In einem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hatten wir für unsere Mandantschaft Beschwerde beim Landgericht Köln eingelegt. Offensichtlich ist das Landgericht Köln stark überlastet oder bearbeitet die Akten eher nachlässig. Auf ein Schreiben aus November 2009 erhielten wir jetzt im März 2011 (!) eine Antwort. Hier hat sich das Gericht offensichtlich Zeit gelassen.
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Geschwindigkeit beim Landgericht Köln ?!
Freitag, April 1st, 2011Landgericht Köln spricht Rasch Rechtsanwälte € 5.155,60 zu
Montag, Januar 17th, 2011Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2010 (Az.: 28 O 585/10) vor. Darin entscheidet die 28. Zivilkammer des Landgerichts zu Gunsten der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, dass die von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerinnen insgesamt € 5.155,60 erhalten.
Hintergrund war eine Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2006, bei insgesamt 202 Musikdateien heruntergeladen worden sein sollen. Das Gericht verweist bei der Frage, welche Anwaltsgebühren für die Abmahnungen zu erstatten sind, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 29.12.2009 (Az.: 6 U 101/09). Auf Basis der dortigen Entscheidung, bei der ein so genannter Gegenstandswert von € 200.000,00 und damit Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.380,00 angesetzt worden sind, kommt hier in dieser Entscheidung das Landgericht Köln zu einem Gegenstandswert von € 30.000,00 und damit zu € 1.680,10 Anwaltsgebühren. Wörtlich führt das Gericht wie folgt aus:
„Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann.“
In der Entscheidung des OLG Köln war es insgesamt um 964 Musikdateien gegangen. In dem hier dem Landgericht Köln zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um 202 Musikdateien.
Daneben muss nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung Schadensersatz in Höhe von € 3.475,50 gezahlt werden. Die Eltern konnten in diesem Fall nicht ausreichend nachweisen, dass sie ihren Aufsichtspflichten nachgekommen waren und hinreichende Maßnahmen getroffen hatten, um Rechtsverletzungen durch die Kinder zu verhindern. Rasch Rechtsanwälte hatten insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von € 3.475,00 geltend gemacht. Es waren für 17 Musikdateien jeweils € 200,00 als Lizenzschaden angesetzt worden. Für eine 18. Musikdatei ein Teilbetrag in Höhe von € 75,50, woraus sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 3.475,00 ergibt.
In seinen Entscheidungsgründen verweist das Landgericht Köln darauf, dass eine Lizenzgebühr von € 200,00 für jede Musikdatei gemäß § 287 ZPO angemessen sei. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Der Verletzer hatte vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. … Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.“
Hier sah das Gericht die € 200,00 pro Musikdatei als richtigen Wert an.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln macht deutlich, dass die Rasch Rechtsanwälte offensichtlich zuerst die von der Verjährung bedrohten „Altfälle“ im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren sich näher anschaut. In den aktuellen Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte werden allerdings keine Summen von mehr als € 5.000,00 gefordert, sondern standardmäßig € 1.200,00. Ob die Rasch Rechtsanwälte in Anbetracht der Kölner Rechtsprechung ihre Berechnungsmethoden umstellen, bleibt abzuwarten.
LG Köln: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Mittwoch, Januar 12th, 2011Müssen abmahnende Rechteinhaber eine Rechtekette nachweisen?
Freitag, Januar 7th, 2011Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) Rechteinhabern Anwaltsgebühren in Höhe von € 3.454,60 nebst Zinsen zugesprochen. Hintergrund war das Angebot von 3.749 Audiodateien zum Herunterladen. Das Ganze fand im Juni 2006 statt. Am 30.12.2009 (also knapp vor dem Verjährungsende) beantragten die Rechteinhaber einen Mahnbescheid in Höhe von € 5.925,60. Dieser enthielt sowohl die Forderung des Rechtsanwaltshonorars als auch einen Schadensersatzanspruch. Nachdem die Rechteinhaber die Klage in Höhe von € 2.471,00 zurückgenommen hatten, stritten die Parteien noch über die Anwaltsgebühren.
Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht interessant. Hier soll allerdings das Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, inwieweit müssen Rechteinhaber Nachweise erbringen, dass sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche berechtigt geltend machen.
Das Landgericht Köln verweist in seinen Urteilsgründen darauf, dass grundsätzlich eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen sei, die lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Wenn Juristen „grundsätzlich“ sagen, gibt es immer Ausnahmen, die hier nach Auffassung des Landgerichts Köln ebenfalls vorlagen. Eine solche Ausnahme sahen die Kölner Richter dann gegeben, wenn die Rechteinhaberschaft „lediglich pauschal und unsubstantiiert“ bestritten wird. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass sein Bestreiten ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen erfolge, um den Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren. Das zeige sich auch „aus den pauschalen und in allen Verfahren wiederkehrenden formularmäßigen Schriftsätzen“. Hier scheint es offensichtlich zwischen den Rechteinhabern und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben zu haben. Es verwundert dabei schon, dass das Gericht hier von pauschalen und wiederkehrenden formularmäßigen (!) Schriftsätzen spricht.
