Hier ein Bericht über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt:
http://www.elektrog-blog.de/abmahnung/wieder-abmahnung-lightcyle
Hier ein Bericht über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt:
http://www.elektrog-blog.de/abmahnung/wieder-abmahnung-lightcyle
Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Fa. Lightcyle Retourlogistik und Service GmbH auf Grundlage des ElektroG vorgelegt. Gerügt wird das Anbieten von Beleuchtungskörpern, deren Hersteller nicht bei der Stiftung EAR registriert sind. Ein Gegenstandswert wird bislang nicht angegeben.
Weitere Informationen zu dieser Problematik können Sie hier nachlesen. Informationen zu der Fa. Lightcycle erhalten Sie hier.
Händler und Hersteller von Lampen sehen sich durch die Organisation Lightcycle einer Überwachung nach dem ElektroG ausgesetzt. Lampen (Beleuchtungskörper) werden als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG angesehen. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) einem Betroffenen untersagt, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.
Teil des Urteils ist ein Bildschirmausdruck von Lightcycle, auf dem der Beleuchtungskörper zu sehen ist mit der Überschrift „Produktidentifizierung” sowie einer Seitenleiste mit der Bezeichnung „Freerider Überwachung”.
Das Landgericht München bejahte weiter einen Auskunftsanspruch, nach dem Rechnung darüber zu legen war, in welchem Umfang der Beklagte Beleuchtungskörper vertrieben hat. Weiter sollte Auskunft gewährt werden, woher die Beleuchtungskörper bezogen wurden. Schließlich wurde der Beklagte verurteilt, Schadensersatz zu leisten.
Der Streitwert wurde auf € 65.000,00 festgesetzt.