Das hat entschieden (Urteil v. 13.01.2011 – Az.: 2-03 O 340/10), dass ein zu bejahen sei, wenn man an einer Tauschbörse teilnimmt und auch keine Kenntnis von der öffentlichen Zugänglichmachung hat. Wer eine Filesharing-Software verwendet, müsse sich vor der Verwendung hinreichend über die technische Funktionsweise der Software informieren.

Darüber hinaus sei bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings grundsätzlich ein von 10.000 Euro je verwendetes Werk anzusetzen, wobei dieser nicht schematisch, sondern aufgrund einer Einzelfallprüfung zugrunde zu legen ist. Beim Vorwurf der Verbreitung von über 5.000 Musikdateien erscheine sogar ein von 50.000 Euro angemessen. Die können jedoch nicht - bei mehreren Abgemahnten - als Gesamtgläubiger, sondern nur als Einzelgläubiger geltend gemacht werden. § 428 BGB greife nicht ein. Weiterhin sei der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen und bestehe in Höhe von 150,00 Euro pro Titel.

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