Weiter heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:
„Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtschutz leer laufen lassen.“
Die Urteilsgründe sind dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verwiesen (GRUR-RR 2008, 282).
Wir können die Auffassung des Landgerichts Köln so nicht teilen. Hier wird es den Rechteinhabern leicht gemacht, ihre Ansprüche durchzusetzen. In jedem urheberrechtlichen Verfahren außerhalb der Tauschbörsen-Rechtsstreite gilt der auch vom Landgericht Köln wiederholte Grundsatz, dass eine lückenlose Rechtekette darzulegen und nachzuweisen ist. Hier werden keine besonderen Anforderungen an das Bestreiten gestellt. Selbstverständlich ist hier der Rechteinhaber in der Pflicht. Sicherlich ist es verständlich, dass das Gericht sich über formularmäßige Vorträge in gerichtlichen Auseinandersetzungen ärgert. Dies darf aber nicht dazu führen, dass faktisch eine Beweislastumkehr stattfindet, die die schwierigen Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen noch verstärkt.
In der Praxis hatte ein Betroffener nicht nur die Schwierigkeit, dass die Ermittlungen häufig unklar bleiben und nicht überprüfbar sind, nunmehr bleibt auch die Frage der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen im Dunkeln.
Dies ist auch deshalb ärgerlich, da uns Fälle bekannt sind, in denen Rechteinhaber nachweislich zu Unrecht Forderungen geltend gemacht haben und in Abmahnungen pauschal behaupteten, sie hätten die ausschließlichen Nutzungsrechte. Sollte das Landgericht Köln seine Rechtsprechung aufrechterhalten, so entfällt jede brauchbare rechtliche Überprüfung. Für eine solche „Bevorzugung“ von Rechteinhabern besteht nach unserer Auffassung auch kein Grund. Im Vorfeld von Abmahnungen – so unsere Erwartung – ist zu klären, ob der jeweilige Mandant, der urheberrechtliche Abmahnungen verschicken möchte, berechtigt ist, solche Ansprüche geltend zu machen. Dann liegen doch „eigentlich“ alle Unterlagen vor.
Landgericht Köln hält Streitwert von 400 000 EUR bei Filesharing für berechtigt
Dienstag, Dezember 14th, 2010Die Kollegen berichten von einer aktuellen Entscheidung des Landgericht Köln.
Anforderungen an eine Unterlassungserklärung
Montag, September 20th, 2010Verschiedene Gerichte haben in Entscheidungen Anforderungen an Unterlassungserklärungen formuliert. Beispielsweise hat das Landgericht Köln in einem Beschluss vom 25.05.2010 (Az.: 28 O 168/10) zu den Unterlassungserklärungen Stellung genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung dem Unterlassungsanspruch entsprechen muss. Erklärungen, die nur abstrakt gehalten sind und nicht auf die konkrete Rechtsverletzung Bezug nehmen, sind unzureichend. Hier weist das Landgericht Köln darauf hin, dass Betroffene eine solche Unterlassungserklärung nicht zu akzeptieren brauchen, da sie nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es muss also auf Musiktitel oder die jeweils abgemahnten Alben in der Erklärung Bezug genommen werden. Anderenfalls fehlt die Spezifizierung des Verletzungsobjekts.
In der Argumentation verweist das Landgericht Köln auch darauf, dass eine Unterlassungserklärung ohne näher konkretisierte Verletzungshandlung wohl § 97 UrhG wiedergibt. Nach dieser Regelung darf ohne ein entsprechendes Benutzungsrecht ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht durch Dritte verwertet werden. In der Unterlassungserklärung sollen aber unklare Grenzen vermieden werden. Es muss eindeutig ersichtlich sein, in welcher Spezifizierung der Vertragsstrafenanspruch zum Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgelobt wurde.
Auch sieht das Gericht den häufig in Unterlassungserklärungen zu findenden Zusatz mit „insbesondere“ nicht als ausreichend an, wenn der Bezug zu den abgemahnten Werken nicht eindeutig ist.
Daher sollte jede Unterlassungserklärung mit der nötigen Vorsicht und Präzision verfasst werden.
Landgericht Köln möchte keine Beschwerden
Montag, August 9th, 2010In den Beschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG verweist das Landgericht Köln darauf, dass nach einer Entscheidung des OLG Köln dem nicht beteiligten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht zusteht. Weiter heißt es:
„Die in diesen Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internetanschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 – 6 W 39/09 …).“
Dies ist für Abmahnbetroffene wichtig. Häufig wird von den abmahnenden Kanzleien versucht, einen gewissen Druck mit Verweis auf die landgerichtlichen Entscheidungen nach § 101 Abs. 9 UrhG aufzubauen. Wie das OLG Köln richtig feststellt, sagt die Entscheidung für den konkreten Einzelfall zunächst einmal nichts.
