Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 12.05.2009 (Az.: 312 O 74/09) darauf hingewiesen, dass Angaben zur Lieferbarkeit von Waren irreführend sind, wenn der Anbieter oder sein Zulieferer nicht über einen entsprechenden Lagerbestand verfügen. In dem zu entscheidenden Fall waren Artikel in der Preissuchmaschine mit einer Lieferzeit von zwei bis vier Tagen und im Online-Shop mit einer Lieferzeit von fünf bis sieben Tagen beworben worden. Dies, obwohl weder Anbieter noch der Zulieferer in der Lage waren, innerhalb dieser Frist die Waren zu liefern. Dies sah das Hamburger Gericht als unzulässig an.
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