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OLG Düsseldorf: Apple gewinnt Patenstreit gegen Samsung

31. Januar 2012

Das hat mit einem Beschluss vom 31.01.2012 (Az.: I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11) dem südkoreanischen Elektronikkonzern den Vertrieb von zwei Tablet-PCs in Deutschland verboten. Der Verkauf der beiden Modelle Galaxy Tab 10.1 sowie des Galaxy Tab 8.9 sei in Deutschland unzulässig, teilte das Gericht am Dienstag mit. 

Der Vertrieb des Galaxy Tab 10.1 verstoße “gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb”, urteilten die Richter, “weil das Modell das -Tablet ‘iPads’  “in unlauterer Weise” nachahme. nutze “das herausragende Ansehen und den Prestigewert” des iPad unlauter aus, hieß es in der Begründung. Eine von angestrebte Ausweitung des Verkaufsverbots auf Europa lehnte das Gericht jedoch ab. Geschmacksmuster habe aber nicht verletzt, hieß es weiter. Das Galaxy Tab 10.1 unterscheide sich “ausreichend deutlich von dem von angemeldeten Geschmacksmuster” fürs iPad.

Das Landgericht Düsseldorf  hatte der deutschen -Tochter Electronics GmbH im September 2011 untersagt, den “ Galaxy Tab 10.1″ in den Ländern der Europäischen Union zu verkaufen. Der koreanische Mutterkonzern selbst darf das Gerät nach dem Urteil in Deutschland nicht an die Kunden verkaufen.

Samsung brachte daraufhin ein modifiziertes Tablet-Modell heraus. Konkurrent Apple drohte vor Gericht mit dem Versuch zu scheitern, auch dieses Nachfolgemodell verbieten zu lassen. Die Änderungen seien nach vorläufiger Bewertung ausreichend, hatten die Richter am 22.12.2011 in einer mündlichen Verhandlung festgestellt. Die am Dienstag verkündete Entscheidung betreffe nicht das Nachfolgemodell Galaxy Tab 10.1 N. Die endgültige Entscheidung (Az.: 14c O 292/11) des Landgerichts soll in diesem Verfahren am 09.02. verkündet werden. 

Das fürs Galaxy Tab 10.1 verhängte Verkaufsverbot gilt nach Ansicht von Landgericht und Oberlandesgericht auch für das kleinere Modell 8.9. Die Entscheidung vom Dienstag sei rechtskräftig, teilte das Oberlandesgericht mit. Die Verfahren in Düsseldorf sind Teil einen weltweiten Streits zwischen Apple und Samsung.

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OLG Düsseldorf: Viele pauschale Abmahnungen bei Filesharing unwirksam

16. Januar 2012

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) entschieden, dass viele pauschale Abmahnungen in Filesharing-Fällen unwirksam sind. Mit ihrer Entscheidung haben die Düsseldorfer Richter zugleich die Anforderungen an Abmahnungsschreiben verschärft.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

In dem vorliegenden Fall war einer Beklagten, der vorgeworfen wurde 304 Audiodateien über eine Tauschbörse angeboten zu haben, zunächst die Prozesskostenhilfe vom Landgericht Düsseldorf verweigert worden. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und bewilligte die beantragte Hilfe für die Empfängerin einer Filesharing-Abmahnung. Die Richter sahen hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO

Nach Ansicht der Richter stehe nicht fest, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzungen begangen habe oder dafür hafte. Die Richter rügten, dass die Beklagte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des erhielt. Es sei daher zulässig, die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu ihrem Anschluss, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der Dateien über die IP-Adresse zu bestreiten.

Juristische Mindestanforderungen nicht eingehalten

Hinreichende Erfolgsaussichten habe nach Auffassung des Gerichts auch die Verteidigung gegen die Abmahnung. Darin wurden die Musikstücke nicht genau benannt, weshalb das Schreiben nicht den juristischen „Mindestanforderungen“ genüge. Es reiche nicht aus, nur das Anbieten von Musik über eine abzumahnen. Die Kläger hätten darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen.

Erstrecke sich die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung nicht auf konkret benannte einzelne Werke, sondern auf alle Stücke aus dem Repertoire, müssten diese  aufgelistet werden.

“Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung” 

Zur Abmahnung gehöre ebenso, dass der Abmahnende darlege, weshalb er sich für berechtigt halte, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung müsse daher zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Ohne diese Angaben könne die Beklagte der nicht entnehmen, welches Verhalten sie künftig unterlassen soll. Eine , die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben, sei eine “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”, begründete das Gericht. Der Empfänger könne das Honorar verweigern oder bereits gezahltes Honorars zurück fordern.

Zudem verletze nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen fremde , entschied der 20. Zivilsenat. Dateien könnten etwa mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.

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OLG Düsseldorf: Beuys-Fotos dürfen nicht gezeigt werden

30. Dezember 2011

Das Oberlandgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.12.2011 entschieden, dass für eine Ausstellung mit Bildern, die Joseph Beuys zeigen, die Genehmigung der Erben notwendig gewesen wäre. Damit bestätigte das Gericht ein Ausstellungsverbot für Fotografien einer Kunstaktion von Beys und wies die Berufung zurück.

Das Museum Schloss Moyland hatte eine Ausstellung mit Schwarz-Weiß Aufnahmen von Manfred Tischer zeigen wollen. Tischer hatte 1964 die Kunstaktion  „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ live in der damaligen ZDF-Sendung Drehscheibe fotografiert. Die VG Bild-Kunst erwirkten dagegen eine einstweilige Verfügung. mit der Begründung: Wenn ein Fotograf oder ein Museum Fotos über die Aktion eines Bildenden Künstlers zum Gegenstand einer Ausstellung machen, ohne zuvor die Genehmigung des Künstlers oder seiner Erben einzuholen, verletzten sie die des Aktionskünstlers. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf im September 2010 (Az.: 12 O 255/09) in den Fotos von Manfred Tischer eine „Umgestaltung/ Bearbeitung“ der Aktion von Joseph Beuys (1921-1986) gesehen, so dass bereits das Ausstellen der Aufnahmen durch den Künstler beziehungsweise dessen Erben zu genehmigen sei. Das Museum ging daraufhin in Berufung.

Der 20. Zivilsenat entschied im Berufungsverfahren, für die Ausstellung der Bilder, die Beuys bei einer Kunstaktion im ZDF zeigen, sei die Genehmigung der Witwe notwendig gewesen.  Die Live-Aktion sei durch die Fotoserie vervielfältigt worden, begründete der Senat das Urteil. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

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