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	<title>Abmahnung-Blog.de &#187; OLG Hamm</title>
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	<description>Feil Rechtsanwälte - www.recht-freundlich.de</description>
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		<title>Nebeneinander von Widerrufs- und R&#252;ckgaberecht</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 22:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010 &#8211; Az. 4 U 197/09
Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein R&#252;ckgaberecht durch entsprechende Belehrungen geben kann.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198
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			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010 &#8211; Az. 4 U 197/09</p>
<p id="titel">Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es ein Nebeneinander von Widerrufs- und ein R&uuml;ckgaberecht durch entsprechende Belehrungen geben kann.</p>
<p><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198" target="_blank">http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2198</a></p>
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		<title>Werbung f&#252;r nicht lieferbare Waren</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 23:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[lieferbare Ware]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Irref&#252;hrend ist die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne einen Hinweis, dass diese tats&#228;chlich nicht lieferbar sind, so das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung. 
OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 &#8211; Az. I-4 U 205/09
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Irref&uuml;hrend ist die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne einen Hinweis, dass diese tats&auml;chlich nicht lieferbar sind, so das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung. </p>
<p>OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 &#8211; Az. I-4 U 205/09</p>
<p><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203" target="_blank">http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2203</a></p>
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		<title>Falsche Grundpreisangabe ist Bagatellversto&#223;</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 23:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche Grundpreisangabe lediglich einen Bagatellversto&#223; darstellt, der keine Abmahnung rechtfertigt. Wenn f&#252;r eine Ware f&#228;lschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden m&#252;sste, ist dies ein Bagatellversto&#223;. Der Versto&#223; betrifft nicht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche Grundpreisangabe lediglich einen Bagatellversto&szlig; darstellt, der keine Abmahnung rechtfertigt. Wenn f&uuml;r eine Ware f&auml;lschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden m&uuml;sste, ist dies ein Bagatellversto&szlig;. Der Versto&szlig; betrifft nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Das Gericht verweist auf die Rechenk&uuml;nste der Verbraucher. 100 ml des Grundpreises m&uuml;ssten dann lediglich mit 10 multipliziert werden. Solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten!</p>
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		<title>OLG Hamm: Keine Kostenerstattung der Gegenabmahnung</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 23:03:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[03.12.2009]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 149/09]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Kosten f&#252;r eine Gegenabmahnung geltend gemacht werden k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € f&#252;r seine Gegenabmahnung. Er begr&#252;ndete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbr&#228;uchlicher Weise abgemahnt habe. Au&#223;erdem sei er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Kosten f&uuml;r eine Gegenabmahnung geltend gemacht werden k&ouml;nnen. Der Kl&auml;ger verlangte die Zahlung von 1.135,90 € f&uuml;r seine Gegenabmahnung. Er begr&uuml;ndete seinen Anspruch damit, dass der Zuerst-Abmahnende ihn in offenkundig rechtsmissbr&auml;uchlicher Weise abgemahnt habe. Au&szlig;erdem sei er durch den Erst-Abmahnenden gezielt behindert und besch&auml;digt worden.</p>
<p>Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm scheiterte.</p>
