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	<title>Abmahnung-Blog.de &#187; LG Hamburg</title>
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	<description>Feil Rechtsanwälte - www.recht-freundlich.de</description>
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		<title>The Pirate Bay wieder zug&#228;nglich</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 08:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Boenig</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[The Pirate Bay]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Berichten im Internet ist der Dienst des deutschen Routing- Anbieters wieder verf&#252;gbar, nachdem ihm zuvor die Bet&#228;tigung per einstweiliger Verf&#252;gung durch das Landgericht Hamburg untersagt wurde:
http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2343209/the-pirate-bay-ist-wieder-online/
Bitte beachten Sie, dass Filesharing nicht nur illegal ist und Unterlassungs- und Zahlungsanspr&#252;che ausl&#246;st, sofern man nicht die notwendigen Rechte an dem &#8220;getauschten&#8221; Werke besitzt, sondern dass damit auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Berichten im Internet ist der Dienst des deutschen Routing- Anbieters wieder verf&uuml;gbar, nachdem ihm zuvor die Bet&auml;tigung per einstweiliger Verf&uuml;gung durch das Landgericht Hamburg untersagt wurde:</p>
<p><a href="http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2343209/the-pirate-bay-ist-wieder-online/">http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/2343209/the-pirate-bay-ist-wieder-online/</a></p>
<p>Bitte beachten Sie, dass Filesharing nicht nur illegal ist und Unterlassungs- und Zahlungsanspr&uuml;che ausl&ouml;st, sofern man nicht die notwendigen Rechte an dem &#8220;getauschten&#8221; Werke besitzt, sondern dass damit auch eine Straftat vorliegen kann.</p>
<p>Sind Sie Adressat einer Abmahnung geworden? Wir informieren Sie gerne zun&auml;chst allgemeine &uuml;ber M&ouml;glichkeiten der Reaktion und die damit verbundenen Chancen und Risiken.</p>
<p>Feil Rechtsanw&auml;lte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de</p>
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		<title>LG Hamburg – Rechtsmissbr&#228;uchliche Mehrfachabmahnung</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 23:34:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[Andere Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrfachabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverh&#228;ltnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen T&#228;tigkeit eine rechtsmissbr&#228;uchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die f&#252;r die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverh&auml;ltnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen T&auml;tigkeit eine rechtsmissbr&auml;uchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die f&uuml;r die eingehenden einstweiligen Verf&uuml;gungen zust&auml;ndig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verst&ouml;&szlig;e gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.</p>
<p>In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung als unzul&auml;ssig zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p>Folgende Ausf&uuml;hrungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbr&auml;uchlich anzusehen ist. … Dies ist grunds&auml;tzlich dann der Fall, wenn die Abmahnt&auml;tigkeit sich derart verselbst&auml;ndigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vern&uuml;nftigen Verh&auml;ltnis zu der ausge&uuml;bten gewerblichen T&auml;tigkeit steht. … Das Ausma&szlig; ihrer Abmahnt&auml;tigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer v&ouml;llig au&szlig;er Verh&auml;ltnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Zu ber&uuml;cksichtigen ist dabei zun&auml;chst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verst&ouml;&szlig;e ger&uuml;gt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensit&auml;t auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverst&ouml;&szlig;e zwar regelm&auml;&szlig;ig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­st&ouml;&szlig;e anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeintr&auml;chtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Versto&szlig; jedoch nicht verursacht.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverh&auml;ltnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anh&auml;ngig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen T&auml;tigkeit besteht.“</em><em></em></p>
<p>Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches &uuml;bersteigt.</p>
<p>Weiter hei&szlig;t es dann:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein solches Kostenrisiko f&uuml;r die Durchsetzung von Anspr&uuml;chen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert f&uuml;r die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschr&auml;nkten Umfanges ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit &auml;u&szlig;erst gering sein d&uuml;rfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und l&auml;sst sich nur damit begr&uuml;nden, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbr&auml;uchlicher Weise Geb&uuml;hrenerstattungsanspr&uuml;che in hohem Umfang zu begr&uuml;nden.“</em></p>
<p>Daher war der Antrag als rechtsmissbr&auml;uchlich zu werten und wurde als unzul&auml;ssig abgelehnt.</p>
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		<title>Vorsicht vor Schutzschriften – Landgericht Hamburg erl&#228;sst trotzdem einstweilige Verf&#252;gung</title>
