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Posts Tagged ‘Massenabmahnung’

Positionspapier: Massenabmahnungen im Urheberrecht

Donnerstag, September 1st, 2011

Positionspapier zur Reform des neuen digitalen Urheberrechts – Massenabmahnungen im Urheberrecht

Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V., das Onlinemagazin gulli und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage legen ihren Standpunkt zur im “digitalen” Urheberrecht dar, bieten akzeptable Lösungsvorschläge an sowie rufen alle Engagierte, Interessierte, Betroffene des Abmahnwesens auf, den mit angebotenen Musterbrief an die jeweiligen Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises oder des Bundeslandes zu versenden und auf das Geschäftsmodell hinzuweisen.

Massenabmahnungen im Urheberrecht dienen einzig allein zur Durchsetzung von Anwaltsgebühren als Kosten der Rechtsverfolgung

http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/09/01/positionspapier-massenabmahnungen-im-urheberrecht/

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SKW Schwarz Rechtsanwälte sprechen keine Massenabmahnungen aus

Montag, Mai 23rd, 2011

Diese vielleicht für den Leser überraschende Feststellung stammt aus dem außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Kanzlei . In einem außergerichtlichen Schreiben wird, wie üblich, darauf verwiesen, dass in dem betreffenden Fall bei der Erfassung oder Beauskunftung Fehler ausgeschlossen werden können. Weiter heißt es dann:

„… Entgegen Ihrer Behauptung sprechen wir keine Massenabmahnungen aus. Jeder geht eine individuelle Erfassung, technisch aufwendige Aufarbeitung und Prüfung des Sachverhalts voraus. Soweit ein Werk Opfer von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen unterschiedlicher Tauschbörsenteilnehmer wird, ist es ggf. erforderlich, alle Rechtsverletzer abzumahnen. Es handelt sich dabei nicht um Massenabmahnungen, sondern um zulässiges und angemessenes Instrument der Rechtsverteidigung, dessen sich unsere Mandantin bedient.

…“

Interessant ist, dass wir in unserem Schreiben der Kanzlei gar nicht vorgeworfen hatten, dass sie „Massenabmahnungen“ aussprechen.

Hinsichtlich der Frage, wie die Vergütung mit dem Rechteinhaber geregelt ist, heißt es in dem Schreiben der :

„Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs unserer Mandantin uns gegenüber im Innenverhältnis verweisen wir auf den Freistellungsanspruch, welchen wir in einer gerichtlichen Auseinandersetzung unschwer werden nachweisen können.“

Uns ist an dieser Stelle nicht klar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Rechteinhaber und Mandant der Kanzlei einen Erstattungsanspruch gegenüber der Kanzlei direkt haben soll. Aber vielleicht klärt sich dies noch auf.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von Hans Hauser – Urteil

Mittwoch, August 19th, 2009

Nach einem uns von der Abmahnwelle e.V. zugesandten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München sind Abmahnungen des Herrn als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Das Oberlandesgericht München sieht in dem Vorgehen des Herrn Hauser einen nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir zitieren aus der Verfügung vom 10.08.2009 (Az: 29 U 3739/09) wie folgt:

„Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig ist. Selbst wenn dem Kläger aufgrund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könnte er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. (…) Im Streitfall hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100 Abmahnungen ihm 24.000,00 € eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Aus den vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist empfehlen.“

Diesen Hinweisen des Gerichts ist deutlich zu entnehmen, dass die zahlreichen, unwidersprochenen Abmahnfälle als missbräuchlich anzusehen sind. Die damit verbundenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dürften ebenfalls als als unzulässig anzusehen sein.

Von Herrn Hauser Abgemahnte sollten die gegen sie gerichteten Abmahnungen überprüfen lassen.

Wir danken der Abmahnwelle e.V. für die Übersendung dieser Entscheidung.

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OLG Hamm bejaht wieder Rechtsmissbrauch

Mittwoch, August 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht stützte diese Ansicht darauf, dass ein dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssten nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. (weiterlesen…)

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – OLG Hamm

Dienstag, Mai 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem vom 24.03.2009 (Az.: 4 U 211/08) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen werden können. Im konkreten Fall wurde das Vorgehen des Abmahners als rechtsmissbräuchlich angesehen. Maßgeblich war für das Gericht, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das Gericht ging insbesondere darauf ein, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hatte, die demselben Muster folgten. In jeder beanstandete die Klägerin in der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Für das Gericht sprach es nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeige, dass es ihm nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und dem Umsatz der Klägerin eingegangen ist. Dabei hat das Gericht festgehalten, dass der Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu einer umfangreichen Abmahntätigkeit in kurzer Zeit bestanden hat. Es sei unwidersprochen, dass ein monatlicher Umsatz von maximal € 200,00 erzielt werde. In Verbindung mit den vorliegenden Abmahnungen nahm das Gericht hier ein Missverhältnis an.

Des Weiteren war für das Gericht entscheidend, dass der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin (Firma) war. Für das Gericht „schloss sich der Kreis”, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolge, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten. Für das Gericht hat die Klägerin nur Gewinn bringende Beschäftigung betreiben wollen.

Neben weiteren Erwägungen scheint das Missverhältnis zwischen geschäftlicher Tätigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen als wesentliches Indiz, um auf eine rechtsmissbräuchliche Tätigkeit des Abmahnenden zu schließen und anzunehmen, dass die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Abmahntätigkeit in den Hintergrund tritt.

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