Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘OLG Hamm’

OLG Hamm: Werbung mit “Vollkaskoimplantat” irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Irreführung wegen Werbung mit "Vollkaskoimplantat"

Irreführung wegen Werbung mit ""

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit dem Begriff “” für Zahnimplantate geworben. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verlangte vom Beklagten dies zu unterlassen. Nach Ansicht des Klägers werde durch die Werbung der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um einen umfassenden Schutz gegen potentielle Schäden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Tatsächlich sehen die Versicherungsbedingungen jedoch erhebliche Einschränkungen vor. So existiert eine Karenzzeit von sechs Monaten, in der nicht der volle Versicherungsschutz besteht, sowie eine Begrenzung der Kostenübernahme für den Einsatz des Ersatzimplantats durch einen Arzt auf einen maximalen Gebührensatz von 2,3. Darüber hinaus wird bei Verlust des Implantats dieses zwar ersetzt, für die nachfolgende Prothetik jedoch lediglich ein Zuschuss von 200 Euro.

Das entschied hierzu mit Urteil vom 21.06.2011 (Az.: I-4 U 215/10), dass die Werbung mit dem Begriff “” irreführend ist, da nicht sämtliche für den Ersatz von Zahnimplantaten übernommen werden, sondern die Kostenübernahme von weiteren Bedingungen abhängig ist.

Der Begriff “Vollkasko” im Zusammenhang mit Zahnimplantaten sei aus Verbrauchersicht untypisch und lediglich im Bereich der Kfz-Versicherungen bekannt. Dort stehe er für einen umfassenden Versicherungsschutz, der sämtliche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden abdeckt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer Entsprechung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei der Zahnimplantatsversicherung aus, da die Erläuterungen zu der Werbeanzeige diesen unzutreffenden Eindruck nicht beseitigen. Durch Verwendung der Begriffe “Garantie” und “kostenfreier Ersatz” werde der Eindruck eines umfassenden Schutzes zusätzlich verstärkt.

Share

OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit nicht mehr geltender Paragraphenkette abmahnfähig

Samstag, Dezember 10th, 2011
Mit unserer Hilfe vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen - Rufen Sie uns kostenlos unter 0800 / 100 41 04 an!

Mit unserer Hilfe vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen - Rufen Sie uns kostenlos unter 0800 / 100 41 04 an!

Im vorliegenden Fall beanstandete der Antragsteller die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin, weil sie statt auf die Normen des auf die nicht mehr geltende -InfoV verwiesen hat. Nach Ansicht des Antragstellers führe dies dazu, dass es dem Verbraucher nicht möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen und sich darüber zu informieren, wann die Widerrufsfrist beginnt. Die Antragsgegnerin meinte hingegen, dass lediglich ein vorliege, der zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Verbrauchers führe. Es sei anzunehmen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher bei einer Recherche nach den Normen der -Info schon nach kurzer Zeit auffallen werde, dass eine inhaltsgleiche Regelung in Art. 246 EGBGB fortbesteht.

Dieser Auffassung folgte das jedoch nicht und bejahte einen Unterlassungsanspruch. Eine Widerrufsbelehrung, die auf eine nicht mehr existierende Paragraphenkette verweist, sei und daher abmahnfähig. Auch handele es sich um keine bloße Bagatelle, da selbst dann wenn “nur” falsche Normen zitiert werden, dem Verbraucher eine Überprüfung seines erschwert werde. Sind die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Vorschriften für den Verbraucher nicht auffindbar, könne dieser die Berechtigung des Widerspruchs in Zweifel ziehen und von diesem Abstand nehmen.

Share

OLG Hamm: Geltendmachung von Abmahnkosten bei Selbstbeauftragung

Dienstag, November 29th, 2011
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen auch der Abmahnende ist, für seine Selbstbeauftragung weder einen Schadensersatzanspruch noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltend machen, wenn ein unschwer zu erkennender vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az.: VI ZR 188/05; BGH GRUR 2004, 789)

Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm allerdings nicht, wenn hinsichtlich der Geltendmachung eines Wettbewerbsverstosses spezielles europarechtliches Wissen gefordert wird. In solch einem Fall liegt kein unschwer erkennender vor und der Rechtsanwalt kann seine Ansprüche wie jeder andere auch geltend machen.