<p>Deutlich weist das OLG Hamm darauf hin, dass der Abgemahnte sich gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage wehren kann. Eine Gegenabmahnung ist grunds&auml;tzlich nicht erforderlich. Insoweit ist eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht gegeben. Auch ein Schadensersatz gegen den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb besteht nach Auffassung des OLG nicht. Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen sieht das Gericht nicht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtm&auml;&szlig;ig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran &auml;ndert grunds&auml;tzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Ber&uuml;cksichtigung der gesamten Umst&auml;nde missbr&auml;uchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen d&uuml;rfte. Auch soweit die Abmahnung eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeintr&auml;chtigung des laufenden Gesch&auml;ftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung – wenn ein Wettbewerbsversto&szlig; tats&auml;chlich vorliegt – grunds&auml;tzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegr&uuml;ndete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber.“</em><em></em></p>
<p>Eine Besonderheit des Falles: Das Landgericht hatte in der Vorinstanz die erste Abmahnung, die dann Ausl&ouml;ser f&uuml;r die Gegenabmahnung war, als rechtsmissbr&auml;uchlich angesehen. Der abmahnende Kleinunternehmer hatte insgesamt 2.430,36 € in 2008 bis zur „ausl&ouml;senden Abmahnung“ umgesetzt. Hier f&uuml;hrt das OLG aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten (der Erst-Abmahner) stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverh&auml;ltnis zwischen Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der Abmahnung in eklatanter Weise verschloss.“</em></p>
<p>Hier wird noch einmal die „Denke“ des OLG Hamm deutlich. Bei der Gegen&uuml;berstellung von 10 Abmahnungen mit den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten und m&ouml;glichen Prozesskostenrisiken ist festzustellen, dass diese mit einem Umsatz von unter 3.000,00 € nicht einmal ansatzweise abgedeckt sind. Selbst bei dieser Konstellation sieht das OLG noch nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch als gegeben, sondern formuliert im Konjunktiv!? Dies best&auml;tigt leider die in der Praxis immer wiederkehrende Erfahrung, dass mit dem Einwand des „Rechtsmissbrauchs“ bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus vorsichtig umgegangen werden sollte.</p>
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		<title>OLG Hamm: Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung</title>
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		<comments>http://abmahnung-blog.de/urteile/olg-hamm-rechtsmissbrauchlichkeit-bei-urheberrechtlicher-abmahnung#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 02:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
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		<category><![CDATA[22.09.2009]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 77/09]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Anspr&#252;che genutzt werden kann.
Grunds&#228;tzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbr&#228;uchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelit&#228;t ist hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten als Einwand gegen urheberrechtliche Anspr&uuml;che genutzt werden kann.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich verweist das Oberlandesgericht darauf, dass § 8 Abs. 4 UWG, der rechtsmissbr&auml;uchliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsrecht untersagt, im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine Parallelit&auml;t ist hier nicht m&ouml;glich. Allerdings hei&szlig;t dies nicht, dass das Thema Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erledigt ist. Gem&auml;&szlig; § 242 BGB kann ein solcher Einwand einem Kl&auml;ger bei der Rechtsverfolgung durchaus entgegengehalten werden.</p>
<p>Interessant ist dabei, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Betrachtung insbesondere auf das Abmahnverhalten abstellt. Aus dem Abmahnverhalten sei ein &uuml;berm&auml;&szlig;iges Kostenbelastungsinteresse zu erkennen und damit ein Rechtsmissbrauch herauszulesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kl&auml;ger gegen verschiedene Verletzer getrennte Abmahnungen &uuml;bersandt. Dies ist aus Sicht der Richter grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig, wenn die Verletzer als Unternehmung und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer miteinander verbunden sind. Durch die getrennten Abmahnungen sind erheblichere Kosten entstanden, als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen alle Verletzer. Dies reicht schon aus, um ein Kostenbelastungsinteresse anzunehmen. Weiterhin hei&szlig;t es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„F&uuml;r das Kostenbelastungsinteresse spricht hier aber au&szlig;erdem, dass in allen drei F&auml;llen in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen ger&uuml;gt worden sind, als sie zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Das vom Kl&auml;ger selbst sp&auml;ter nicht mehr als urheberrechtswidrig eingestufte Verhalten der Beklagten hat dazu gef&uuml;hrt, dass die Abmahnung, die nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur die Anspr&uuml;che zum Gegenstand haben soll, die im Fall der Erfolglosigkeit gerichtlich geltend gemacht werden sollen, &uuml;berwiegend unbegr&uuml;ndet war.“</em></p>
