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Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ – Wettbewerbswidrige Aussage?

Montag, November 30th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die uneingeschränkte Zusage einer Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ zulässig ist. Dieser Hinweis war in einer Google-Adwords-Anzeige aufgeführt.

Grundsätzlich weist das Oberlandesgericht Hamm deutlich darauf hin, dass ein medienbedingt begrenztes Zeilenangebot bei Google-Adwords-Werbung kein Freibrief für irreführende Werbung sei. In dem konkreten Fall war zwar die Werbeaussage in der Google-Adwords-Werbung nicht eingeschränkt worden, allerdings musste der Verbraucher, um nähere Informationen zu erhalten, den Link anklicken. Dann gelangte er zu einem entsprechenden Angebot. Dort war auf nicht übersehbare Weise darauf hingewiesen, dass es Einschränkungen bzw. Bedingungen für die 24 Stunden-Lieferung gibt, insbesondere, dass eine Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen muss. Dies genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Es lag daher keine Irreführung vor.

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