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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung? – Maßstäbe OLG Naumburg

Montag, August 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich in einem Urteil vom 12.10.2007 mit dem Thema ausführlich auseinander setzen müssen. In dem dort vorliegenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob eine Vielzahl von Abmahnungen geeignet ist, um den in einer umfassenden Abwägung zu begründen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Indiz allein nicht dazu geeignet ist. Eine zahlenmäßige Beschränkung sehen die §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht vor. Die Richter des OLG Naumburg zogen daraus den Schluss, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten:

„Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Der Abmahnende selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt er bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für die Gerichts- und zu haften.“,

so das OLG Naumburg mit Bezugnahme auf ein Urteil des OLG München vom 12.12.2006 (Az.: 6 W 2908/06). Dabei wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst weder eine staatliche Institution geschaffen hat, um die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren, noch der Unterlassungsanspruch zahlenmäßig begrenzt wurde. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass es systemwidrig wäre, wenn ein Unternehmen nur wenige Mitbewerber abmahnen dürfte.

Auch die Nutzung des fliegenden Gerichtsstandes gem. §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar.

„Zwar mag die Klägerin auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen ‚testen’. Die gesetzlichen Vorschriften öffnen ihr jedoch diese Möglichkeit. Im Übrigen liegt die Befassung verschiedener Gerichte mit diesen Fragen im Interesse der Allgemeinheit. Denn auf diese Weise wird eine schnelle Klärung der Rechtsfragen vorbereitet. Ein Kläger braucht sich grundsätzlich für seine Gerichtsstandswahl grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.“

Eine andere Beurteilung wäre nach Ansicht des OLG Naumburg nur dann möglich, wenn das Wettbewerbsrecht als „Mittel des Angriffs“ gegen Wettbewerber eingesetzt würde. Dies käme nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn ein Kläger in einer Vielzahl von Fällen immer den Gerichtsstand wählte, der vom allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Mitbewerbers am weitesten entfernt läge. Dann könnte der Anschein entstehen, dass der entfernte Gerichtsstand nur deshalb gewählt worden sei, um dem Gegner die Verteidigung zu erschweren. Jedoch sollte es dem jeweiligen Kläger auch dann noch möglich sein, die Motive seiner Gerichtsstandswahl darzulegen und den Schein zu entkräften.

Insgesamt muss daher festgehalten werden, dass weder eine hohe Anzahl von Abmahnungen noch die Wahl des Gerichtsstandes, soweit sie plausibel dargelegt werden kann, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg zu der Beurteilung als rechtsmissbräuchlich führen kann.

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Müssen bei berechtigten Abmahnungen stets die Anwaltskosten ersetzt werden?

Samstag, November 21st, 2009

Ist eine Abmahnung berechtigt, ist der Abgemahnte über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Abmahnenden dessen zu ersetzen. Fallen allerdings keine Anwaltsgebühren an oder besteht zwischen dem Anwalt und dem Abmahnenden die Absprache, dass der Mandant vom Kostenrisiko im Falle eines Misserfolgs freigestellt wird, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, vom Abgemahnten die einzufordern.

Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf (…) bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt.“ ( a.M., GRUR-RR 2007, 56, 57)

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