Die nachfolgend wiedergegebene Wertersatzklausel wird von den Gerichten beanstandet:
“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az: 52 O 88/07) die verwendete Wertersatzklausel in Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht für wettbewerbswidrig erachtet.
Die Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt; so auch mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) sowie vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07).
Auch das Landgericht Hildesheim führt in seinem Urteil vom 14.03.2007 (Az: 11 O 30/06) aus, dass die Belehrung über einen eventuell zu leistenden Wertersatz gem. § 357 Abs. 3 BGB „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ vorliegen müsse. Dem Textformerfordernis wird nicht genügt, wenn die Belehrung nur in aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters abgerufen werden kann (S. 4 der Begründung). Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) ebenfalls die Verwendung der Wertersatzklausel für unzulässig angesehen; ebenso LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).