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Posts Tagged ‘Landgericht Stuttgart’

OLG Stuttgart: Schadensersatz nur bei Gleichwertigkeit

Freitag, Februar 10th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 3 U 173/11) entschieden, dass wer trotz Zuschlags bei einer Online-Auktion leer ausgeht und sich das Entgangene woanders besorgt, muss auf die gleichwertiges achten. Ansonsten muss der Verkäufer kein Schadensersatz zahlen.

In dem vorliegenden Fall erwarb ein Mann einen Mercedes 230 SL für 23.000 Euro auf der Online-Auktionsplattform Ebay. Im Angebot verwies der Verkäufer darauf, dass das Auto innerhalb von sieben Tagen abzuholen und zu bezahlen sei. Der Käufer teilte nach dem Kauf mit, dass er den Wagen erst später abholen könne. Das lehnte der Verkäufer ab. Nach Ablauf der Frist erklärte er dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser setzte dem Verkäufer eine letzte Frist. Später erwarb der Käufer einen Mercedes 280 SL für 29.700 Euro. Wegen der Differenz von 6.700 Euro verklagte er den Verkäufer auf Schadensersatz. Das , wies die Klage ab.

Das Stuttgarter Oberlandesgerichts sah das anders. Der Formulierung des Verkäufers könne nicht entnommen werden, dass das Geschäft mit der rechtzeitigen Abwicklung stehen und fallen sollte. Darauf hätte der Beklagte deutlicher hinweisen müssen, etwa durch Verwendung von Wörtern wie “fix”, “genau”, “prompt” oder “spätestens”. Der Kaufvertrag war somit gegeben.

Nach Auffassung der Richter hätte sich der Käufer ein gleichwertiges Auto zulegen müssen. Bereist der Preisunterschied widerspreche der Gleichwertigkeit. Außerdem seien Modell, Leistung, Getriebeart, Armaturen und Scheinwerfer zu verschieden. Nennendwerte Unterschiede dürften nicht festgestellt werden. Da der Kläger Schadensersatz und nicht die Erfüllung des Kaufvertrags gefordert habe, sei es gerechtfertigt, dass er leer ausgehe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für werbefinanzierte Links

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer seine bei einem Anbieter registrieren lassen. Um zu zeigen, dass die neue Seite erreichbar ist, blendete der Provider automatisch einen Text als Platzhalter ein. Ansonsten hätten die Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Zudem waren auf der sogenannten Leerseite vom Webhoster werbefinanzierte Links zu sehen. Der Inhaber einer ähnlichen Marke hat den Domaininhaber abgemahnt und verlangte gegen ihn ein einstweiliges Verfügungsverfahrens auf Unterlassung.

Das hat am 11.11.2011 (Az.: 17 O 706/11) dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner sei für die Markenrechtsverletzung selbst verantwortlich. Diese setze  neben einer Verwechselungsgefahr  durch eine ähnliche Bezeichnung voraus, dass der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr handelt. Dabei spiele es nach Ansicht der Richter keine Rolle, ob der Domaininhaber die werbefinanzierten Links selbst veranlasst habe.

Beim Registrieren sollten daher Domaininhaber beachten, ob der Web-Hoster oder Domainanbieter die Baustellenseite automatisch mit werbefinanzierten Links versieht. Denn dann besteht auch für Privatleute die Möglichkeit einer kostspieligen Abmahnung.

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Widerrufsrecht – Landgericht Stuttgart 39 O 25/08

Montag, November 9th, 2009

Ein weiteres Urteil vom 09. Mai 2008 zu einer Formulierungsvariante beim . Dies mal vom .

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090231.pdf

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Belehrung über Speicherung des Vertragstextes

Dienstag, Januar 27th, 2009

Nach dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.03.2003 (Az: 20 O 12/03, NJW-RR 2004, 911) muss der gewerbliche Verkäufer in einem Internetangebot den Käufer darüber belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Bei der Verpflichtung zur der Verbraucher über die Informationspflichten im Fernabsatzverkehr handelt es sich nach der Begründung des Gerichts um zentrale Vorschriften des Verbraucherschutzes. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Informationen „geben“, es genügt nicht, dass er diese nur zum Abruf bereit hält oder auf Nachfrage zur Verfügung stellt. Die vom Gesetz vorgeschriebene Information, ob der Vertrag gespeichert wird, kann nicht durch den Umstand abgelöst werden, dass der Verbraucher nach dem Vertragsschluss die Möglichkeit erhält, den Vertrag für sich zu speichern. Denn die vorgeschriebene Information hat sich damit zu befassen, ob der Unternehmer speichert (oder nicht speichert) und nicht damit, ob der Verbraucher seinerseits speichern kann. Die Information ist vor dem Vertragsschluss zu geben und nicht erst dann, wenn der Vertrags zustande gekommen ist.

Das geht in seiner Begründung insbesondere auf die neueren Möglichkeiten ein, einen Vertragsschluss nicht nur vom häuslichen Terminal aus zu schließen. Wenn der Verbraucher den Vertrag z.B. von seinem Arbeitsplatz, bei Freunden, in einem Internetcafe oder von einem mobilen Telefongerät („Handy“) schließt, sind seine Möglichkeiten zur Speicherung nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Deshalb sei es für einen Verbraucher durchaus wichtig, möglichst früh vom Unternehmer zu erfahren, ob jener den Vertragstext in einer für den Verbraucher abrufbaren verlässlichen Weise speichert oder nicht. Denn danach könne und müsse er sich entscheiden, ob er den Internetkontakt jedenfalls für den Augenblick beendet.

Dass der Gesetzgeber mit dieser Informationspflicht das Vertrauen der Nutzer in das noch neue Medium Internet stärken und damit auch die Interessen der Anbieter fördern will, gibt dem Unternehmer nicht das Recht, unter Verletzung von Informationsrechten des Verbrauchers auf diese Förderung zu verzichten.

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