Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 29.06.2010 (Az.: I-4 U 24/10) zu einer interessanten Rechtsfrage Stellung genommen. Hintergrund war die Auseinandersetzung um Nass- und Trockensauger, die auf einer Auktionsplattform angeboten worden waren. Ein Mitbewerber hatte den anderen abgemahnt und eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 für zukünftige Verstöße gefordert.
Zunächst verweist das Oberlandesgericht Hamm in seinen Ausführungen auf einige Grundsätze zum Thema Rechtsmissbrauch:
„Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beispielsweise das Gebührenerzielungsinteresse ist. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.“
In der Praxis ist dies häufig ein Nachweisproblem, da dem Abmahnopfer keine konkreten Umstände weiter bekannt sind, die ein Gebührenerzielungsinteresse untermauern. In den weiteren Ausführungen macht das Oberlandesgericht Hamm deutlich, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit für sich allein noch keinen Missbrauch belegt, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit war nichts Genaues zu der Vielzahl von Abmahnungen vorgetragen worden. Allerdings waren einige Fälle dem Senat des OLG gerichtsbekannt. Daraus zieht das OLG folgende Schlussfolgerung:
„Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.“
Sehr erfrischend ist, dass hier das Oberlandesgericht Hamm nur wenige Indizien genügen lässt, um den Abmahnenden in Zugzwang zu bringen. Hier hätte der Abmahner zu der Vielzahl der Abmahnungen dann etwas vortragen müssen.
Aber es geht noch weiter. Zu der geforderten Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 bemerkt das OLG, dass diese in Anbetracht der Wettbewerbsverstöße, die hier gerügt worden sind, schon für sich sehr hoch seien. Das gibt für zukünftige Unterlassungserklärungen Hinweise.
Daneben wurde in der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt war, folgende Formulierung gewählt:
„Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“
An dieser Stelle hakt dann das OLG ein und verweist deutlich darauf, dass es sich um eine ungewöhnliche Formulierung handelt. Eine Vertragsstrafe auch bei fehlendem Verschulden habe der Senat noch nicht gesehen (mit Ausnahme der Mandanten des abmahnenden Rechtsanwalts). Eine solche Formulierung und eine Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es nach Auffassung der Richter nicht. Dies deutet darauf hin, dass es dem Abmahner und dem abmahnenden Anwalt um die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe geht. Das OLG kommt zu folgender Wertung:
„Dafür spricht insbesondere auch, dass für den Abgemahnten gerade auch durch die fehlende Exkulpationsmöglichkeit eine Haftungsfalle aufgestellt wird.“
Die Berufung war damit erfolgreich. Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Insbesondere mit Blick auf die Unterlassungserklärung hat das Oberlandesgericht Hamm noch einmal den Blick geschärft. Hier kann durchaus ein Ansatzpunkt für den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG sein.