<p>Dadurch kamen auch &uuml;berh&ouml;hte Streitwerte von jeweils 150.000,00 € zustande mit der Folge, dass erhebliche Anwaltskosten entstanden.</p>
<p>Weiter hei&szlig;t es beim Oberlandesgericht Hamm:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das spricht selbst dann f&uuml;r ein missbr&auml;uchliches Kostenbelastungsinteresse des Kl&auml;gers, wenn man f&uuml;r einen Rechtsmissbrauch … einschr&auml;nkend wegen des scharfen Schwerts des Anspruchsverlustes ein besonders r&uuml;cksichtslos erscheinendes Verhalten verlangt.“</em></p>
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		<title>Wettbewerbsverh&#228;ltnis im Internethandel</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 07:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[22.08.2009]]></category>
		<category><![CDATA[Handel]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 22.08.2009 (Az. 4 „ 88/09) darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverh&#228;ltnis im Internethandel nicht glaubhaft gemacht ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Webpr&#228;senz des Antragstellers offline eingestellt war und auch ein Testkauf bei ihm nicht durchgef&#252;hrt werden kann.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 22.08.2009 (Az. 4 „ 88/09) darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverh&auml;ltnis im Internethandel nicht glaubhaft gemacht ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Webpr&auml;senz des Antragstellers offline eingestellt war und auch ein Testkauf bei ihm nicht durchgef&uuml;hrt werden kann.</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://abmahnung-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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		<title>Fehlende Dringlichkeit f&#252;r einstweilige Verf&#252;gung</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 01:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[01.10.2009]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 119/09]]></category>
		<category><![CDATA[Dringlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verf&#252;gung eine Dringlichkeit ben&#246;tigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsversto&#223; nach § 12 Abs. 2 UWG zun&#228;chst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm diese Vermutung regelm&#228;&#223;ig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Versto&#223; und der gerichtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verf&uuml;gung eine Dringlichkeit ben&ouml;tigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsversto&szlig; nach § 12 Abs. 2 UWG zun&auml;chst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm diese Vermutung regelm&auml;&szlig;ig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Versto&szlig; und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://abmahnung-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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		<title>Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ – Wettbewerbswidrige Aussage?</title>
		<link>http://abmahnung-blog.de/urteile/lieferung-%e2%80%9einnerhalb-24-stunden%e2%80%9c-%e2%80%93-wettbewerbswidrige-aussage</link>
		<comments>http://abmahnung-blog.de/urteile/lieferung-%e2%80%9einnerhalb-24-stunden%e2%80%9c-%e2%80%93-wettbewerbswidrige-aussage#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 07:56:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[04.06.2009]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 19/09]]></category>
		<category><![CDATA[Google Adword]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferung innerhalb von 24 Stunden]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.06.2009 (Az.: 4 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die uneingeschr&#228;nkte Zusage einer Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ zul&#228;ssig ist. Dieser Hinweis war in einer Google-Adwords-Anzeige aufgef&#252;hrt.
Grunds&#228;tzlich weist das Oberlandesgericht Hamm deutlich darauf hin, dass ein medienbedingt begrenztes Zeilenangebot bei Google-Adwords-Werbung kein Freibrief f&#252;r irref&#252;hrende Werbung sei. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.06.2009 (Az.: 4 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, ob die uneingeschr&auml;nkte Zusage einer Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ zul&auml;ssig ist. Dieser Hinweis war in einer Google-Adwords-Anzeige aufgef&uuml;hrt.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich weist das Oberlandesgericht Hamm deutlich darauf hin, dass ein medienbedingt begrenztes Zeilenangebot bei Google-Adwords-Werbung kein Freibrief f&uuml;r irref&uuml;hrende Werbung sei. In dem konkreten Fall war zwar die Werbeaussage in der Google-Adwords-Werbung nicht eingeschr&auml;nkt worden, allerdings musste der Verbraucher, um n&auml;here Informationen zu erhalten, den Link anklicken. Dann gelangte er zu einem entsprechenden Angebot. Dort war auf nicht &uuml;bersehbare Weise darauf hingewiesen, dass es Einschr&auml;nkungen bzw. Bedingungen f&uuml;r die 24 Stunden-Lieferung gibt, insbesondere, dass eine Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen muss. Dies gen&uuml;gt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Es lag daher keine Irref&uuml;hrung vor.</p>
