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Posts Tagged ‘Logistep’

Wechseln SKW Schwarz Rechtsanwälte ihre Strategie? Drohen Klagen?

Dienstag, August 9th, 2011

In einer - der World Wide Association, die durch die Kanzlei vertreten wird, wechseln die Kanzlei und der Rechteinhaber nunmehr die Strategie ihrer Vorgehensweise.

Aktuell wird uns ein Schreiben übermittelt, das gleich eine im Entwurf enthält. Die richtet sich auf einen Betrag in Höhe von € 1.005,40.

Drohung mit Prozessrisiken?

Es werden noch einmal die Prozesskostenrisiken für die I. Instanz detailliert aufgelistet und auf die Risiken verwiesen.

Trotzdem soll noch einmal eine außergerichtliche Einigung versucht werden.

Die Datenermittlung ist durch die Deutschland UG durchgeführt worden, wie sich aus den Ausführungen in der Klageschrift ergibt.

Bereits beim ersten Lesen fällt auf, das hier wieder – wie aus anderen Verfahren ebenfalls bekannt – auf ältere Gutachten zurückgegriffen wird. Hier soll im Rahmen des Klageverfahrens ein Gutachten von C. C. Vogler vom 09.09.2008 vorgelegt werden. Dies als Beweis für folgende Aussage:

„Unabhängige gerichtliche Gutachter in Großbritannien und Frankreich haben ebenfalls ausdrücklich die Zuverlässigkeit von ‚-Monitor’ bestätigt.“

Hier stellt sich für uns die Frage, ob sich seit 2008 innerhalb von drei Jahren eine Versionsänderung der Software ergeben hat. Allein diese Frage muss aus unserer Sicht für Gerichte schon Anlass sein, kritisch auf die vorgelegten Unterlagen zu schauen.

Auch zeigt die Diskussion um die Ermittlungen von , über die wir in unserem Blog ausführlich berichtet haben, dass hier entgegen der immer wiederkehrenden Behauptungen der Rechteinhaber durchaus doch Fehler passieren.

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… interessant sind auch die Eigenangaben zu der Logistep AG und der Logistep Deutschland UG

Freitag, November 19th, 2010

Die nachfolgenden Informationen übermittelte mit der Pressemitteilung:

Über AG und Deutschland UG
Die in Karlsruhe ansässige UG ist eine Tochtergesellschaft der Schweizer AG. Das badische IT-Unternehmen bekämpft im Auftrag seiner Kunden, überwiegend aus der Unterhaltungsindustrie, Urheberrechtsverletzungen im Internet, vorwiegend in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken, aber auch bei One-Klick-Hostern. Dabei steht der UG die -Technologie der AG zur Verfügung. Mehrere Sachverständigengutachten aus Deutschland, England, Frankreich und Polen bestätigen neben der Zuverlässigkeit der zum Patent angemeldeten -Technologie die Daten-Qualität und Informationssicherheit. Auf Urheber-, Marken- und Internetrecht spezialisierte Kanzleien führen mit den von professionell ermittelten Daten regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen Rechtsverletzer. Einen Großteil der Verfahren wickeln die Juristen erfolgreich mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen außergerichtlich ab.

 

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Pressemitteilung von Logistep: Kein Verwertungsverbot von Logistep-Daten – Schlupfloch für Filesharer geschlossen

Freitag, November 19th, 2010

Wir erhielten heute folgende Pressemitteilung vom Presse-Team direkt übermittelt:

Presseinformation 

Kein Verwertungsverbot von -Daten – Schlupfloch für Filesharer geschlossen 

OLG Hamburg: Ermittlungen von sind in Deutschland datenschutzkonform  

Steinhausen/Hamburg, 19. November 2010. Die Ermittlung von IP-Adressen durch die Schweizer ist datenschutzrechtlich einwandfrei. Zu diesem Ergebnis kommt das Hanseatische Oberlandesgericht (Az 5 W 126/10) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Der in dem Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte hatte ins Feld geführt, dass die noch von der aus der Schweiz vorgenommene Ermittlung seiner IP-Adresse nach Schweizer Bundesrecht datenschutzwidrig gewesen sei. Infolgedessen bestehe auch in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot, das ihn schütze. Dies erwies sich als Trugschluss. Noch im September 2010 war zwar das oberste Schweizer Bundesgericht in einer zwischen den Richtern höchst strittigen Entscheidung der Auffassung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragen gefolgt und hatte angewiesen, die Ermittlung von IP-Adressen einzustellen. Für das Hanseatische Oberlandesgericht ist dies indes völlig bedeutungslos. Im Gegenteil stellen die Richter ausdrücklich fest, dass die Arbeit der nach deutschem Datenschutzrecht zulässig ist und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens), die ebenfalls die -Datenermittlung als Grundlage hatte. Der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute (.rka Rechtsanwälte), der das Verfahren auf Seiten der Rechteinhaberin als Klägerin führt, erläutert: „Für das Hamburger Oberlandesgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ermittelten IP-Adressen vorliegt, gilt allein inländisches Recht. Der Entscheid der Schweizer Richter spielt dabei überhaupt keine Rolle – einmal abgesehen davon, dass er auch falsch ist.“ 