Landgericht Köln 21.04.2010 zur Anwendung § 97 Abs. 2 UrhG
Freitag, Juli 23rd, 2010Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs wird uns eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vorgelegt, die die Rasch Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft erstritten haben. Im Rahmen der Entscheidung wird auch zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG Anwendung findet. Dazu führen die Kölner Richter wie folgt aus:
„Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs war daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten
(Dreier/Schulze, a.a.O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.“
Auch verweist das Landgericht Köln darauf, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es geht um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird. Dies ist aus Sicht des Gerichts eine komplexe Materie.
Zu den Abmahnkosten führt das Gericht aus, dass ein Streitwert von € 50.000,00 für ein gesamtes Album angemessen ist. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes berücksichtigt das Gericht auch, ob ein Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Dies ergibt dann eine Forderung in Höhe von € 1.379,80. Darin enthalten ist eine 1,3 Geschäftsgebühr von € 1.359,80 zuzüglich der Auslagenpauschale von € 20,00. Dabei verweist das Landgericht Köln auf die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln.
Anmerkung zum Schluss: In der vorliegenden Entscheidung wurden nicht nur die Gebühren geltend gemacht, sondern auch der Unterlassungsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits wurden insgesamt dem Beklagten auferlegt.
Aktuell: Landgericht Köln zum Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Donnerstag, Juli 22nd, 2010Die Rasch Rechtsanwälte überreichen eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) im Rahmen einer außergerichtlichen Korrespondenz. Im Rahmen dieses Verfahrens nimmt das Landgericht Köln zu der Frage Stellung, ob eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. … Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfang am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.“
Das Gericht macht zum wiederholten Male deutlich, dass pauschale Vorwürfe eines „Rechtsmissbrauchs“ nicht geeignet sind, erfolgreich gegen Abmahnungen vorzugehen. Allerdings entdecken wir in der Beratungspraxis immer wieder Phänomene, die durchaus Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bieten. Beispielsweise übermittelt derzeit ein Rechteinhaber nach der ersten Abmahnung während der noch laufenden Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine erneute Abmahnung wegen weiterer Verstöße. Dies könnte durchaus rechtsmissbräuchlich sein. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine rechtmissbräuchliche Massenabmahnung bestehen.
Kein Kontakt mit dem Bürger?
Mittwoch, Juli 21st, 2010Das Landgericht Köln ergänzt seine Beschlüsse gem. § 101 Abs. 9 UrhG neuerdings mit folgendem Text:
„Mit diesem Beschluss wird lediglich der Provider verpflichtet, die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber gegenüber dem Antragsteller offen zu legen.
Das Gericht hat nicht geprüft, ob eine Urheberrechtsverletzung, die eine Abmahngebühr oder dergleichen rechtfertigt, vorliegt.“
Interessant ist, dass offensichtlich für das Landgericht Köln diese Ergänzung in Ziff. 6 ihres Beschlusses der wichtigste Teil ist. Dies ist die einzige Passage, die mit Fettdruck hervorgehoben ist. Auch die Unterstreichung des Wortes „nicht“ befindet sich so im Original-Text des Beschlusses des Landgerichts Köln.
Offensichtlich haben wohl zu viele Betroffene angerufen und sich die rechtliche Bedeutung des Beschlusses gem. § 101 Abs. 9 UrhG erklären lassen. Soviel Kontakt wollte das Landgericht Köln zum Bürger wohl nicht.
Kein Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG
Donnerstag, November 12th, 2009Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 04.05.2009 (Az.: 9 OH 197/09) darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG fehlen kann. Dann, wenn eine Auskunftserteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Dann sieht das Gericht den Antrag als unzulässig an. In seiner Entscheidung verweist das Landgericht Köln darauf, dass die dynamischen IP-Adressen generell in einem Zeitraum von 7 Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht werden. Insoweit bleibt bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nur ein Zeitfenster von 7 Tagen, um einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts Köln zu erwirken.
Viele IP-Adressen – viele Abmahnungen
Dienstag, November 10th, 2009Ein Rechtsanwaltskollege berichtet über seine Erfahrungen aus Akteneinsichten:
http://klawtext.blogspot.com/2009/11/recht-lesenswert-fallzahlen-beim.html
Nach unserer Erfahrung mit Akteneinsichten können wir die Ausführungen ausdrücklich bestätigen.
Ein weiterer Bericht bei www.abmahnwahn-dreipage.de
http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php