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		<title>Impressumsversto&#223; OLG Hamm &#8211; Urteil vom 04.08.2009</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 23:32:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[04.08.2009]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 11/09]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatelle]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) darauf hingewiesen, dass ein Impressum – wie der Gesetzgeber es fordert – eine klare und verst&#228;ndliche Information erfordert. W&#246;rtlich f&#252;hrt das OLG Hamm aus:
„Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) darauf hingewiesen, dass ein Impressum – wie der Gesetzgeber es fordert – eine klare und verst&auml;ndliche Information erfordert. W&ouml;rtlich f&uuml;hrt das OLG Hamm aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine &uuml;ber zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr gen&uuml;gt, wenn auf den Angebotsseiten tats&auml;chlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zur&uuml;ckziehen, dass es sich insoweit um die unzuverl&auml;ssigen F-Angaben zum Verk&auml;ufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverl&auml;ssigeren Angaben nicht ankommen k&ouml;nne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als ‚Rechtliche Informationen des Verk&auml;ufers’ besonders ernst nimmt und deshalb &uuml;berhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es w&auml;re vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen w&uuml;rde.“</em></p>
<p>Deutlich weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei einem solchen Versto&szlig; um keine Bagatelle handelt.</p>
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		<title>Formulierung des Impressums</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Oct 2009 00:57:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[4 U 11/09]]></category>
		<category><![CDATA[4.08.2009]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der &#220;berschrift „Rechtliche Informationen des Verk&#228;ufers“ ein rechtsg&#252;ltiges Impressum nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der &Uuml;berschrift „Rechtliche Informationen des Verk&auml;ufers“ ein rechtsg&uuml;ltiges Impressum nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei der Bezeichnung „Rechtliche Informationen des Verk&auml;ufers“ davon ausgeht, dass er hier auch einen Link zum Impressum oder ggf. einer weiteren Informationsseite findet. Wenn dies nicht der Fall ist, gen&uuml;gt eine solche Gestaltung der Seiten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es w&auml;re dann reiner Zufall, wenn der durchschnittliche Nutzer vor dem Bestellvorgang noch auf die Mich-Seite gelangen w&uuml;rde. Es fehlt eine klare und verst&auml;ndliche Formulierung des Impressums. Damit wird auch nicht vollst&auml;ndig und richtig &uuml;ber die Identit&auml;t und den Vertreter des anbietenden Unternehmens informiert.</p>
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		<title>Drei Jahre Garantie</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 01:17:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 13.08.2009 (Az.: I-4 U 71/09) darauf hingewiesen, dass bei einer Werbung mit Garantien weitere Angaben notwendig sind, wenn die konkreten Verkaufsangebote sich an Verbraucher richten. Unter anderem erwartet das Gericht mit dem Hinweis auf die Garantie auch gleichzeitig eine Belehrung &#252;ber die Wirkung und die Bedingungen der Garantie.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 13.08.2009 (Az.: I-4 U 71/09) darauf hingewiesen, dass bei einer Werbung mit Garantien weitere Angaben notwendig sind, wenn die konkreten Verkaufsangebote sich an Verbraucher richten. Unter anderem erwartet das Gericht mit dem Hinweis auf die Garantie auch gleichzeitig eine Belehrung &uuml;ber die Wirkung und die Bedingungen der Garantie.</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://abmahnung-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung Impressum</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Sep 2009 09:05:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hatte &#252;ber eine Abmahnung wegen eines Impressumsversto&#223;es zu entscheiden. Im Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) weist das Gericht darauf hin, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts (GbR) im Impressum genannt werden m&#252;ssen.