Nach Auffassung der Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht ersichtlich, dass das Ermitteln von IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, „da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dort: Tz 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.“  

Damit ist ein gerade aufgetanes Schlupfloch für Filesharer schnell wieder geschlossen worden. Rechtsanwalt Nikolai Klute: „Nachdem der Bundesgerichtshof die Arbeit der Schweizer im Mai dieses Jahres als einwandfrei gewürdigt und für datenschutzrechtlich zulässig erachtet hat, ist mit dem Urteil der Hamburger Richter klargestellt, dass sich daran auch nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts nichts geändert hat.“  

Heute erfolgt die Datenermittlung durch eine in Deutschland ansässige Gesellschaft.  

Richard Schneider, Verwaltungsrat der : „Wir freuen uns, dass unsere Arbeit nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Prüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ein weiteres Mal für gut befunden wurde.“

 

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Geheimnisse der Wild Bunch Germany GmbH und der SKW Schwarz Rechtsanwälte

Mittwoch, September 8th, 2010

Wild Bunch Germany GmbH lässt über die Rechtsanwälte aus München abmahnen. Im außergerichtlichen Schriftverkehr wird zu der Frage Stellung genommen, ob der Dienstleister, der den angeblichen Urheberrechtsverstoß recherchiert hat, fahrlässig arbeitet. Dazu heißt es nunmehr wie folgt:

„Der in der Schweiz ansässige Dienstleister, der von unserer Mandantin mit dem Monitoring beauftragt worden ist, handelt ebenfalls in vollständiger Konformität mit dem Datenschutz. Dies hat zuletzt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2009 bestätigt.“

In der hieß es dazu, dass mehrere Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Ausland die Korrektheit und Zuverlässigkeit der Protokollierung bestätigen können. Bei dem Ermittlungsunternehmen handelt es sich um die Firma AG.

Auch hier bleibt wieder die Frage, warum nur auf solche „amtlichen“ Dokumente verwiesen wird, die Rechteinhaber und auch die Kanzleien entsprechende Nachweise aber nicht „rausrücken“ wollen.

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Rechtsanwältin Doreen Kruse antwortet

Freitag, August 6th, 2010

In einer außergerichtlichen Angelegenheit liegt uns eine Reaktion der Anwaltskanzlei aus Dortmund bezüglich einer der Firma Studija Monolith vor. Das Schreiben ist offensichtlich in einer gewissen Eile erstellt worden. Es wird eine Kopie der eidesstattlichen Versicherung der Mandantschaft von Frau Kruse angekündigt, die die Rechteinhaberschaft bestätigt. Diese eidesstattliche Versicherung wurde aber dann doch nicht überreicht.

Das Schreiben enthält die üblichen Zitate aus Urteilen. Auch wird darauf verwiesen, dass die Firma nach dem Gutachten eines „unabhängigen EDV-Sachverständigen“ zuverlässig und fehlerfrei Ergebnisse liefert. Wie bei vielen anderen Kanzleien, die urheberrechtliche Abmahnungen versenden, wird dies in den Raum gestellt, ohne dass Belege vorgelegt werden.

Um diesen Gesichtspunkt abzuschwächen, verweist Rechtsanwältin Kruse dann darauf, dass einem Abmahnungsschreiben keine Nachweise beigefügt werden müssen. Dies ist vom Grundprinzip sicher richtig. Es stellt sich aber die Frage, warum die abmahnenden Kanzleien so sparsam mit Beweisen sind. Hier wird – wenn denn alles so fehlerfrei und zuverlässig funktioniert – aus unserer Sicht unnötigerweise der Verdacht genährt, es gehe doch alles nicht mit rechten Dingen zu. Hier müsste es eigentlich das Interesse der Rechteinhaber sein, für möglichst große Klarheit zu sorgen.

Weiterhin heißt es in der wie folgt:

„Soweit Sie nicht über die technischen Kenntnisse verfügen, ist es also erforderlich und zumutbar, sich hierfür Dritter zu bedienen. Die damit verbundenen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Rechtsverletzungen.“

 

Hier ist wohl hinsichtlich der Textbausteine noch nachzuarbeiten. Da das Schreiben an uns als Kanzlei adressiert war, ist der Hinweis auf unsere technischen Kenntnisse wohl nicht richtig.

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