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Posts Tagged ‘OLG Celle’

OLG Celle: Anwälte dürfen sich „Kanzlei-Niedersachsen“ nennen

Montag, Dezember 5th, 2011

Das Oberlandesgericht in Celle hat mit einem Urteil vom 1711.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden, dass das Nutzen der Bezeichnung “Kanzlei-Niedersachsen” durch eine Rechtsanwaltskanzlei keine wettbewerbsrechtliche darstellt.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger eingewendet, dass der betreffende Anwalt mit der Bezeichnung “Kanzlei-Niedersachsen” gegen das Sachlichkeitsverbot verstoße. Zudem könne der unbedarfte Verbraucher wegen diesem Namen auf die Idee kommen, das hoheitliches Handeln vorlege, da Kanzlei-Niedersachsen ähnlich klingen würde wie Staatskanzlei.   

Die Richter waren der Ansicht, dass der Kanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehne, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Zudem verbinde der Bürger mit dem Ausdruck “Kanzlei” gerade keine hoheitliche Funktion. Das Oberlandesgericht stützt sich in dem Urteil unter anderem auf eine Entscheidung  (Az.: StbSt (R) 2/10 des Bundesgerichtshofs. Diese hatte 2010 entschieden, dass die Registrierung und Benutzung der Domain  “www.steuerberater-suedniedersachsen.de” durch einen Steuerberater nicht berufsrechtswidrig ist.

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OLG Frankfurt a.M.: Streitwert in Höhe von 15.000 Euro wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung; OLG Celle: 2.000 Euro Streitwert bei Impressumsverstoß

Donnerstag, November 3rd, 2011

Wer als Onlinehändler keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet, muss mit einer teuren rechnen. Dies gilt auch bei einem fehlerhaften .

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen von 15.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 04.08.2011 – Az.: 6 W 70/11). Nach Ansicht der Richter kommt es darauf an, wer die ausspricht und die einstweilige Verfügung beantragt. Erfolgt sie durch einen Konkurrenten, soll nur ein niedriger angesetzt werden. Anders sieht es bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs durch Verbraucherschutzverbände aus. Hier setzt das Gericht einen  in Höhe von 15.000 Euro fest, da die Allgemeinheit ein großes Interesse daran hat, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert wird.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der bei einem fehlerhaften in der Regel bei 2.000 Euro liegen soll (Beschluss v. 14.06.2011 – Az.: 13 U 50/11). 

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Onlineshop abmahnsicher gestaltet wird. Das gilt nicht nur für die Widerrufsbelehrung und das , sondern für den ganzen Internetauftritt.

ACHTUNG: Ab dem 05.11.2011 müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden!

ACHTUNG: Ab dem 05.11.2011 müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden!

 

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OLG Celle: Rechtsmissbräuchlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Mittwoch, Januar 20th, 2010

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom (Az.: 13 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, wann ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt und damit ein Antrag auf einen Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abzuweisen ist. Folgende Indizien sprechen nach Auffassung des für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs:

  • In der Antragsschrift wird der erheblich zu hoch angesetzt, um die Gebühren nach oben zu treiben.
  • Der Antragsteller macht den Prozess bei einem Gericht anhängig, der in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegt.
  • Antragsteller und Prozessbevollmächtigter wirken dergestalt kollusiv zusammen, dass der Prozessbevollmächtigte an den erzielten Gebühren des Abmahners partizipiert.
  • Für einen Missbrauch spricht weiterhin, dass der Abmahnende kein nennenswertes eigenes Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung hat.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen zwar ein Indiz für eine sein kann. Allein die Anzahl für sich genommen reicht indes nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen.

In dem Verfahren weist das Gericht auch darauf hin, dass die Aussage „regulärer Ladenpreis € 236,00“ und der Verweis auf den „regulären Preis“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG ist und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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Abmahnung wegen fehlender Textilkennzeichnung

Freitag, Mai 15th, 2009

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 08.04.2004 (Az: 13 U 184/04, veröffentlicht unter www.vflw.de) entschieden, dass Verstöße gegen das wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Inhaltlich hat das ausgeführt:

„Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 1 UWG i. V. m. § 1 zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (…)

Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschriften (BGH, GRUR 1980, 302). Deren Verletzung war wettbewerbswidrig, weil der Beklagte bewusst und planmäßig vorgegangen ist, und für ihn erkennbar gewesen ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen konnte.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Internetauftritt in voller Verantwortung für seinen Inhalt gestaltete. Ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen bei dem Gesetzesverstoß setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist; es genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (Köhler/Pieper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 791; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 658). Zwar gibt es Ausnahmefälle, in denen der Gewerbetreibende sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage berufen kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Das Lauterkeitsgebot im Verbraucher das Risiko rechtswidrigen Handelns eingeht. Er muss sich deshalb Kenntnis von den für seine Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rdn. 293) (…)

Auf die Absicht, damit einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, kommt es nicht an. Es genügt insoweit, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O. Rdn. 660). Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel”, „Meryl” und „Elité” bzw. „Lycra” für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.”

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