Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10) entschieden, dass Texte von Nachrichtenagenturen urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen.
Bei Nachrichtentexten handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, führen nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung eines Artikels. Dies gilt auch für die reine Berichterstattung. Die Darstellung ist regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Bei der Berichterstattung ergibt sich eine individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt dargestellt wird und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext.