Deutlich weist das Oberlandesgericht Hamm auch darauf hin, dass ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine Bagatelle ist. Daher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hatte &uuml;ber eine Abmahnung wegen eines Impressumsversto&szlig;es zu entscheiden. Im Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) weist das Gericht darauf hin, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts (GbR) im Impressum genannt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>Deutlich weist das Oberlandesgericht Hamm auch darauf hin, dass ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine Bagatelle ist. Daher ist bei der Verwendung des Impressums hohe Sorgfalt anzulegen.</p>
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		<title>OLG Hamm bejaht wieder Rechtsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 09:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbr&#228;uchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht st&#252;tzte diese Ansicht darauf, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gl&#228;ubigers bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az.: 4 U 27/09) erneut (vgl. Az.: 4 U 211/08 und 4 U 216/08) das wettbewerbsrechtliche Vorgehen eines Abmahners als rechtsmissbr&auml;uchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Das Oberlandesgericht st&uuml;tzte diese Ansicht darauf, dass ein Rechtsmissbrauch dann vorliege, wenn das beherrschende Motiv des Gl&auml;ubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese m&uuml;ssten nicht das alleinige Motiv des Gl&auml;ubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig &uuml;berwiegen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erw&auml;gungen bestimmt ist, m&uuml;sse im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtw&uuml;rdigung unter Ber&uuml;cksichtigung aller wesentlichen Umst&auml;nde bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchsstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und fr&uuml;heren F&auml;llen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter.<span id="more-2495"></span></p>
<p>Im konkreten Fall wurde vom OLG Hamm der Rechtsmissbrauch angenommen. Es sei unstreitig, dass mit Stand vom 28.01.2009 rein zahlenm&auml;&szlig;ig 84 Abmahnvorg&auml;nge aufgelistet seien. Die Angabe der Abmahnerin, dass pro Monat nur eine Abmahnung ausgesprochen war, sei f&uuml;r das Gericht nicht haltbar. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um jedenfalls um &uuml;ber 40 Abmahnungen, die sich auf einen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kurzen Zeitraum beziehen. Die etwa 30 Abmahnungen, die sich auf einen speziellen Fehler beziehen, der regelm&auml;&szlig;ig durch die Kl&auml;gerin abgemahnt wurde, seien mit einem erheblichen Risikopotenzial gleichzeitig ausgesprochen worden. Gerade dies zeige, dass es der Kl&auml;gerin vornehmlich auf die Ausl&ouml;sung von Geb&uuml;hrenanspr&uuml;chen ankam. Auch habe die Kl&auml;gerin in keinem der dem OLG Hamm vorliegenden Verfahren ihre Abmahnt&auml;tigkeit umfassend dargestellt. Damit komme die Kl&auml;gerin ihrer sekund&auml;ren Darlegungslast nicht nach.</p>
<p>Weiter spiele f&uuml;r die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs das Verh&auml;ltnis zwischen der wirtschaftlichen Bet&auml;tigung und dem durch die Abmahnt&auml;tigkeit entstandenen Kostenrisiko eine besondere Rolle. In den bisherigen F&auml;llen des Rechtsmissbrauchs sei die Kl&auml;gerin zun&auml;chst nicht substantiiert dem Vortrag der Abgemahnten entgegengetreten, der Jahresumsatz liege bei weniger als € 100.000,00. F&uuml;r das Jahr 2008 liege ein Umsatz von ca. € 800.000,00 vor. Bezeichnend war f&uuml;r das Gericht, dass bei einem zuvor wesentlich h&ouml;heren Umsatz die Zahl der Abmahnungen als gering anzusehen war, w&auml;hrend die Anzahl der Abmahnungen bei einem parallelen Absinken des Umsatzes stieg. Das OLG Hamm ging in der Gesamtschau davon aus, dass, bezogen auf die eigentliche Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin von Sommer bis Herbst 2008, eine unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Abmahnt&auml;tigkeit vorliegt. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorg&auml;ngen seien f&uuml;r die Antragstellerin sehr gro&szlig;. Diese seien mit ihrem eigentlichen Gesch&auml;ftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb ohne weiteres nicht mehr in Einklang zu bringen.</p>
