Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.10.2011 (Az.: I ZR 6/10) entschieden, dass Echtheitszertifikate für Microsoft Computerprogramme nur mit Zustimmung des Unternehmens auf Datenträgern angebracht und verkauft werden dürfen. In dem vorliegenden Fall, hatte ein Computerhändler von Firmen gebrauchte Rechner aufgekauft als auch die Sicherungs-CDs auf denen Programme von Microsoft installiert waren. Diese sogenannten Recovery-CDs sind an einen Computer gebunden, auf dem auch das Echtheitszertifikat aufgeklebt ist.
Der Händler löste diese Zertifikate ab und kombinierte die Software auf andere Computer, die er dann weiter verkaufte. Er hatte argumentiert, dass die Geräte und Datenträger mit Zustimmung vom Microsoft in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelangt seien, so dass § 24 MarkenG gelte. Dem widersprachen die Karlsruher Richter in ihrer Urteilsbegründung: Mit der “Umetikettierung” des Zertifikats habe der Händler vorgetäuscht, dass Microsoft die Verbindung zwischen Rechner und Software genehmigt habe und dafür die Gewähr übernehme. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Echtheitszertifikate zuvor an Computern nicht aber an den Datenträgern angebracht worden waren. Nach Ansicht der Richter verletzte der Händler laut Urteil die Markenrechte von Microsoft. Die Karlsruher Richter bestätigend damit die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt, in denen der Händler dazu verurteilt wurde Lizenzgebühren zahlen, wenn er gebrauchte Microsoft-Programme auf Computer installiert.