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Posts Tagged ‘LG Berlin’

LG Berlin: Offenlegung von Anbieterdaten bei offensichtlicher Markenrechtsverletzung

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Nach einem aktuellen des Landgerichts Berlin vom 06.10.2011 (Az.: 16 O 417/10) muss ein Plattformbetreiber die Anbieterdaten (Namen und Anschrift) offenlegen, wenn eine offensichtliche vorliegt.

Im zugrunde liegenden Fall fand ein Unternehmen, welches auf der Basis von Lizenzverträgen verschiedene Markenparfums herstellt, auf der Plattform Ebay verschiedene Nachahmungen der hergestellten und geschützten Parfums zum Kauf angeboten. Das Unternehmen wandte sich an Ebay und erbat die Mitteilung der Anbieterdaten, um der weiter nachgehen zu können.

Aufgrund der hier vorliegenden offensichtlichen bejahte das Gericht einen Auskunftsanspruch. Wörtlich heißt es:

“… Die Klage ist … hinsichtlich des Auskunftsanspruchs … begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG betreffend den Namen und die Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten … Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht … zwischen den Parteien außer Streit.”

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LG Berlin: Rapper muss Kachelmann Schmerzensgeld zahlen

Freitag, Dezember 9th, 2011

Das Landgericht Berlin hat in einem vom 15.11.2011 (Az.: 27 O 393/11) entschieden, dass der Rapper Kool Savas 10.000 Euro  an den Moderator Jörg Kachelmann zahlen muss, weil er dessen Persönlichkeitsrechte schwer verletzt hat. Vor Gericht hatte sich der Sänger auf die Kunstfreiheit berufen. 

In dem vorliegenden Fall war Kool Savas 2010 auf mehreren Konzerten, unter anderem in Basel und Freiburg, über den Wetterexperten hergezogen. Diesen bezeichnete er  mehrfach als “Arschloch”. Auch als “verfickter Wetterfrosch”, “Idiot” oder “Bastard” wurde Kachelmann beschimpft. Konzertbesucher stellten Mitschnitte  davon auf ein Videoportal. Auf der Homepage von “Kool Savas” wurde Kachelmann auch als “Arrrrrrrrschloch” bezeichnet.

Der Moderator sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte. Er forderte Unterlassung und . Der Rapper berief sich auf die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit. Zudem seien die Äußerungen nur vor einem begrenzten Publikum gefallen. Zwar sei Kachelmann auch auf seiner Homepage mit “Arrrrrrrrschloch” bezeichnet worden,  durch die andere Schreibweise würden Suchmaschinen den Begriff kaum finden.

Das Gericht sah das anders. Er habe auf Kachelmanns Kosten gezielt mit seinen überlegten Beleidigungen “Sympathie bei seinem Publikum” gewinnen wollen. Dabei sei der Rapper systematisch vorgegangen und habe die Beleidigung des Klägers zu einem festen Bestandteil seiner Tournee gemacht. Die Äußerungen seien vor allem auch deshalb nicht von der Kunstfreiheit gedeckt, weil sie nicht in ein Musikstück eingebunden waren, sondern zwischen den Songs getrennt als Moderation gefallen seien. Diese stelle alleine noch keine für ein künstlerisches Werk nötige  ”schöpferische Gestaltung” dar, urteilten die Richter. Das in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich Zinsen sei angemessen, da nur etwa 10.000 Menschen die Äußerungen bei den Konzerten und im Internet hätten zur Kenntnis nehmen können.

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LG Berlin: Urheberrechtlicher Schutz von Fritzbox-Firmware

Montag, Dezember 5th, 2011

Die Verwendung von Open-Source-Software kann dazu führen, dass die verwendete Firmware nicht vom geschützt wird.

Im vorliegenden Fall machte der Hersteller der “Fritz! Box!” AVM gegen den Hersteller der Jugendschutzsoftware “Surf-Sitter-DSL” u.a. urheberrechtliche und markenrechtliche Ansprüche geltend, weil dieser in Augen von AVM eine unzulässige Modifikation dieser Firmware vorgenommen hatte. Darüber hinaus dürfe der Hersteller von Surf-Sitter-DSL seine Kunden nicht veranlassen, dass diese bei der Installation dieser Software die jeweilige Firmware von AVM herunterladen.

Das Landgericht Berlin entschied hierzu mit vom 08.11.2011 (Az.: 16 O 255/10), dass keine urheberrechtlichen und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche bestehen. Die verwendete Firmware genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Zwar handele es sich um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG, jedoch entfalle der Schutz dadurch, dass der Teil des Sammelwerkes der sog. Kernel ist. Dieser basiere auf dem Linux-Betriebssystem und unterliege als Open-Source-Software den Bedingungen der GNU Generalic Public Licence (GPL). Diese schreibe vor, dass das Sammelwerk der GPL unterliegen muss. Gegen die damit verbundene Infizierung eines Sammelwerkes bestehe keine Bedenken.

