Posts Tagged ‘LG Hamburg’

The Pirate Bay wieder zugänglich

Mittwoch, Mai 19th, 2010

Nach Berichten im Internet ist der Dienst des deutschen Routing- Anbieters wieder verfügbar, nachdem ihm zuvor die Betätigung per einstweiliger Verfügung durch das Landgericht Hamburg untersagt wurde:

http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2343209/the-pirate-bay-ist-wieder-online/

Bitte beachten Sie, dass Filesharing nicht nur illegal ist und Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auslöst, sofern man nicht die notwendigen Rechte an dem “getauschten” Werke besitzt, sondern dass damit auch eine Straftat vorliegen kann.

Sind Sie Adressat einer Abmahnung geworden? Wir informieren Sie gerne zunächst allgemeine über Möglichkeiten der Reaktion und die damit verbundenen Chancen und Risiken.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de

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LG Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Montag, Februar 8th, 2010

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:

„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­stöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“

Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

Weiter heißt es dann:

„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“

Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.

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Vorsicht vor Schutzschriften – Landgericht Hamburg erlässt trotzdem einstweilige Verfügung

Donnerstag, November 19th, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: 308 O 315/09) trotz einer Schutzschrift eine einstweilige Verfügung in einem Filesharing-Verfahren erlassen. Es ging um einen angeblich illegalen Download von Musikdateien. Der Betroffene hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Stattdessen war dem Landgericht Hamburg eine Schutzschrift zugekommen. Eine Schutzschrift, das sei an dieser Stelle kurz erklärt, soll den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern und im Vorhinein die rechtlichen und sonstigen Argumente darlegen, die gegen den Anspruch der Abmahner sprechen.

Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, dass durch die Identifizierung des Anschlussinhaber durch die IP-Adresse und die Uhrzeit eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden habe. Die pauschale Behauptung des Betroffenen, dass er zu der fraglichen Zeit nicht zu Hause war, ließ das Gericht nicht gelten. Nett ist der Hinweis des Gerichts, dass der Prozessbevollmächtigte des betroffenen Antragsgegners denselben Vortrag bereits in einer Vielzahl von Schutzschriften in einem Zeitraum von mehreren Wochen wortgleich (!) wiederholt habe. Die umfangreichen Rechtsausführungen ließ das Gericht nicht gelten.

Fazit: Die immer wieder zu hörende Empfehlung, dass mit einer Schutzschrift eine einstweilige Verfügung abgewehrt werden kann, erwies sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als trügerische Hoffnung. Es ist deutlich davor zu warnen, Schutzschriften als „Allheilmittel“ anzusehen, die ein weiteres rechtliches und gerichtliches Vorgehen der Abmahner verhindern. Hier muss sich jeder Betroffene bewusst sein, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren erhebliche rechtliche Risiken und auch finanzielle Risiken nach sich zieht. Daher ist sehr gut im Vorfeld zu überlegen, wenn die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden soll.

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Unterschiedliche Widerrufsfristen

Freitag, März 6th, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az: 327 O 26/08) ausgeführt, dass die gleichzeitige Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsfristen (zwei Wochen und ein Monat) als irreführend anzusehen ist. Eine solche Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung über das Widerrufsrecht darf keine Zusätze enthalten, die dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts erschweren oder zumindest den Verbraucher verwirren können. Sonstige Zusätze sind jedenfalls dann als Ergänzungen zulässig, wenn sie der Belehrung zur Einhaltung des Deutlichkeitsgebots dienlich sind. Zusätze, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Relevanz sind und somit einen eigenen Inhalt haben, sind unzulässig (unter Hinweis auf Wildemann in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, 2006, § 355 BGB Rn. 48). Eine Belehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen widerspricht dem Grundsatz, dass es Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist, den Verbraucher über den Beginn der Frist eindeutig zu informieren (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 1085).

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Landgericht Hamburg: Kriterien für Rechtsmissbrauch

Montag, Februar 2nd, 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22.01.2009 (Az.: 408 O 218/07) Kriterien für einen Rechtsmissbrauch genannt. Hintergrund der Entscheidung war eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dass eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen versandt hatte.

Das Landgericht verweist darauf, dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein kann. Der Abmahner hatte die jeweiligen Verletzer immer vor besonders weit entfernten Gerichten in Anspruch genommen. Dies erschwert aus Sicht des Gerichts die Rechtsverteidigung.

Wörtlich heißt es: “Diese Fälle zeigen ein Muster, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert.”

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