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LG Dortmund und Rechtsmissbrauch

Donnerstag, November 5th, 2009

Das Landgericht Dortmund (Az.: 19 O 39/08 vom 06.08.2009) hat in einem Urteil zum Thema “” Stellung genommen. Hier eine interessante Passage aus dem Urteil:

“…Aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhältnis von Umsatz der Klägerin im fraglichen Zeitraum im Jahr 2008 zu den seitens der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen in dieser Zeit ergibt sich, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden der Klägerin im Vordergrund ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse stand.

Die entsprechenden Angaben zu Umsatzzahlen und erfolgten Abmahnungen hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Auf einen entsprechenden Auflagenbeschluss der Kammer, auf dessen Inhalt auf Bl. 72 d. A., verwiesen wird, hat die Klägerin gar nicht reagiert. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass die tatsächlich erfolgten Abmahnungen noch weit über der von ihr als Mindestzahl angenommenen Zahl von 69 entsprechend der überreichten Liste liegen dürfte, und aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die entsprechende gerichtliche Auflage anzugeben, wie viele Abmahnungen im Jahr 2008 erteilt worden seien, nicht reagiert hat, lässt sich folgern, dass von einer höheren Anzahl als 69 insofern auszugehen ist.

Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergibt sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprechen, also in Höhe von rund 860,00 €, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 € allein ein Aufwand für durch Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten von 59.340,00 € gegenübersteht. …”

http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/

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Update: Abmahnung wegen 40 € Klausel

Mittwoch, April 22nd, 2009

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.07.2009 (Az: 16 O 46/09) die Verwendung folgender Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform eBay für fehlerhaft und wettbewerbswidrig erachtet:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”,

soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch Verbraucher ausdrücklich vereinbart worden ist.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die zitierte Widerrufsbelehrung gegen die §§ 357 Abs. 2 S. 2 u. 3 BGB i.V.m. § 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstößt. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürften, wenn ein nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Die oben genannte Formulierung war für das Landgericht nicht ausreichend. Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten. Anderenfalls verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Dieser Voraussetzung sei auch in den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers zu der neuen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV Rechnung getragen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Auferlegung der Kosten nicht schlicht durch die Widerrufsbelehrung erfolgen könne, sondern es zusätzlich einer vertraglichen Vereinbarung bedürfe. Diese könne auch nicht durch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung selbst ersetzt werden. Eine solche Belehrung ersetze nicht eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher. Der Verbraucher halte die Belehrung für eine gesetzliche Verpflichtung und werde in irreführender Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht. Hierdurch verschaffe sich derjenige, der eine derartige Belehrung nutzt, einen nicht unerheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil. Dem Käufer werde, obwohl nicht vertraglich auferlegt, durch die verwendete Widerrufsbelehrung suggeriert, er müsse unter bestimmten Umständen Rücksendekosten tragen. Infolge dieses Umstandes könnte ein durchschnittlich informierter Käufer meinen, obwohl er die Rücksendekosten tatsächlich nicht tragen müsste, er habe die Kosten zu tragen.

Diese Entwicklung wird im Internet und insbesondere auf der Webseite www.shopbetreiber-blog.de intensiv diskutiert.

Im eBay Rechtsportal widmet sich ein Eintrag nunmehr diesem Thema unter der Überschrift “Rücksendekosten beim Widerruf: vertragliche Regelung notwendig”.

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