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LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend

Dienstag, November 29th, 2011
VORSICHT - Versteckte Preisangaben

VORSICHT - Versteckte Preisangaben

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin eine Webseite unter dem Namen www.live2gether.de. Sie bietet darauf Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden, und zwar zu einem monatlichen Preis von 8,00 Euro inkl. MwSt., bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zahlbar jeweils für ein Jahr im voraus.

Die Beklagte meldete sich unter Übermittlung ihrer persönlichen Daten an. Nachdem sie den sog. Verifikationslink betätigte, übersandte die Klägerin ihr die streitgegenständliche Rechnung über 96,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Diesen Betrag zahlte die Beklagte nicht, da sie von einer Entgeltlichkeit ausging.

Das Amtsgericht Lichtenberg ( v. 29.07.2010 – Az.: 4 C 39/10) gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebots hin gewiesen, auch wenn die Preisangabe nicht sofort ins Auge springt. Da die Textinformationen auf der Anmeldeseite übersichtlich und nicht umfangreich seien, sei es zumutbar gewesen, sie zu lesen. Insbesondere sei auch die Preisinformation nicht versteckt gewesen. Es sei zu beachten, dass nicht grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne, wenn Dienstleistungen im Internet angeboten würden. Deshalb scheide auch eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung aus.

Das Landgericht Berlin hat auf die dann eingereichte Berufung mit vom 21.10.2011 (Az.: 50 S 143/10) entschieden, das vom Amtsgericht Lichtenberg abzuändern und die Klage abzuweisen.

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LG Berlin: Wettbewerbswidrigkeit einer “Abo-Falle”

Dienstag, November 22nd, 2011
Wir helfen Ihnen bei Abo-Fallen!

Wir helfen Ihnen bei Abo-Fallen - kostenlose Hotline unter 0800 / 1004104!

Mit vom 08.02.2011 (Az.: 15 O 268/10) hat das Landgericht Berlin einen Fall zum Thema “Wettbewerbswidrigkeit einer sog. ” entschieden.

Ist auf einer Internetseite nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Angebote entgeltlich sind, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und damit eine irreführende geschäftliche Handlung vor, die im abmahnfähig ist. Ein solcher Fall ist z.B. dann zu bejahen, wenn eine als kostenlos suggerierte Webseite den Hinweis auf die Entgeltpflicht erst auf der Anmeldeseite gibt, aber derart im Fliesstext versteckt bzw. unauffällig gestaltet, dass er nicht auffällt (sog. “”).

Im Zusammenhang mit Dienstleistungsangeboten im Internet, die häufig kostenlos verfügbar sind, ist ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit erforderlich, wenn entgegen der Umstände oder Präsentation Kostenpflichtigkeit besteht.

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LG Berlin: Unvollständiges Impressum führt nicht gleich zum abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Landgericht Berlin hat mit vom 31.08.2010 (Az.: 103 O 34/10) entschieden, dass ein Onlinehändler nicht wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden kann, wenn im die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Handelsregistereintrag fehlt.

Im vorliegenden Fall bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Auf der Webseite machte der Anbieter keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Auch gab er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im nicht an. Dies führte zu einer , in deren Rahmen der Händler zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Kosten nicht zahlte.

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Händlers und wies die Klage ab. Als Begründung führten die Richter aus, dass es sich zwar bei den fehlenden Angaben um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung handele und somit ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vorliege, jedoch sei dieser Verstoß nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Die im Internetangebot fehlenden Angaben seien nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hinzu kommt, dass für die Entscheidung, ober der Verbraucher mit dem Händler in geschäftlichen Kontakt tritt, diese Angaben auch irrelevant seien.

Mit Hilfe unserer Shopprüfung sind Sie auf der sicheren Seite!

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Trotz dieser Entscheidung sollten Sie als Onlinehändler auf ein vollständiges im Sinne des § 5 TMG achten. Auch wenn kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß aufgrund der Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG gegeben ist, liegt bei fehlenden bzw. unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben im grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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LG Berlin: Kein Verbreitungsrecht für Bilder von Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude

Freitag, November 4th, 2011

Eine liegt nicht nur dann vor, wenn fremde Bilder verwendet werden, sondern auch dann, wenn eigene Bilder von Kunstwerken Dritter verwendet werden und dies in kommerzieller Weise geschieht (, v. 27.09.2011 – Az.: 16 O 484/10).

