine Urheberrechtsverletzung, die eine Abmahngebühr oder dergleichen rechtfertigt, vorliegt.“

Interessant ist, dass offensichtlich für das diese Ergänzung in Ziff. 6 ihres Beschlusses der wichtigste Teil ist. Dies ist die einzige Passage, die mit Fettdruck hervorgehoben ist. Auch die Unterstreichung des Wortes „nicht“ befindet sich so im Original-Text des Beschlusses des Landgerichts Köln.

Offensichtlich haben wohl zu viele Betroffene angerufen und sich die rechtliche Bedeutung des Beschlusses gem. § 101 Abs. 9 UrhG erklären lassen. Soviel Kontakt wollte das zum Bürger wohl nicht.

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Urteil Rasch Rechtsanwälte Landgericht Köln 21.04.2010

Mittwoch, Mai 5th, 2010

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs legen die für Universal Music GmbH ein Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vor. In dem Urteil ging es um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches und die Zahlung in Höhe von 1.379,80 €.

In den Entscheidungsgründen führt das aus, dass das vollständige Verfügbarmachen und die vollständige Übertragung der streitgegenständlichen Titel nicht Voraussetzung für eine Verurteilung sind. Nach Auffassung der Kölner Richter genügt bereits der Zugriff auf Werkteile für eine Urheberrechtsverletzung. In dem Gerichtsverfahren hatte der Rechteinhaber sowohl Bildschirmausdrucke vorgelegt als auch den Mitschnitt der Rechtsgutverletzung überreicht. Wie das Gericht ausführt, wurde der Vorgang von einer Mitarbeiterin mitgehört und mit einem so genannten „Paketfilterprogramm“ mitgeschnitten.

Das verweist darauf, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.379,80 € berechtigt sei. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG sei nicht anwendbar. Daher kommt eine Deckelung auf 100,00 € nicht in Frage. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht nur etwa nur eines Titels ist die Bagatellgrenze des § 97 Abs. 2 UrhG überschritten, da nach Auffassung des Gerichts das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war. Auch sieht das Gericht keinen einfach gelagerten Fall, der der Abmahnung zugrunde liegt. Es wird darauf verwiesen, dass es sich „offensichtlich um eine komplexe Materie“ handelt.

Als Gegenstandswert sieht das Gericht einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € für angemessen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings weder besonders aktuell noch besonders erfolgreich gewesen ist.

Auch hier lässt sich wieder der Schluss ziehen, dass durchaus Forderungen eingeklagt werden. Der zu lesende Hinweis, dass die „Abmahner“ nie klagen, ist auch nach unserer Einschätzung falsch.

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Rechtsanwalt Rasch als Zeuge

Mittwoch, September 16th, 2009

Nach einem im Internet veröffentlichten Beweisbeschluss des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 241/09) sollen Rechtsanwalt Clemens und der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie, Herr Stefan Michalk, als Zeugen vernommen werden. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Forderung von Abmahngebühren in Höhe von € 5.800,00. Das verlangt von der Musikindustrie den , dass sie tatsächlich eine Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit der Kanzlei geschlossen hat.

Wir können daher nur noch einmal unser Ziel bei allen anwaltlichen Beratungen wiederholen: Sie zahlen nichts!

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Prozesskostenhilfe für Filesharer

Dienstag, September 15th, 2009

Das hat in einem Beschluss vom 10.09.2009 (Az.: 28 O 363/09) einen Prozesskostenhilfeantrag eines Filesharers abgelehnt. Das sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten, dass der Anschlussinhaber sich gegen die Klage auf Unterlassung sowie Zahlung des Schadensersatzes verteidigen könnte. Auch der Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde zurückgewiesen. Als Gegenstandswert hält das einen Betrag von € 50.000,00 und eine 1,3-fache Gebühr für angemessen. Dies sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.359,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

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