Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen werden können. Im konkreten Fall wurde das Vorgehen des Abmahners als rechtsmissbräuchlich angesehen. Maßgeblich war für das Gericht, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Das Gericht ging insbesondere darauf ein, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hatte, die demselben Muster folgten. In jeder Abmahnung beanstandete die Klägerin in der Abmahnung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Für das Gericht sprach es nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeige, dass es ihm nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht.
Hervorzuheben ist, dass das Gericht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umsatz der Klägerin eingegangen ist. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit in kurzer Zeit bestanden hat. Es sei unwidersprochen, dass ein monatlicher Umsatz von maximal € 200,00 erzielt werde. In Verbindung mit den vorliegenden Abmahnungen nahm das Gericht hier ein Missverhältnis an.
Des Weiteren war für das Gericht entscheidend, dass der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin (Firma) war. Für das Gericht „schloss sich der Kreis”, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolge, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten. Für das Gericht hat die Klägerin nur Gewinn bringende Beschäftigung betreiben wollen.
Neben weiteren Erwägungen scheint das Missverhältnis zwischen geschäftlicher Tätigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen als wesentliches Indiz, um auf eine rechtsmissbräuchliche Tätigkeit des Abmahnenden zu schließen und anzunehmen, dass die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Abmahntätigkeit in den Hintergrund tritt.