Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.
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Posts Tagged ‘Netzwerk’
Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?
Donnerstag, Dezember 17th, 2009Gibt es eine Pflicht, WLAN-Netzwerke zu verschlüsseln?
Montag, Dezember 7th, 2009Über WLAN-Netzwerke können sich unbefugte Dritte Zugang zum Internet verschaffen und unerkannt urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterladen oder verbreiten. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sein eigenes WLAN-Netzwerk gegen unbefugten Zugriff zu schützen, existiert nicht. Werden über einen bestimmten Internetanschluss Urheberrechte verletzt, kann der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber Unterlassungsansprüche geltend machen, auch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechte nicht selbst verletzt hat. Diese Art der Haftung nennt sich Mitstörerhaftung und es sind bereits häufiger Anschlussinhaber auf solcher Grundlage abgemahnt worden. Wer sich vor Abmahnungen schützen will, sollte unbedingt eine wirksame Zugriffssicherung einsetzen.













