Posts Tagged ‘OLG Hamm’

Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht

Mittwoch, Juli 28th, 2010

OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010 – Az. 4 U 197/09

Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein Rückgaberecht durch entsprechende Belehrungen geben kann.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198

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Werbung für nicht lieferbare Waren

Dienstag, Juli 27th, 2010

Irreführend ist die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne einen Hinweis, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, so das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung. 

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 – Az. I-4 U 205/09

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203

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Falsche Grundpreisangabe ist Bagatellverstoß

Montag, Februar 8th, 2010

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche Grundpreisangabe lediglich einen Bagatellverstoß darstellt, der keine Abmahnung rechtfertigt. Wenn für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden müsste, ist dies ein Bagatellverstoß. Der Verstoß betrifft nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Das Gericht verweist auf die Rechenkünste der Verbraucher. 100 ml des Grundpreises müssten dann lediglich mit 10 multipliziert werden. Solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten!

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OLG Hamm: Keine Kostenerstattung der Gegenabmahnung

Donnerstag, Januar 14th, 2010

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Kosten für eine Gegenabmahnung geltend gemacht werden können. Der Kläger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € für seine Gegenabmahnung. Er begründete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe. Außerdem sei er durch den Erst-Abmahnenden gezielt behindert und beschädigt worden.

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm scheiterte.

Deutlich weist das OLG Hamm darauf hin, dass der Abgemahnte sich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage wehren kann. Eine Gegenabmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben. Auch ein Schadensersatz gegen den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nach Auffassung des OLG nicht. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen sieht das Gericht nicht:

„Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung – wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt – grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber.“

Eine Besonderheit des Falles: Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die erste Abmahnung, die dann Auslöser für die Gegenabmahnung war, als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der abmahnende Kleinunternehmer hatte insgesamt 2.430,36 € in 2008 bis zur „auslösenden Abmahnung“ umgesetzt. Hier führt das OLG aus:

„Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten (der Erst-Abmahner) stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der Abmahnung in eklatanter Weise verschloss.“

Hier wird noch einmal die „Denke“ des OLG Hamm deutlich. Bei der Gegenüberstellung von 10 Abmahnungen mit den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten und möglichen Prozesskostenrisiken ist festzustellen, dass diese mit einem Umsatz von unter 3.000,00 € nicht einmal ansatzweise abgedeckt sind. Selbst bei dieser Konstellation sieht das OLG noch nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch als gegeben, sondern formuliert im Konjunktiv!? Dies bestätigt leider die in der Praxis immer wiederkehrende Erfahrung, dass mit dem Einwand des „Rechtsmissbrauchs“ bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus vorsichtig umgegangen werden sollte.

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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung

Mittwoch, Dezember 16th, 2009

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbräuchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Ansprüche genutzt werden kann.

Grundsätzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelität ist hier nicht möglich. Allerdings heißt dies nicht, dass das Thema Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gemäß § 242 BGB kann ein solcher Einwand einem Kläger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.

Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein Rechtsmissbrauch herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen übersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grundsätzlich unzulässig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Geschäftsführer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere Kosten entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:

„Für das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu geführt, dass die Abmahnung, die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, überwiegend unbegründet war.“

Dadurch kamen auch überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.

Weiter heißt es beim Oberlandesgericht Hamm:

„Das spricht selbst dann für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen Rechtsmissbrauch … einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“

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Wettbewerbsverhältnis im Internethandel

Montag, Dezember 14th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 22.08.2009 (Az. 4 „ 88/09) darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverhältnis im Internethandel nicht glaubhaft gemacht ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Webpräsenz des Antragstellers offline eingestellt war und auch ein Testkauf bei ihm nicht durchgeführt werden kann.

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Fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

Dienstag, Dezember 8th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung eine Dringlichkeit benötigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm diese Vermutung regelmäßig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.

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Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ – Wettbewerbswidrige Aussage?

Montag, November 30th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.06.2009 (Az.: 4 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die uneingeschränkte Zusage einer Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ zulässig ist. Dieser Hinweis war in einer Google-Adwords-Anzeige aufgeführt.

