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Posts Tagged ‘Logistep AG’

Antrag der Koch Media GmbH nach § 101 Abs. 9 UrhG

Dienstag, Februar 1st, 2011

Wir haben in einem Verfahren, in dem die einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestellt hat, Akteneinsicht genommen. Der uns vorliegende Antrag stammt aus Oktober 2010 und wurde durch die Kanzlei .rka aus Hamburg gestellt.

Dem Landgericht Köln wurde u.a. eine Liste mit über 1.000 IP-Adressen übermittelt, über die angebliche Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf das Computerspiel F1 2010 begangen worden sei sollen.

In dem Antrag führt die Kanzlei .rka aus, dass das Spiel “F1 2010″ seit dem 23.09.2010 auf dem Markt sei.

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass für die Ermittlung der IP-Adressen, über die unerlaubt das Computerspiel F1 2010 heruntergeladen wurde, die deutsche Dienstleisterin (haftungsbeschränkt) beauftragt wurde. Weiter wird ausgeführt, dass die Firma Deutschland für diese Tätigkeit von der aus Planegg ausdrücklich die Genehmigung erhalten hat, die geschützten Daten in Internet-Tauschbörsen herunterzuladen. Eingesetzt wird die Software „“.

Mit den Unterlagen wird eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Michael A. vorgelegt, der sich selber als Geschäftsführer der Firma bezeichnet.

Der Geschäftsführer der führt aus, dass von ihm die fehlerfreie Funktionsweise der Software in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Auch würde das Programm „“ beweissicher dokumentieren, über welche Internetanschläüsse eine bestimmte Datei im Internet zum kostenlosen Download angeboten wird.

Weiterhin wird dem Gericht ein Dokument vorgelegt, das die Funktion des Programms „“ beschreibt.

Bei diesen vorgelegten Informationen kann nur noch einmal das Landgericht Köln aus dem Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zitiert werden. Am Schluss heißt es – wie fast immer beim Landgericht Köln –:

„Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde. …“

Ob allerdings die Uhren bei dem Ermittlungsunternehmen und den jeweiligen Providern gleich laufen, ist aus unserer Sicht kritisch zu hinterfragen. Solche und weitere Details werden von den meisten Gerichten im Rahmen der Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht weiter geprüft.

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Logistep und das OLG Hamburg – Alles in Butter?

Montag, November 22nd, 2010

Hier hatten wir über die Pressemitteilung von berichtet:

http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/…

Eine Kommentierung dieser Entscheidung des findet sich hier:

http://vsberg.blogspot.com/2010/…

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… interessant sind auch die Eigenangaben zu der Logistep AG und der Logistep Deutschland UG

Freitag, November 19th, 2010

Die nachfolgenden Informationen übermittelte mit der Pressemitteilung:

Über AG und Deutschland UG
Die in Karlsruhe ansässige UG ist eine Tochtergesellschaft der Schweizer AG. Das badische IT-Unternehmen bekämpft im Auftrag seiner Kunden, überwiegend aus der Unterhaltungsindustrie, Urheberrechtsverletzungen im Internet, vorwiegend in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken, aber auch bei One-Klick-Hostern. Dabei steht der UG die -Technologie der AG zur Verfügung. Mehrere Sachverständigengutachten aus Deutschland, England, Frankreich und Polen bestätigen neben der Zuverlässigkeit der zum Patent angemeldeten -Technologie die Daten-Qualität und Informationssicherheit. Auf Urheber-, Marken- und Internetrecht spezialisierte Kanzleien führen mit den von professionell ermittelten Daten regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen Rechtsverletzer. Einen Großteil der Verfahren wickeln die Juristen erfolgreich mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen außergerichtlich ab.

 

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Geheimnisse der Wild Bunch Germany GmbH und der SKW Schwarz Rechtsanwälte

Mittwoch, September 8th, 2010

Wild Bunch Germany GmbH lässt über die Rechtsanwälte aus München abmahnen. Im außergerichtlichen Schriftverkehr wird zu der Frage Stellung genommen, ob der Dienstleister, der den angeblichen Urheberrechtsverstoß recherchiert hat, fahrlässig arbeitet. Dazu heißt es nunmehr wie folgt:

„Der in der Schweiz ansässige Dienstleister, der von unserer Mandantin mit dem Monitoring beauftragt worden ist, handelt ebenfalls in vollständiger Konformität mit dem Datenschutz. Dies hat zuletzt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2009 bestätigt.“

In der Abmahnung hieß es dazu, dass mehrere Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Ausland die Korrektheit und Zuverlässigkeit der Protokollierung bestätigen können. Bei dem Ermittlungsunternehmen handelt es sich um die Firma .

Auch hier bleibt wieder die Frage, warum nur auf solche „amtlichen“ Dokumente verwiesen wird, die Rechteinhaber und auch die Kanzleien entsprechende Nachweise aber nicht „rausrücken“ wollen.

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Abmahnung Wild Bunch Germany GmbH – Auftrag Rache

Donnerstag, Juli 29th, 2010

Die Kanzlei Rechtsanwälte aus München mahnt für die Wild Bunch Germany GmbH den Film „“ ab. In der Abmahnung wird behauptet, dass die Wild Bunch Germany GmbH die ausschließlichen Rechte für das deutsche Territorium besitzt. Der Film soll angeblich am 11.03.2010 in den deutschen Kinos erschienen sein.

Die Rechtsanwälte sind eine der wenigen abmahnenden Kanzleien, die die Ermittlungsfirma benennt, die den angeblichen Urheberrechtsverstoß festgestellt hat. Es handelt sich dabei um die Firma . In der uns vorliegenden Abmahnung ging es um einen Download von der Seite www.top-hitz.com. Weiter heißt es in der Abmahnung zu den Recherchen der Firma wie folgt:

„Diese Daten sind beweissicher dokumentiert und gerichtsverwertbar, was in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen in Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich bestätigt worden ist. Auch der Bundesgerichtshof hat keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Firma verwendeten Software zu Erfassung der Daten. … Mehrere Gutachten von öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen im In- und Ausland haben die Korrektheit und Zuverlässigkeit der Protokollierung bestätigt. … Eine fehlerhafte Datenermittlung kann daher ausgeschlossen werden.“

 

Dies mag vielleicht mit Blick auf die von der Firma festgestellten Daten so sein. Obwohl die entsprechenden Gutachten, die angeblich vorliegen, nicht weiter veröffentlicht werden, stellt sich aber darüber hinaus die Frage, ob die Ermittlung der IP-Adresse und der dazugehörigen Anschrift bei dem jeweiligen Provider ohne Fehler funktioniert. In Anbetracht der Vielzahl der Abmahnungen, der Vielzahl der Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG und des umfangreichen Austausches von Daten ist es nach unserer Einschätzung durchaus möglich, dass Fehler auftreten. Daher kann nach unserer Einschätzung die Formulierung nicht unterstrichen werden, dass „eine fehlerhafte Datenermittlung“ ausgeschlossen ist.

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