Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 14.12.2011 (Az.: 29 W (pat) 3/11) entschieden, dass die Wortzusammensetzung “EuroShop” wegen der fehlenden Unterscheidungskraft nicht schutzfähig ist. Zudem diene der Begriff nach Auffassung des Patengerichts vielmehr als Oberbegriff für Billigdiscounterketten und könne damit nicht als Marke für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden.
Die Wortzusammensetzung werde von den angesprochenen Adressaten nur als Hinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werden, entschied der Senat.
Auch die grafische Gestaltung, ändere daran nichts, weil sie sich nicht vom Werbeüblichen abhebe. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Zudem habe sich bei einer Online-Recherche gezeigt, dass sich am Markt zahlreiche Euro-Läden, auch im Internet, etabliert hätten und der Begriff “EuroShop” als Synonym für einen Kleinpreismarkt gelte und nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.













