Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Rechteinhabern Anwaltsgebühren in Höhe von € 3.454,60 nebst Zinsen zugesprochen. Hintergrund war das Angebot von 3.749 Audiodateien zum Herunterladen. Das Ganze fand im Juni 2006 statt. Am 30.12.2009 (also knapp vor dem Verjährungsende) beantragten die Rechteinhaber einen Mahnbescheid in Höhe von € 5.925,60. Dieser enthielt sowohl die Forderung des Rechtsanwaltshonorars als auch einen Schadensersatzanspruch. Nachdem die Rechteinhaber die Klage in Höhe von € 2.471,00 zurückgenommen hatten, stritten die Parteien noch über die Anwaltsgebühren.
Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht interessant. Hier soll allerdings das Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, inwieweit müssen Rechteinhaber Nachweise erbringen, dass sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche berechtigt geltend machen.
Das Landgericht Köln verweist in seinen Urteilsgründen darauf, dass grundsätzlich eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen sei, die lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Wenn Juristen „grundsätzlich“ sagen, gibt es immer Ausnahmen, die hier nach Auffassung des Landgerichts Köln ebenfalls vorlagen. Eine solche Ausnahme sahen die Kölner Richter dann gegeben, wenn die Rechteinhaberschaft „lediglich pauschal und unsubstantiiert“ bestritten wird. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass sein Bestreiten ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen erfolge, um den Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren. Das zeige sich auch „aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen“. Hier scheint es offensichtlich zwischen den Rechteinhabern und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben zu haben. Es verwundert dabei schon, dass das Gericht hier von pauschalen und wiederkehrenden formularmäßigen (!) Schriftsätzen spricht.
Weiter heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:
„Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtschutz leer laufen lassen.“
Die Urteilsgründe sind dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verwiesen (GRUR-RR 2008, 282).
Wir können die Auffassung des Landgerichts Köln so nicht teilen. Hier wird es den Rechteinhabern leicht gemacht, ihre Ansprüche durchzusetzen. In jedem urheberrechtlichen Verfahren außerhalb der Tauschbörsen-Rechtsstreite gilt der auch vom Landgericht Köln wiederholte Grundsatz, dass eine lückenlose Rechtekette darzulegen und nachzuweisen ist. Hier werden keine besonderen Anforderungen an das Bestreiten gestellt. Selbstverständlich ist hier der Rechteinhaber in der Pflicht. Sicherlich ist es verständlich, dass das Gericht sich über formularmäßige Vorträge in gerichtlichen Auseinandersetzungen ärgert. Dies darf aber nicht dazu führen, dass faktisch eine Beweislastumkehr stattfindet, die die schwierigen Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen noch verstärkt.
In der Praxis hatte ein Betroffener nicht nur die Schwierigkeit, dass die Ermittlungen häufig unklar bleiben und nicht überprüfbar sind, nunmehr bleibt auch die Frage der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen im Dunkeln.
Dies ist auch deshalb ärgerlich, da uns Fälle bekannt sind, in denen Rechteinhaber nachweislich zu Unrecht Forderungen geltend gemacht haben und in Abmahnungen pauschal behaupteten, sie hätten die ausschließlichen Nutzungsrechte. Sollte das Landgericht Köln seine Rechtsprechung aufrechterhalten, so entfällt jede brauchbare rechtliche Überprüfung. Für eine solche „Bevorzugung“ von Rechteinhabern besteht nach unserer Auffassung auch kein Grund. Im Vorfeld von Abmahnungen – so unsere Erwartung – ist zu klären, ob der jeweilige Mandant, der urheberrechtliche Abmahnungen verschicken möchte, berechtigt ist, solche Ansprüche geltend zu machen. Dann liegen doch „eigentlich“ alle Unterlagen vor.