<p>Als wesentlich f&uuml;r die Annahme des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 hat das Oberlandesgericht Hamm den Umstand angenommen, dass die abmahnende Partei pauschale Schadensersatzforderungen von € 100,00 pro Fall neben der eigentlichen RVG-Verg&uuml;tung verlangt hat.</p>
<p>Hierbei handele es sich auch nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen. Allerdings habe die Kl&auml;gerin das erforderliche Verschulden im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes nicht dargelegt. Im Ergebnis f&uuml;hrt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass gerade diese pauschale Forderung der Antragstellerin zeige, dass es ihr gerade und &uuml;berwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch den Gegner ging.</p>
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		<title>Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jul 2009 10:08:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identitätsnummer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einem Internet-Angebot eines gewerblichen Anbieters nicht nur als unwesentlicher Versto&#223; im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzusehen ist. Zwar m&#246;gen insoweit Zweifel vorliegen, als die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur f&#252;r Auslandsgesch&#228;fte ben&#246;tigt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einem Internet-Angebot eines gewerblichen Anbieters nicht nur als unwesentlicher Versto&szlig; im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzusehen ist. Zwar m&ouml;gen insoweit Zweifel vorliegen, als die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur f&uuml;r Auslandsgesch&auml;fte ben&ouml;tigt und eher dem Fiskus dient, als dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz. Allerdings k&ouml;nne das Gericht als Rechtsprechungsorgan sich nicht &uuml;ber das Gesetz erheben und abweichend von europarechtlichen Vorgaben aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden, dass die geforderten Angaben unwesentlich und nicht zu beanstanden sind. Das Gericht befand einen Gegenstandswert von € 15.000,00 bei zwei vorliegenden Verst&ouml;&szlig;en als &uuml;blich und angemessen.</p>
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		<title>Fehlender Handelsregistereintrag als Wettbewerbsversto&#223;</title>
		<link>http://abmahnung-blog.de/urteile/fehlender-handelsregistereintrag-als-wettbewerbsverstos</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 15:45:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregistereintrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass eine fehlende Angabe zum Handelsregister nebst dazugeh&#246;riger Handelsregisternummer als nicht nur unwesentlicher Wettbewerbsversto&#223; anzusehen ist, was zu einer Abmahnung f&#252;hren kann.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) entschieden, dass eine fehlende Angabe zum Handelsregister nebst dazugeh&ouml;riger Handelsregisternummer als nicht nur unwesentlicher Wettbewerbsversto&szlig; anzusehen ist, was zu einer Abmahnung f&uuml;hren kann.</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://abmahnung-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsmissbr&#228;uchliche Abmahnungen – Oberlandesgericht Hamm</title>
		<link>http://abmahnung-blog.de/urteile/abmahnung-rechtsmissbrauc</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 15:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbr&#228;uchlichen Abmahnungen zu besch&#228;ftigen. Ma&#223;geblich waren f&#252;r das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gr&#252;nde, um eine Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:
Zun&#228;chst f&#252;hrte das OLG Hamm aus, dass allein eine gr&#246;&#223;ere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im weiteren Verfahren mit rechtsmissbr&auml;uchlichen Abmahnungen zu besch&auml;ftigen. Ma&szlig;geblich waren f&uuml;r das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 28.04.2009 (4 U 216/08) in der Berufungssache einer bekannten Abmahnerin mehrere Gr&uuml;nde, um eine Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen:</p>
<p>Zun&auml;chst f&uuml;hrte das OLG Hamm aus, dass allein eine gr&ouml;&szlig;ere Anzahl von Abmahnungen – spiegelbildlich zu vorhandenen Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;en – nicht f&uuml;r sich gesehen als rechtsmissbr&auml;uchlich angesehen werden k&ouml;nne.</p>
