Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 3 U 173/11) entschieden, dass wer trotz Zuschlags bei einer Online-Auktion leer ausgeht und sich das Entgangene woanders besorgt, muss auf die gleichwertiges achten. Ansonsten muss der Verkäufer kein Schadensersatz zahlen.
In dem vorliegenden Fall erwarb ein Mann einen Mercedes 230 SL für 23.000 Euro auf der Online-Auktionsplattform Ebay. Im Angebot verwies der Verkäufer darauf, dass das Auto innerhalb von sieben Tagen abzuholen und zu bezahlen sei. Der Käufer teilte nach dem Kauf mit, dass er den Wagen erst später abholen könne. Das lehnte der Verkäufer ab. Nach Ablauf der Frist erklärte er dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser setzte dem Verkäufer eine letzte Frist. Später erwarb der Käufer einen Mercedes 280 SL für 29.700 Euro. Wegen der Differenz von 6.700 Euro verklagte er den Verkäufer auf Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart, wies die Klage ab.
Das Stuttgarter Oberlandesgerichts sah das anders. Der Formulierung des Verkäufers könne nicht entnommen werden, dass das Geschäft mit der rechtzeitigen Abwicklung stehen und fallen sollte. Darauf hätte der Beklagte deutlicher hinweisen müssen, etwa durch Verwendung von Wörtern wie “fix”, “genau”, “prompt” oder “spätestens”. Der Kaufvertrag war somit gegeben.
Nach Auffassung der Richter hätte sich der Käufer ein gleichwertiges Auto zulegen müssen. Bereist der Preisunterschied widerspreche der Gleichwertigkeit. Außerdem seien Modell, Leistung, Getriebeart, Armaturen und Scheinwerfer zu verschieden. Nennendwerte Unterschiede dürften nicht festgestellt werden. Da der Kläger Schadensersatz und nicht die Erfüllung des Kaufvertrags gefordert habe, sei es gerechtfertigt, dass er leer ausgehe. Die Revision wurde nicht zugelassen.