Share

OLG Hamm: Falsche Angaben über Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall hatte ein Anwalt mit Postwurfsendungen an Onlinehändlern unter der Überschrift “14-tätige Widerrufsbelehrung bei F – abmahnsicher?” für den Verkauf eigener Widerrufsbelehrungen geworben. Darin vertrat er die Auffassung, dass Artikel 246 § 3 gegen EU-Recht verstoße. Dies müsse von den Händlern beim Abfassen ihrer Widerrufsbelehrungen und AGBs berücksichtigt werden, hieß es. 

Dagegen hatten die Betroffenen beim Landgericht Dortmund geklagt. Die Richter entschieden, dass der Anwalt suggeriere, die Onlinehändler müssten mit einer rechnen, falls sie die im und EGBG enthaltenden Vorschriften übernehmen würden. Daraufhin untersagten die Richter dem Anwalt weiter mit dem Schreiben zu werben.      

Das bestätige diese Entscheidung mit Urteil vom 1.9. 2011 (Az.: I-4 U 41/11),  da die Darstellung des Anwalts den Eindruck erwecke, dass die Onlinehändler, die ein  gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung verwenden mit einer rechnen müssten. Dieser Eindruck ist irreführend, entschieden die Richter. Zudem verstoße die von dem Anwalt hervorgerufene Vorstellung gegen . Dies ergebe  sich daraus, dass  sich Onlinehändler genötigt fühlten könnten, von dem Beklagten ihre Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen. Dies führe bei anderen Anwälten zu einem Wettbewerbsnachteil.  

 

Share

OLG Hamm: Stromanbieter darf nicht mehr mit “Festpreis” im Internet werben

Montag, November 28th, 2011

Das hat in seinem Urteil vom 8.11.2011 (Az.: Az. I-4 U 58/11) entschieden, das irreführende Werbung mit einem “” für Stromtarife unzulässig ist.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Energieversorger bei einer -Kampagne mit einem „“ für einen Stromtarif geworben. In einem “Sternchentext” wurde darauf hingewiesen, dass es auch einen variablen Preisanteil gibt, der über 40 Prozent beträgt. Eine solche Werbung kann irreführend sein, weil in diesem Fall ein so hoher Anteil variabel sei und der Verbraucher dies nicht wisse und darüber auch nicht aufgeklärt werde, entschied das Oberlandesgericht. Der Verbraucher verstehe diesen Hinweis nicht so, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Begriff  “” sei deshalb in diesem Zusammenhang nicht zulässig. 

Die Richter bestätigen mit ihrer Entscheidung ein Urteil (Az.: 20 O 101/10) des Landgerichts Dortmund. In dem Verfahren hatte ein konkurrierender Energieversorger gegen den Anbieter geklagt.

Share

Vorsicht vor Vertragsformularen aus dem Internet

Montag, November 28th, 2011

Wer als Verbraucher ein Online- verwendet, sollte hinsichtlich des vorformulierten Gewährleistungsausschlusses Vorsicht walten lassen.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Privatmann seinen Audi und verwendete hierfür ein aus dem heruntergeladenes und ausgefülltes . Dieses Muster enthielt einen vorformulierten Gewährleistungsausschluss.

Einige Zeit später verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises, weil es sich bei dem Pkw angeblich um einen Unfallwagen handele. Der Verkäufer weigerte sich jedoch. Nach seiner Ansicht kann sich der Käufer nicht auf diesen Mangel berufen, weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Das entschied hierzu mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: I-2 U 143/10), dass der Käufer den Preis zurückfordern darf. Der vorformulierte Gewährleistungsausschluss sei unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass dieser nicht individuell vereinbart worden ist. Vielmehr handele es sich bei dem Gewährleistungsausschluss um eine , die nach § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam sei, da die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden nicht vollständig ausgeschlossen werden darf.

Share

OLG Hamm: Unlauterer Wettbewerb durch mangelnden Hinweis auf Kontaktmöglichkeiten im Werbeprospekt

Freitag, November 18th, 2011

Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus in seinem Werbeprospekt Aktionsprodukte beworben, ohne seine eigene Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte ein Wettbewerbsverband ab und verlangte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassung.

Das beschloss am 13.10.2011 (Az.: I-4 W 84/11), dem Antrag stattzugeben.

Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Werbeverhalten gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen.

Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können.

Diese Pflichten bestehen auch hinsichtlich des Kreditunternehmens, dass im Werbeprospekt genannt worden ist. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiert, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreitet, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.

