Posts Tagged ‘LG Berlin’

Einschränkung des Widerrufsrechts unzulässig: Vorherige telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme

Dienstag, Januar 19th, 2010

Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) ist es unzulässig, das Widerrufsrecht mit der Maßgabe einzuschränken, dass der Verbraucher den Unternehmer vor Ausübung schriftlich oder telefonisch kontaktieren muss. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB; so auch LG mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07).

Die Verknüpfung des Widerrufs mit einer vorherigen Kontaktaufnahme wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) für unzulässig angesehen.

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat folgende Formulierung für unzulässig angesehen: „Rücksendung von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers und Rücksendeschein des Verkäufers erfolgen“.

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Wertersatzklausel bei eBay

Mittwoch, Januar 13th, 2010

Die nachfolgend wiedergegebene Wertersatzklausel wird von den Gerichten beanstandet:

“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az: 52 O 88/07) die  verwendete Wertersatzklausel in Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht für wettbewerbswidrig erachtet.

Die Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform  “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt; so auch mit Beschluss vom  12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) sowie vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07).

Auch das Landgericht Hildesheim führt in seinem Urteil vom 14.03.2007 (Az: 11 O 30/06) aus, dass die Belehrung über einen eventuell zu leistenden Wertersatz gem. § 357 Abs. 3 BGB „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ vorliegen müsse. Dem Textformerfordernis wird nicht genügt, wenn die Belehrung nur in aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters abgerufen werden kann (S. 4 der Begründung). Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) ebenfalls die Verwendung der Wertersatzklausel für unzulässig angesehen; ebenso LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

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Widerrufsbelehrung bei Amazon

Donnerstag, Dezember 10th, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) es für unzulässig erklärt, bei Angeboten über die Handelsplattform www.amazon.de wie folgt über den Fristbeginn zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”.

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Verwertung von Musikdateien für den persönlichen Gebrauch

Dienstag, November 24th, 2009

Es ist nach der Auffassung des Landgerichts Berlin in einer Entscheidung vom 14.07.2009 (Az.: 16 O 67/08) zulässig, wenn ein Online-Diensteanbieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwertung von Musikdateien einschränkt. Deutlich war in den AGB darauf hingewiesen worden, dass der Weitervertrieb im Wege des Downloads erworbener Musikdateien verboten ist. Dann wäre ein entsprechender Weitervertrieb, z.B. durch einen Verbraucher, ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.

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keine Rechtsmissbräuchlickeit im Markenrecht?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im Markenrecht keine Anwendung findet.

Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine Marke nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.

Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.

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