Grundsätzlich weist das Oberlandesgericht Hamm deutlich darauf hin, dass ein medienbedingt begrenztes Zeilenangebot bei Google-Adwords-Werbung kein Freibrief für irreführende Werbung sei. In dem konkreten Fall war zwar die Werbeaussage in der Google-Adwords-Werbung nicht eingeschränkt worden, allerdings musste der Verbraucher, um nähere Informationen zu erhalten, den Link anklicken. Dann gelangte er zu einem entsprechenden Angebot. Dort war auf nicht übersehbare Weise darauf hingewiesen, dass es Einschränkungen bzw. Bedingungen für die 24 Stunden-Lieferung gibt, insbesondere, dass eine Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen muss. Dies genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Es lag daher keine Irreführung vor.

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Impressumsverstoß OLG Hamm – Urteil vom 04.08.2009

Dienstag, November 24th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) darauf hingewiesen, dass ein Impressum – wie der Gesetzgeber es fordert – eine klare und verständliche Information erfordert. Wörtlich führt das OLG Hamm aus:

„Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als ‚Rechtliche Informationen des Verkäufers’ besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“

Deutlich weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei einem solchen Verstoß um keine Bagatelle handelt.

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Formulierung des Impressums

Freitag, Oktober 9th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein rechtsgültiges Impressum nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei der Bezeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ davon ausgeht, dass er hier auch einen Link zum Impressum oder ggf. einer weiteren Informationsseite findet. Wenn dies nicht der Fall ist, genügt eine solche Gestaltung der Seiten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es wäre dann reiner Zufall, wenn der durchschnittliche Nutzer vor dem Bestellvorgang noch auf die Mich-Seite gelangen würde. Es fehlt eine klare und verständliche Formulierung des Impressums. Damit wird auch nicht vollständig und richtig über die Identität und den Vertreter des anbietenden Unternehmens informiert.

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Drei Jahre Garantie

Mittwoch, Oktober 7th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 13.08.2009 (Az.: I-4 U 71/09) darauf hingewiesen, dass bei einer Werbung mit Garantien weitere Angaben notwendig sind, wenn die konkreten Verkaufsangebote sich an Verbraucher richten. Unter anderem erwartet das Gericht mit dem Hinweis auf die Garantie auch gleichzeitig eine Belehrung über die Wirkung und die Bedingungen der Garantie.

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Abmahnung Impressum

Samstag, September 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes zu entscheiden. Im Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) weist das Gericht darauf hin, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Impressum genannt werden müssen.

Deutlich weist das Oberlandesgericht Hamm auch darauf hin, dass ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine Bagatelle ist. Daher ist bei der Verwendung des Impressums hohe Sorgfalt anzulegen.

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OLG Hamm bejaht wieder Rechtsmissbrauch

Mittwoch, August 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht stützte diese Ansicht darauf, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssten nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, müsse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. (weiterlesen…)

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Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dienstag, Juli 7th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einem Internet-Angebot eines gewerblichen Anbieters nicht nur als unwesentlicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzusehen ist. Zwar mögen insoweit Zweifel vorliegen, als die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur für Auslandsgeschäfte benötigt und eher dem Fiskus dient, als dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz. Allerdings könne das Gericht als Rechtsprechungsorgan sich nicht über das Gesetz erheben und abweichend von europarechtlichen Vorgaben aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden, dass die geforderten Angaben unwesentlich und nicht zu beanstanden sind. Das Gericht befand einen Gegenstandswert von € 15.000,00 bei zwei vorliegenden Verstößen als üblich und angemessen.

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Fehlender Handelsregistereintrag als Wettbewerbsverstoß

Montag, Juli 6th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass eine fehlende Angabe zum Handelsregister nebst dazugehöriger Handelsregisternummer als nicht nur unwesentlicher Wettbewerbsverstoß anzusehen ist, was zu einer Abmahnung führen kann.

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – Oberlandesgericht Hamm

Donnerstag, Juni 18th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zu beschäftigen. Maßgeblich waren für das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gründe, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:

Zunächst führte das OLG Hamm aus, dass allein eine größere Anzahl von Abmahnungen – spiegelbildlich zu vorhandenen Wettbewerbsverstößen – nicht für sich gesehen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne.

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Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Mittwoch, Februar 4th, 2009

Unzulässig ist die Festlegung, dass zurück gegebene Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf. Durch das Widerrufsrecht soll gerade bezweckt werden, dass die Verbraucher die Ware – wie in einem Ladengeschäft – prüfen können. Dies schließt die Benutzung mit ein.

„Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen”

Diese Formulierung wurde durch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.2007, 4 W 148/07, www.justiz.nrw.de) als fehlerhaft und wettbewerbswidrig angesehen.

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