Immer wieder wird in der Beratungspraxis nachgefragt, ob man mit der Begleichung der ersten Abmahnung und der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung davon ausgehen kann, dass man sodann keine weitere Abmahnung erhalten würde.
Darauf kann man leider nur mit einem “Nein” antworten. Man kann also mehrfach abgemahnt werden.
Auch wenn man eine Unterlassungserklärung unterschreibt und den geforderten Betrag zahlt, kann es sein, dass man erneut Abmahnungen erhält, die Urheberrechtsverletzungen betreffen.
Die Berechtigung für das Aussprechen einer kostenpflichtigen Abmahnung entfällt nur dann, wenn der Abmahner trotz einer abgebenenen Unterlassungserklärung noch einmal den gleichen Verstoß abmahnt. Man muss sich auch hier jeweils den Einzelfall genauer ansehen.
Es gilt daher, dass der Empfänger einer Abmahnung sich jedenfalls beraten lassen sollte, vor der Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung und vor einer etwaigen Zahlung. Zumeist gibt es Möglichkeiten, zumindest über die aufgestellten Forderungen noch einmal zu verhandeln oder sie gar ganz zu bestreiten.
Bitte kontaktieren Sie daher nicht den Abmahner, bevor Sie anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben.