<p><span id="more-1286"></span></p>
<p>Wie auch in anderen Verfahren untersucht das Oberlandesgericht Hamm die unwidersprochen vorgetragenen Angaben des Beklagten zu der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und der Anzahl der Abmahnungen der Kl&auml;gerin. Dabei stellt das Oberlandesgericht ein deutliches Missverh&auml;ltnis zwischen Umfang der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit (Umsatz) und Anzahl der Abmahnungen und Abmahnverfahren fest. Im vorliegenden Fall konstatierte das Gericht, dass es sich bei der Abmahnerin um einen eher Kleinbetrieb mit drei Angestellten sowie Aushilfen und einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 100.000,00 handelt. Nach dem Vortrag des Beklagten als auch aus der Kenntnis des Gerichts war bekannt, dass die Kl&auml;gerin 81 Abmahn- und Vertragsstrafeverfahren bis zum Jahresende 2008 angestrengt hatte. Selbst wenn man nur 60 Abmahnverfahren zugrunde legt, folge aus diesen inklusive den Kosten f&uuml;r ein gerichtliches Verfahren und ein Berufungsverfahren ein erhebliches Prozesskostenrisiko, das im vorliegenden Fall die Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit der Abmahnerin deutlich &uuml;bersteige, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den Abmahnvorg&auml;ngen seien f&uuml;r die Kl&auml;gerin immens und mit dem Gesch&auml;ftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen.</p>
<p>Als weiteres deutliches Indiz f&uuml;r die Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit wertete das Gericht, dass in dem anwaltlichen Schreiben neben den Abmahnkosten noch eine weitere pauschale Schadensersatzforderung von € 100,00 gegen den Abgemahnten festgesetzt wurde, ohne dass hierf&uuml;r eine Rechtsgrundlage ersichtlich war.</p>
<p>Weiter ma&szlig;geblich f&uuml;r die gerichtliche Wertung der Rechtsmissbr&auml;uchlichkeit war, dass die abmahnende Partei einen Softwarefehler eines Internet-Auktionshauses systematisch ausgenutzt hatte, obwohl bekannt war, dass das entsprechende Fehlverhalten technisch nicht den einzelnen Anbietern zuzurechnen sein konnte.</p>
<p>Schlie&szlig;lich wertete das OLG Hamm eine Drohung, dass im Falle einer gerichtlichen Festsetzung des Geb&uuml;hrenstreitwertes nicht auszuschlie&szlig;en sei, „dass ein Gericht einen weitaus h&ouml;heren Gegenstandswert ansetzen“ werde, obwohl die angesetzten Werte bereits regelm&auml;&szlig;ig den vom OLG Hamm &uuml;blicherweise festgesetzten Werten entsprechen, als Anhaltspunkt f&uuml;r ein missbr&auml;uchliches Vorgehen.</p>
<p>Bezeichnend war f&uuml;r das OLG Hamm ebenfalls, dass die abmahnende Partei vorrangig Fehler r&uuml;gte, die in dem betreffenden Internet-Auktionshaus „massenhaft“ auftreten und mit nur geringem Aufwand parallel verfolgt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Ebenso entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 28.04.2009 (Az.: 4 U 9/09) gegen die Berufung desselben Abmahners.</p>
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		<title>Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen.</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 07:47:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnschutz]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unzul&#228;ssig ist die Festlegung, dass zur&#252;ck gegebene Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf. Durch das Widerrufsrecht soll gerade bezweckt werden, dass die Verbraucher die Ware &#8211; wie in einem Ladengesch&#228;ft &#8211; pr&#252;fen k&#246;nnen. Dies schlie&#223;t die Benutzung mit ein.
„Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen&#8221;
Diese Formulierung wurde durch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.2007, 4 W [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;">Unzul&auml;ssig ist die Festlegung, dass zur&uuml;ck gegebene Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf. Durch das Widerrufsrecht soll gerade bezweckt werden, dass die Verbraucher die Ware &#8211; wie in einem Ladengesch&auml;ft &#8211; pr&uuml;fen k&ouml;nnen. Dies schlie&szlig;t die Benutzung mit ein.</p>
<p>„Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen&#8221;</p>
<p>Diese Formulierung wurde durch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.2007, 4 W 148/07, www.justiz.nrw.de) als fehlerhaft und wettbewerbswidrig angesehen.</p>
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