Das Landgericht München hat mit Urteil vom 28.04.2009 (Az.: 9 HKO 3933/09) eine Abmahnung des Herrn Hans Hauser als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Anspruchsteller nach der Begründung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. Der Missbrauch liegt dabei vorwiegend dann vor, wenn gegen den Zuwiderhandelnden ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Landgericht München führte weiter in seiner Begründung aus:
„Der Beklagte trug – unbestritten – vor, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen hat, allein im Jahre 2008 ca. 1.100. Der Kläger räumte selbst in seinem von ihm selbst verfassten Schriftsatz vom 19.04.2009 ein, dass er in vergleichbaren Fällen seit Oktober 2008 ca. 100 Abmahnungen erteilte. Im selben Schriftsatz führte der Kläger auf Seite 1 letzter Absatz Folgendes aus: ‚Darauf hat der Unterzeichner selbst 5 Anträge gestellt und nach Erlass den Antragsgegnern geschrieben, man möge einen bestimmten Betrag ausgleichen, damit Herr Rechtsanwalt Velev einigermaßen entlohnt werden kann.’
Aus diesem unstreitigen, zum Teil vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kläger mit der Vielzahl seiner Abmahnungen, u.a. mit der streitgegenständlichen, um nichts anderes geht, als gegen den vermeintlich Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung folgen entstehen zu lassen. Das Gericht hält deshalb den streitgegenständlichen Verfügungsantrag für unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.“

Thomas Feil
(Rechtsanwalt)
Weiter ist zu betonen, dass nach dem Tatbestand des vorliegenden Urteils Herr Hans Hauser früher Rechtsanwalt war, dem jedoch die Zulassung entzogen wurde und der behauptet, seit ca. 10 Jahren als Altbausanierer in Berlin tätig zu sein.
In Anbetracht dieser Entscheidung sowie des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München kann Betroffenen nur empfohlen werden, die gegen sie gerichteten Abmahnungen sorgfältig prüfen zu lassen. Wir verweisen auf das weitere Urteil des OLG München, das Herrn Hans Hauser Rechtsmissbräuchlichkeit bescheinigte.
Erneut danken wir der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.