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Horrende Streitwerte bei Filesharing

Montag, September 5th, 2011

Dass Urheberrechtsverletzungen durch gravierende Konsequenzen für den Anschlussinhaber nach sich ziehen können, ist allseits bekannt. Hier nun zwei aktuelle Beispiele für horrende , die bei einer Gerichtsverhandlung als Grundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

  1. (Beschluss v. 25.02.2011 – Az.: 12 O 73/11): 50.000 Euro Streitwert für rechtswidrigen Upload von 5 Musikstücken der Gruppe „Unheilig“ in P2P-Tauschbörse
  2. (Anerkenntnisurteil v. 19.08.2011 – Az.: 15 O 392/10): 10.000 Euro Streitwert und 350,00 Euro Lizenzgebühr für Upload eines Filmes in P2P-Tauschbörse
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LG Berlin: Gekauftes Ranking auf Hotelbuchungsportal ist wettbewerbswidrig

Montag, September 5th, 2011

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az.: 16 O 418/11) der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege der untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das durch eine höhere an das Buchungsportal zu beeinflussen. Darüber hinaus wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.

Das Gericht hat entschieden, dass eine Beeinflussung auf das seitens der Hotels nicht stattfinden dürfe. Die Verbraucher werden getäuscht, weil sie von Kundenbewertungen ausgehen.

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Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel

Mittwoch, August 25th, 2010

Nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (WRP 2005, 522) erfüllt die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG (Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch). Benachteiligte Unternehmer können unter diesem Gesichtspunkt gegen Verstöße gegen AGB-Recht vorgehen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, , 24. Aufl. § 4 Rn. 11.157 und Rn. 11.17; auch Palandt/Bassenge, § 3 UKlaG Rn. 1; so auch LG München, Urt. v. 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05). In der Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln liegt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

AGB-Klauseln dienen nach dem Beschluss des (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) dem Schutz der Verbraucher und stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es genügt hierzu die Gefahr, dass der Verbraucher sich nach Vertragsschluss auf die Klauseln berufen könnte (unter Hinweis auf KG, Beschl. v. 03.04.2007, 5 W 73/07, MD 2007 519). Die Gefahr wird durch die Verwendung der Klauseln indiziert.

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Einschränkung des Widerrufsrechts unzulässig: Vorherige telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme

Dienstag, Januar 19th, 2010

Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom (Az: 15 O 248/07) ist es unzulässig, das mit der Maßgabe einzuschränken, dass der Verbraucher den Unternehmer vor Ausübung schriftlich oder telefonisch kontaktieren muss. Diese verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB; so auch LG mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07).

Die Verknüpfung des Widerrufs mit einer vorherigen wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) für unzulässig angesehen.

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat folgende Formulierung für unzulässig angesehen: „Rücksendung von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers und Rücksendeschein des Verkäufers erfolgen“.

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Wertersatzklausel bei eBay

Mittwoch, Januar 13th, 2010

Die nachfolgend wiedergegebene wird von den Gerichten beanstandet:

“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom (Az: 52 O 88/07) die  verwendete in Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht für wettbewerbswidrig erachtet.

Die Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform  “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt; so auch mit Beschluss vom  12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) sowie vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07).

Auch das Landgericht Hildesheim führt in seinem vom 14.03.2007 (Az: 11 O 30/06) aus, dass die Belehrung über einen eventuell zu leistenden gem. § 357 Abs. 3 BGB „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ vorliegen müsse. Dem Textformerfordernis wird nicht genügt, wenn die Belehrung nur in aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters abgerufen werden kann (S. 4 der Begründung). Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) ebenfalls die Verwendung der für unzulässig angesehen; ebenso LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

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Widerrufsbelehrung bei Amazon

Donnerstag, Dezember 10th, 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2007 (Az: 16 O 398/07) es für unzulässig erklärt, bei Angeboten über die Handelsplattform www.amazon.de wie folgt über den zu belehren: “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung”.

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Verwertung von Musikdateien für den persönlichen Gebrauch

Dienstag, November 24th, 2009

Es ist nach der Auffassung des Landgerichts Berlin in einer Entscheidung vom (Az.: 16 O 67/08) zulässig, wenn ein Online-Diensteanbieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwertung von Musikdateien einschränkt. Deutlich war in den AGB darauf hingewiesen worden, dass der Weitervertrieb im Wege des Downloads erworbener Musikdateien verboten ist. Dann wäre ein entsprechender Weitervertrieb, z.B. durch einen Verbraucher, ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.

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keine Rechtsmissbräuchlickeit im Markenrecht?

Dienstag, Juli 21st, 2009

Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im keine Anwendung findet.

Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.

Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.

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