Share

OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß bei veralteter Widerrufsbelehrung und nicht genau festgelegter Vertragssprache

Freitag, September 16th, 2011

Das hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az.: I-4 U 35/11) entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ein darstellt, der abmahnfähig ist. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um einen bloßen . Dies gilt auch, wenn nicht genau mitgeteilt wird, welche Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Gerichts muss diesbezüglich eine Klarstellung schon im Vorfeld der Bestellung erfolgen. Aus der Nutzung eines Länderbuttons mit der deutschen und der britischen Flagge, lässt sich nicht schließen, in welcher Sprache der Vertrag abgewickelt werden soll.

Share

Abmahnung für fehlenden Hinweis auf „Vertragssprache ist Deutsch“

Donnerstag, September 15th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 26.05.2011 (Az. I-4 U 35/11) deutlich gemacht, dass in allen Einzelheiten die gesetzlichen Belehrungspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf im an Verbraucher einzuhalten sind. 

Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass eine zu Recht ausgesprochen wird, wenn bei einem Online-Angebot der Hinweis auf die fehlt. Üblicherweise muss sowohl bei eBay, Amazon oder auch bei einem Online-Shop sowie anderen Online-Angeboten, der Satz stehen: „Die Vertragsprache ist .“

Über Sinn und Unsinn einer solchen Belehrung wollte das nicht diskutieren und – so unsere Einschätzung – werden auch andere Gerichte nicht in eine Diskussion gehen.

Deutlich weist das Oberlandesgericht den Gedanken auch zurück, dass es sich bei einer fehlenden Belehrung um einen Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt. Wörtlich heißt es dann in der Entscheidung:

„Die Gewichtung des Verstoßes mag zwar nach allgemeiner Betrachtung eher unterdurchschnittlich sein, auch deshalb, weil das Sprachenproblem jedenfalls für die meisten der getätigten Käufe der Antragsgegnerin nicht von Belang sein wird. Indes steht es dem Gericht nicht an, die gesetzlich getroffene Wertung insoweit einzuschränken und den vorhandenen Verstoß wieder als unmaßgebliche Bagatelle ‚abzutun’. Überdies kann es in einer Gestaltung mit einem fremdsprachigen Käufer, wenn die Darstellungssprache möglicherweise von der abweicht, in der Durchführung des Vertrages einschließlich etwaiger Störungen zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten kommen. Eine Klarstellung der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen ist demgegenüber ein Einfaches.“

Wir können nur allen Online-Anbietern dringend raten, die entsprechende Belehrung über die mit aufzunehmen. Nach unserer Erfahrung halten sich alle Landgerichte im OLG Bezirk Hamm, beispielsweise das Landgericht Bochum, das Landgericht Münster oder das Landgericht Dortmund, an die entsprechenden obergerichtlichen Vorgaben ihres Oberlandesgerichts.

Das bedeutet in der Praxis, dass ein Mitbewerber unproblematisch eine wettbewerbsrechtliche wegen fehlender Belehrung zur aussprechen kann und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch bei einem Landgericht des Oberlandesgerichtbezirks Hamm wohl erfolgreich durchsetzen kann.

Dieses Risiko sollte ein Anbieter nicht eingehen.

Share

OLG Hamm: Wartefrist vor Abschlussschreiben

Dienstag, April 5th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 04.05.2010 (Az.: I-4 U 12/10) entschieden, dass die Frist für ein in wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit einer Frist von zwei Wochen im Regelfall ausreichend bemessen ist.

Auch weist das Gericht darauf hin, dass die eines Abschlussschreibens grundsätzlich erstattungsfähig seien. Allerdings sind nur solche erstattungsfähig, deren Aufwendung notwendig gewesen seien.

Allerdings wies das darauf hin, dass die Zweiwochenfrist eine „Durchschnittsfrist“ sei. Es müsse zunächst eine Wartezeit bis zum eingeräumt werden und dann könne eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt werden. Insgesamt dürfen diese beiden Fristen eine Berufungsfrist (die einen Monat beträgt) nicht unterschreiten. Letztendlich hat damit ein Betroffener einen Monat Zeit, ein abzugeben.

Share

Ergänzende Hinweise bei AdWords-Werbung

Mittwoch, Februar 23rd, 2011

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 19/09) darauf hingewiesen, dass ergänzende Erläuterungen auf Webseiten hilfreich und notwendig sind. In einer AdWord-Anzeige war die verkürzte Werbung „24 Stunden Lieferservice“ enthalten. Dagegen sollte gerichtlich vorgegangen werden. Das weist darauf hin, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe. Zwar sei die AdWord-Anzeige an sich irreführend, soweit sie die Aussage enthalte, die Lieferung erfolge stets innerhalb von 24 Stunden. Allerdings sei eine anders zu beurteilen, als Offline-Werbung. Um die entsprechende Ware bestellen zu können, muss der Kunde die Shop-Webseite aufrufen. Dort befanden sich ergänzende Erläuterungen zu der Einschränkung des 24 Stunden-Lieferservices. Die nachträgliche Aufklärung auf der Internetseite sei nach Auffassung des vergleichbar mit einem aufklärenden Sternchenhinweis im Rahmen von Print-Werbung.