		<link>http://abmahnung-blog.de/urteile/schutzschriften-landgericht-hamburg-einstweilige-verfuegung</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 10:19:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzschrift]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: 308 O 315/09) trotz einer Schutzschrift eine einstweilige Verf&#252;gung in einem Filesharing-Verfahren erlassen. Es ging um einen angeblich illegalen Download von Musikdateien. Der Betroffene hatte keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Stattdessen war dem Landgericht Hamburg eine Schutzschrift zugekommen. Eine Schutzschrift, das sei an dieser Stelle kurz erkl&#228;rt, soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: 308 O 315/09) trotz einer Schutzschrift eine einstweilige Verf&uuml;gung in einem Filesharing-Verfahren erlassen. Es ging um einen angeblich illegalen Download von Musikdateien. Der Betroffene hatte keine Unterlassungserkl&auml;rung abgegeben. Stattdessen war dem Landgericht Hamburg eine Schutzschrift zugekommen. Eine Schutzschrift, das sei an dieser Stelle kurz erkl&auml;rt, soll den Erlass einer einstweiligen Verf&uuml;gung verhindern und im Vorhinein die rechtlichen und sonstigen Argumente darlegen, die gegen den Anspruch der Abmahner sprechen.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, dass durch die Identifizierung des Anschlussinhaber durch die IP-Adresse und die Uhrzeit eine „&uuml;berwiegende Wahrscheinlichkeit“ daf&uuml;r spreche, dass eine Rechtsverletzung tats&auml;chlich stattgefunden habe. Die pauschale Behauptung des Betroffenen, dass er zu der fraglichen Zeit nicht zu Hause war, lie&szlig; das Gericht nicht gelten. Nett ist der Hinweis des Gerichts, dass der Prozessbevollm&auml;chtigte des betroffenen Antragsgegners denselben Vortrag bereits in einer Vielzahl von Schutzschriften in einem Zeitraum von mehreren Wochen wortgleich (!) wiederholt habe. Die umfangreichen Rechtsausf&uuml;hrungen lie&szlig; das Gericht nicht gelten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Die immer wieder zu h&ouml;rende Empfehlung, dass mit einer Schutzschrift eine einstweilige Verf&uuml;gung abgewehrt werden kann, erwies sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als tr&uuml;gerische Hoffnung. Es ist deutlich davor zu warnen, Schutzschriften als „Allheilmittel“ anzusehen, die ein weiteres rechtliches und gerichtliches Vorgehen der Abmahner verhindern. Hier muss sich jeder Betroffene bewusst sein, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren erhebliche rechtliche Risiken und auch finanzielle Risiken nach sich zieht. Daher ist sehr gut im Vorfeld zu &uuml;berlegen, wenn die geforderte Unterlassungserkl&auml;rung nicht unterzeichnet werden soll.</p>
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		<title>Unterschiedliche Widerrufsfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Mar 2009 15:41:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschiedliche Widerrufsfristen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az: 327 O 26/08) ausgef&#252;hrt, dass die gleichzeitige Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsfristen (zwei Wochen und ein Monat) als irref&#252;hrend anzusehen ist. Eine solche Belehrung verst&#246;&#223;t gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht darf keine Zus&#228;tze enthalten, die dem Verbraucher die Aus&#252;bung des Widerrufsrechts erschweren oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az: 327 O 26/08) ausgef&uuml;hrt, dass die gleichzeitige Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsfristen (zwei Wochen und ein Monat) als irref&uuml;hrend anzusehen ist. Eine solche Belehrung verst&ouml;&szlig;t gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung &uuml;ber das Widerrufsrecht darf keine Zus&auml;tze enthalten, die dem Verbraucher die Aus&uuml;bung des Widerrufsrechts erschweren oder zumindest den Verbraucher verwirren k&ouml;nnen. Sonstige Zus&auml;tze sind jedenfalls dann als Erg&auml;nzungen zul&auml;ssig, wenn sie der Belehrung zur Einhaltung des Deutlichkeitsgebots dienlich sind. Zus&auml;tze, die weder f&uuml;r das Verst&auml;ndnis noch f&uuml;r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Relevanz sind und somit einen eigenen Inhalt haben, sind unzul&auml;ssig (unter Hinweis auf Wildemann in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, 2006, § 355 BGB Rn. 48). Eine Belehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen widerspricht dem Grundsatz, dass es Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist, den Verbraucher &uuml;ber den Beginn der Frist eindeutig zu informieren (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 1085).</p>
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		<title>Landgericht Hamburg: Kriterien f&#252;r Rechtsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 09:02:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22.01.2009 (Az.: 408 O 218/07) Kriterien f&#252;r einen Rechtsmissbrauch genannt. Hintergrund der Entscheidung war eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dass eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen versandt hatte.
Das Landgericht verweist darauf, dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz f&#252;r einen Rechtsmissbrauch sein kann. Der Abmahner hatte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22.01.2009 (Az.: 408 O 218/07) Kriterien f&uuml;r einen Rechtsmissbrauch genannt. Hintergrund der Entscheidung war eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Unternehmen, dass eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen versandt hatte.</p>
<p>Das Landgericht verweist darauf, dass die Wahl des Gerichtsstandes ein Indiz f&uuml;r einen Rechtsmissbrauch sein kann. Der Abmahner hatte die jeweiligen Verletzer immer vor besonders weit entfernten Gerichten in Anspruch genommen. Dies erschwert aus Sicht des Gerichts die Rechtsverteidigung.</p>
<p>W&ouml;rtlich hei&szlig;t es: &#8220;Diese F&auml;lle zeigen ein Muster, dass die Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit indiziert.&#8221;</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://abmahnung-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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