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Posts Tagged ‘LG München’

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung Hans Hauser

Donnerstag, August 19th, 2010

Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung vom 11.08.2010 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Herr rechtsmissbräuchlich abmahnt. In der Entscheidung wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Der Kläger hat sich auch im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Richtigkeit der gerichtsbekannten hohen Anzahl von Abmahnungen bis 01.10.2009 gewandt. Diese werden nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass der Kläger nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels Erfolgsaussicht zumindest keine weiteren Abmahnungen ausgesprochen hat. Dass seine im Juni 2010 wieder aufgenommene geringere, aber immer noch umfangreiche Abmahntätigkeit – 52 Abmahnungen binnen weniger Tage – andere Zwecke verfolgt als bisher, konnte der Kläger nicht dartun. Auch die streitgegenständliche enthielt die Aufforderung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von € 238,00.“

Deutlich wird dann das Landgericht München zum Schluss des Urteils:

„Es kann auch nicht angehen, dass der Kläger sich im try and error-Prinzip mit einzelnen kürzeren Abmahnwellen an eine Anzahl von Abmahnungen herantastet, die von den Gerichten gerade noch als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen werden.“

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dann zurückgewiesen.

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Einstweiliges Verfügungsverfahren – Streitwert 75.000,00 €

Donnerstag, November 26th, 2009

Das Landgericht München II hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Az.: 1 HK O 5525/09 für sechs wettbewerbsrechtliche Verstöße insgesamt einen von 75.000,00 € angenommen.

Unter anderem waren das Widerrufsrecht, die Preisangaben und die Werbung mit dem Begriff „Garantie“ beanstandet worden.

Bei der Garantie erwartete das Landgericht München, dass darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch ist die Garantie mit den wesentlichen Angaben zu veröffentlichen. Hier erwartete das Gericht detailliertere Ausführungen.

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LG München: Einstweilige Verfügung auf Antrag von Nümann + Lang erlassen

Mittwoch, November 18th, 2009

Das in einer Entscheidung vom , Az. 7 O 18649/09, einem Betroffenen mittels einstweiliger Verfügung verboten, den Titel “Evacuate The Dancefloor”über eine Tauschbörse im Internet anzubieten.

Nach uns vorliegenden Informationen wurde vorher eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht. Trotzdem kam es zu dieser Entscheidung. Das Gericht wies darauf hin, dass trotz der Schutzschrift keine andere Entscheidung zu treffen sei.

Den setzte das Gericht auf 10.000 EUR fest, was für den Betroffenen Kosten von weit über 1.000 EUR nach sich zieht. Die wurde von der Kanzlei Nümann + Lang erstritten.

Fazit: Auf die richtige Reaktion kommt es bei einer an. Eine gerichtliche Entscheidung zu provozieren sollte vorher gut überlegt sein.

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Missbrauchsurteil gegen Hans Hauser

Donnerstag, August 20th, 2009

Das Landgericht München hat mit vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine des Herrn als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der Missbrauch liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Landgericht München führte weiter in seiner Begründung aus:

„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’

Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“


Thomas Feil
(Rechtsanwalt)

Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.

In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere des OLG München, das Herrn Rechtsmissbräuchlichkeit bescheinigte.

Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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“Lieferungen erfolgen stets auf Vorauskasse.”

Donnerstag, Februar 5th, 2009

Diese Klausel wurde durch das (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unzulässig angesehen. Eine derartige Regelung zur Vorleistungspflicht des Kunden verstößt gegen § 309 Nr. 2 a) BGB (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 320 Rn. 3).

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