Mit dieser Entscheidung eröffnet sich ein gewisser Gestaltungsspielraum für AdWord-Anzeigen. Es kann blickfangmäßig durchaus mit Angaben geworben werden, wenn diese in angemessener Weise auf der hinter der liegenden Internetseite erläutert werden.

Wir sind gespannt, ob andere Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung folgen.

Share

OLG Hamm: Rechtsmissbrauch bei „falscher“ vorgefertigter Unterlassungserklärung

Freitag, September 10th, 2010

Das hat in einer Entscheidung vom 29.06.2010 (Az.: I-4 U 24/10) zu einer interessanten Rechtsfrage Stellung genommen. Hintergrund war die Auseinandersetzung um Nass- und Trockensauger, die auf einer Auktionsplattform angeboten worden waren. Ein Mitbewerber hatte den anderen abgemahnt und eine nebst in Höhe von € 5.100,00 für zukünftige Verstöße gefordert.

Zunächst verweist das in seinen Ausführungen auf einige Grundsätze zum Thema :

„Von einem im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beispielsweise das Gebührenerzielungsinteresse ist. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.“

In der Praxis ist dies häufig ein Nachweisproblem, da dem Abmahnopfer keine konkreten Umstände weiter bekannt sind, die ein Gebührenerzielungsinteresse untermauern. In den weiteren Ausführungen macht das deutlich, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit für sich allein noch keinen Missbrauch belegt, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war nichts Genaues zu der Vielzahl von Abmahnungen vorgetragen worden. Allerdings waren einige Fälle dem Senat des OLG gerichtsbekannt. Daraus zieht das OLG folgende Schlussfolgerung:

„Das spricht dafür, dass jedenfalls eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen wurde, die nach der Lebenserfahrung überwiegend mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen und Kostenerstattung ihre Erledigung gefunden haben.“

Sehr erfrischend ist, dass hier das nur wenige Indizien genügen lässt, um den Abmahnenden in Zugzwang zu bringen. Hier hätte der Abmahner zu der Vielzahl der Abmahnungen dann etwas vortragen müssen.

Aber es geht noch weiter. Zu der geforderten in Höhe von € 5.100,00 bemerkt das OLG, dass diese in Anbetracht der Wettbewerbsverstöße, die hier gerügt worden sind, schon für sich sehr hoch seien. Das gibt für zukünftige Unterlassungserklärungen Hinweise.

Daneben wurde in der , die der im Entwurf beigefügt war, folgende Formulierung gewählt:

„Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“

An dieser Stelle hakt dann das OLG ein und verweist deutlich darauf, dass es sich um eine ungewöhnliche Formulierung handelt. Eine auch bei fehlendem Verschulden habe der Senat noch nicht gesehen (mit Ausnahme der Mandanten des abmahnenden Rechtsanwalts). Eine solche Formulierung und eine Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es nach Auffassung der Richter nicht. Dies deutet darauf hin, dass es dem Abmahner und dem abmahnenden Anwalt um die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe geht. Das OLG kommt zu folgender Wertung:

„Dafür spricht insbesondere auch, dass für den Abgemahnten gerade auch durch die fehlende Exkulpationsmöglichkeit eine Haftungsfalle aufgestellt wird.“

Die Berufung war damit erfolgreich. Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Insbesondere mit Blick auf die hat das noch einmal den Blick geschärft. Hier kann durchaus ein Ansatzpunkt für den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG sein.

Share

Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht

Mittwoch, Juli 28th, 2010

, Urteil vom 05.01.2010 – Az. 4 U 197/09

Das ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein durch entsprechende Belehrungen geben kann.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198

Share

Werbung für nicht lieferbare Waren

Dienstag, Juli 27th, 2010

Irreführend ist die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne einen Hinweis, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, so das in einer aktuellen Entscheidung. 

