Hier wir über ein Klageverfahren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller berichtet:http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/08/14/ag-munchen-az-161-c-285210-der-monaco-vergleich/
Das nachfolgende Fazit des Beitrages können wir nur noch einmal dick unterstreichen:
Es wird deutlich, das folgende Punkte ausschlaggebend sein werden, über Störer oder Nichtstörer.
1. Nur mit Fachanwalt, ab der Verfügung des AG zu einem schriftlichen Vorverfahren (Klageerwiderung; Frist 2 Wochen) Klageerwiderung!
2. Für den Beklagten/Prozessbevollmächtigten ist die Klageerwiderung der Grundstein, hier schon alle Beweise der Klägerin sowie in der sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, um die Störerhaftung zu entkräften. Mittelpunkt, die ausführliche Darstellung der Zugangssicherung (ausführliches Beweisangebot). Ein einfaches Bestreiten wird nicht ausreichend sein.