, Urteil vom 22.04.2010 – Az. I-4 U 205/09

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203

Share

Falsche Grundpreisangabe ist Bagatellverstoß

Montag, Februar 8th, 2010

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche lediglich einen darstellt, der keine rechtfertigt. Wenn für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden müsste, ist dies ein . Der Verstoß betrifft nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Das Gericht verweist auf die Rechenkünste der Verbraucher. 100 ml des Grundpreises müssten dann lediglich mit 10 multipliziert werden. Solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten!

Share

OLG Hamm: Keine Kostenerstattung der Gegenabmahnung

Donnerstag, Januar 14th, 2010

Das hat in einer Entscheidung vom (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die für eine geltend gemacht werden können. Der Kläger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € für seine . Er begründete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe. Außerdem sei er durch den Erst-Abmahnenden gezielt behindert und beschädigt worden.

Die Berufung vor dem scheiterte.

Deutlich weist das darauf hin, dass der Abgemahnte sich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage wehren kann. Eine ist grundsätzlich nicht erforderlich. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben. Auch ein Schadensersatz gegen den Anspruch aus § 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht nach Auffassung des OLG nicht. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen sieht das Gericht nicht:

„Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise . Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung – wenn ein tatsächlich vorliegt – grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber.“

Eine Besonderheit des Falles: Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die erste Abmahnung, die dann Auslöser für die war, als rechtsmissbräuchlich angesehen. Der abmahnende Kleinunternehmer hatte insgesamt 2.430,36 € in 2008 bis zur „auslösenden Abmahnung“ umgesetzt. Hier führt das OLG aus:

„Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten (der Erst-Abmahner) stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der Abmahnung in eklatanter Weise verschloss.“

Hier wird noch einmal die „Denke“ des deutlich. Bei der Gegenüberstellung von 10 Abmahnungen mit den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten und möglichen Prozesskostenrisiken ist festzustellen, dass diese mit einem Umsatz von unter 3.000,00 € nicht einmal ansatzweise abgedeckt sind. Selbst bei dieser Konstellation sieht das OLG noch nicht automatisch einen als gegeben, sondern formuliert im Konjunktiv!? Dies bestätigt leider die in der Praxis immer wiederkehrende Erfahrung, dass mit dem Einwand des „Rechtsmissbrauchs“ bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus vorsichtig umgegangen werden sollte.

Share

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung

Mittwoch, Dezember 16th, 2009

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbräuchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Ansprüche genutzt werden kann.

Grundsätzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelität ist hier nicht möglich. Allerdings heißt dies nicht, dass das Thema Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gemäß § 242 kann ein solcher Einwand einem Kläger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.

Interessant ist dabei, dass das bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen übersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grundsätzlich unzulässig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Geschäftsführer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:

„Für das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber außerdem, dass in allen drei Fällen in der in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kläger selbst später nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu geführt, dass die , die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Ansprüche zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, überwiegend unbegründet war.“

Dadurch kamen auch überhöhte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.

Weiter heißt es beim :

„Das spricht selbst dann für ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, wenn man für einen … einschränkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders rücksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“

Share

Wettbewerbsverhältnis im Internethandel

Montag, Dezember 14th, 2009

Das hat in einem Beschluss vom (Az. 4 „ 88/09) darauf hingewiesen, dass ein im Internethandel nicht glaubhaft gemacht ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der die Webpräsenz des Antragstellers offline eingestellt war und auch ein Testkauf bei ihm nicht durchgeführt werden kann.

Share

Fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

Dienstag, Dezember 8th, 2009

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine eine benötigt. Diese ist bei einem nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des diese Vermutung regelmäßig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.

Share

Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ – Wettbewerbswidrige Aussage?

Montag, November 30th, 2009

Das hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die uneingeschränkte Zusage einer Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ zulässig ist. Dieser Hinweis war in einer Google-Adwords-Anzeige aufgeführt.

Grundsätzlich weist das deutlich darauf hin, dass ein medienbedingt begrenztes Zeilenangebot bei Google-Adwords-Werbung kein Freibrief für irreführende Werbung sei. In dem konkreten Fall war zwar die Werbeaussage in der Google-Adwords-Werbung nicht eingeschränkt worden, allerdings musste der Verbraucher, um nähere Informationen zu erhalten, den Link anklicken. Dann gelangte er zu einem entsprechenden Angebot. Dort war auf nicht übersehbare Weise darauf hingewiesen, dass es Einschränkungen bzw. Bedingungen für die 24 Stunden-Lieferung gibt, insbesondere, dass eine Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen muss. Dies genügt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Es lag daher keine Irreführung vor.

Share